Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund
Gründe:
I
Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
zu mindern ist.
Die 1943 geborene Klägerin war bis 1996 mit Unterbrechungen in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Buchhalterin
tätig, zeitweise war sie arbeitslos. Alg bezog die Klägerin zuletzt in der Zeit vom 16. November 1996 bis 16. März 1998 nach
einem Bemessungsentgelt von 820 DM wöchentlich. Bei Beendigung des Alg-Bezuges bestand noch ein Restanspruch von 37 Tagen.
Ab 17. März 1998 war die Klägerin bei der P. GmbH (im Folgenden P) als Bürohilfe
zu einem vereinbarten Stundenvergütungssatz von 15,50 DM unbefristet beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin
selbst zum 15. April 1998; in dem etwa einmonatigen Zeitraum der Beschäftigung bei P erzielte die Klägerin ein Bruttoarbeitsentgelt
von insgesamt 2.194,33 DM. Unmittelbar nach ihrem Ausscheiden bei P nahm die Klägerin eine befristete Beschäftigung als Buchhalterin
bei der DSR GmbH (im Folgenden: DSR) zu einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 4.895 DM auf.
Das zwischen DSR und der Klägerin geschlossene Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 15. Oktober 1998 befristet und wurde
später durch Vertrag vom 5. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei DSR war die Klägerin zunächst bis 25. Januar 1999 arbeitsunfähig und bezog
Krankengeld. Am 25. Januar 1999 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg aus ihrem Restanspruch von 37 Tagen. Die Beklagte
lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe durch Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei P die
nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, weshalb ab 16. April 1998
eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten sei. Durch die Sperrzeit mindere sich der Anspruch auf Alg um 84 Tage, womit der
Restanspruch von 37 Tagen verbraucht sei (Bescheid vom 17. Februar 1999, Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999).
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1999 aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin Alg in gesetzlichem Umfang vom 26. Januar 1999 bis 3. März 1999 zu gewähren (Urteil vom 27. April
2004). Es hat angenommen, der Klägerin habe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit P ein wichtiger Grund im
Sinne von §
144 Abs
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) zur Seite gestanden. Zu berücksichtigen sei die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit aus Art
12 Grundgesetz (
GG), zu der auch gehöre, bei auf Dauer unzumutbaren Arbeitsbedingungen und Aussicht auf einen Arbeitsplatz mit günstigeren Bedingungen
diese Chance ergreifen zu können, ohne dass bei Verlust des neuen Arbeitsplatzes arbeitslosenversicherungsrechtliche Sanktionen
drohten. Der Klägerin stehe deshalb Alg für die Dauer des verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen zu.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) am 9. September 2005
den Bescheid vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1999 dahin abgeändert, dass die Sperrzeit
für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 25. März 1999 eintritt.
Das LSG hat mit Urteil vom 9. September 2005 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 27. April 2004 zurückgewiesen und den Bescheid vom 9. September 2005 aufgehoben. Es hat gemäß §
153 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Handhabung der Beklagten führe zu einem Wertungswiderspruch mit §
121 Abs
5 SGB III. Der Klägerin sei darüber hinaus nicht vorzuwerfen, dass sie wegen der Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses quasi "sehenden
Auges" das Risiko der Arbeitslosigkeit eingegangen sei und damit den Versicherungsfall bewusst herbeigeführt habe; denn der
vorgelegte zweite befristete Arbeitsvertrag beweise, dass keinesfalls eine Weiterbeschäftigung kategorisch ausgeschlossen
gewesen sei. Dass der Versichertengemeinschaft durch das Verhalten der Klägerin ein - durch die Klägerin vorhersehbarer -
Schaden entstanden sei, sei nicht dargetan und könne auch nicht generell unterstellt werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
144 Abs
1 Nr
1 SGB III bzw des §
128 Abs
1 Nr
4 SGB III. Sie trägt unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - vor, das BSG habe trotz mangelnder Entscheidungserheblichkeit im damals zu beurteilenden Fall zum Ausdruck gebracht, dass
es die Aufgabe eines unbefristeten zu Gunsten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht billige, wenn bei Aufgabe
der unbefristeten Beschäftigung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses
bestanden habe. Dieser Auffassung folge die Beklagte. Mit der Freiheit der Berufswahl lasse sich keine Sanktionsfreiheit für
Risiken rechtfertigen, die über die üblichen Risiken bei einem Arbeitsplatzwechsel hinausgingen. Werde bei einem Wechsel eine
höchstwahrscheinlich eintretende Arbeitslosigkeit hingenommen, so werde sie als Folge des Wechsels einkalkuliert; einkalkulierte
Leistungen dienten aber nicht mehr der Absicherung eines Risikos, sondern der Abdeckung eines einkalkulierten Bedarfs. §
121 Abs
5 SGB III, der lediglich die Verpflichtung normiere, auch befristete Beschäftigungsverhältnisse zur vorübergehenden Beendigung bereits
eingetretener Arbeitslosigkeit einzugehen, könne kein Freibrief dafür sein, eine unbefristete Beschäftigung aufzugeben. Untunlich
sei auch die Überlegung des LSG, für eine Sperrzeit müsse ein konkreter Schaden der Versichertengemeinschaft nachgewiesen
werden; das BSG habe eine solche "ökonomisierende" Betrachtungsweise nicht gebilligt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 9. September 2005 sowie das Urteil des SG vom 27. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1999 sowie den Bescheid vom 9. September 2005 aufgehoben
(vgl BSGE 27, 146, 147, 149 = SozR Nr 21 zu §
96 SGG) und zu Recht die Beklagte zur Zahlung von Alg für 37 Tage ab 26. Januar 1999 verurteilt.
Den unangegriffenen Feststellungen des LSG ist zunächst zu entnehmen, dass der Klägerin nach Beendigung des letzten Alg-Bezuges
(bis 16. März 1998) noch eine Restanspruchsdauer von 37 Tagen zusteht. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des
LSG ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Alg nach §§
117 ff
SGB III erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dem Anspruch der Klägerin nicht die Vorschriften des §
128 Abs
1 Nr
4 SGB III und des §
144 Abs
1 Nr
1 SGB III - jeweils in der hier anwendbaren Fassung, die die Vorschriften durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997,
BGBl I S 594, erhalten haben - entgegen. Nach §
128 Abs
1 Nr
4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, in Fällen einer
Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Nach §
144 Abs
1 Nr
1 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen ua dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen
wichtigen Grund zu haben. Eine Minderung der der Klägerin zustehenden Dauer des Anspruchs auf Alg scheidet aus, da eine Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe nicht eingetreten ist.
Die Klägerin hat zwar dadurch, dass sie das mit P geschlossene unbefristete Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat, die spätere
Arbeitslosigkeit ursächlich herbeigeführt, wobei auf die im Januar 1999 nach Beendigung der befristeten Beschäftigung bei
DSR eingetretene Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl zur Kausalität: Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 2006 - B
11a AL 55/05 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nicht eindeutig lässt sich demgegenüber nach den bislang getroffenen Feststellungen
die von den Vorinstanzen nicht näher behandelte Frage beantworten, ob die Klägerin mangels konkreter Aussichten auf einen
Anschlussarbeitsplatz und diesbezüglicher Kenntnis durch ihre Kündigung die spätere Arbeitslosigkeit wenigstens grob fahrlässig
herbeigeführt hat (vgl hierzu wiederum Urteil des Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mit weiteren Hinweisen). Selbst
wenn man dies - auch bei der so genannten Kettenbefristung - annimmt, ist der Eintritt einer Sperrzeit zu verneinen. Denn
die Klägerin hatte für ihr Verhalten - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit P mit unmittelbar daran anschließender Aufnahme
der befristeten Beschäftigung bei DSR - einen wichtigen Grund.
Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft
gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet
nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten
zugemutet werden kann (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr 1; SozR 4-4300 § 144 Nr 7; Urteil des
Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mwN). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu
beurteilen, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein (vgl BSGE 92, 74, 82 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6). Dabei ist allerdings - entgegen der Rechtsmeinung des LSG - unerheblich, ob und inwieweit
durch das Verhalten der Klägerin der Versicherungsgemeinschaft ein Schaden entstanden ist (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 7).
Der 7. Senat des BSG hat mit Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr 9, zustimmend Pilz SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung löst. Danach ist zunächst die in der Rechtswirklichkeit
der Arbeitswelt bestehende - auch politisch gewollte - Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw kurzfristigen Arbeitsverhältnissen
zu berücksichtigen. Dies schließt es aus, einen derartigen Wechsel generell nicht als wichtigen Grund anzusehen. Der 7. Senat
hat ferner den Standpunkt eingenommen, es sei aus Art
12 Abs
1 GG abzuleiten, dass Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen müsse, ihnen attraktiv erscheinende befristete
Arbeitsverhältnisse aufzunehmen (aaO RdNr 12). Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 2006 -
B 11a AL 55/05 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen) dieser Rechtsprechung des 7. Senats angeschlossen und diese - bezogen
auf die konkrete Fallgestaltung - in der Weise fortgeführt, dass sich Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund iS des §
144 Abs
1 SGB III jedenfalls dann berufen können, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes
Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist. Der erkennende Senat hat in diesem
Zusammenhang insbesondere auf die besondere Bedeutung der freien Wahl des Berufs gemäß Art
12 Abs
1 GG hingewiesen.
Unter Zugrundelegung der vorstehend beschriebenen Grundsätze kommt der Senat auch unter den Umständen des vorliegenden Falles
zum Ergebnis, dass dem Interesse der Klägerin, die für sie attraktive befristete Beschäftigung bei DSR aufzunehmen, gegenüber
einem etwaigen Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Festhalten an der Beschäftigung bei P der Vorzug zu geben ist.
Ausreichend für ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Aufnahme der Beschäftigung bei DSR ist bereits die vom LSG
festgestellte Tatsache, dass die Klägerin bei P lediglich als Bürohilfe eingesetzt war, während sie nach dem Wechsel zu DSR
entsprechend ihrer bisherigen Qualifikation als Buchhalterin beschäftigt worden ist. Hinzu kommt, dass mit der Aufnahme der
höherwertigen Tätigkeit die Erzielung eines erheblich höheren Entgelts verbunden war. Denn die Klägerin hat - worauf bereits
das SG zu Recht hingewiesen hat - in der neuen Beschäftigung im Vergleich zur früheren Beschäftigung bei P ein nahezu doppelt so
hohes Arbeitsentgelt erhalten, das auch höher war als das dem früheren Alg-Bezug zu Grunde gelegte Entgelt. Nach den oben
dargestellten Grundsätzen kann es einem Arbeitnehmer im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes iS des §
144 SGB III nicht verwehrt sein, eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Beschäftigung oder auch im Vergleich zu den für einen früheren
Leistungsbezug maßgebenden Verhältnissen niedrig entlohnte Tätigkeit zu Gunsten einer erheblich höher dotierten Tätigkeit
aufzugeben, mag es sich auch bei der letztgenannten um eine befristete Beschäftigung handeln.
Dies gilt umso mehr, als es sich ausweislich des Arbeitsvertrages der Klägerin mit P um eine im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
ausgeübte Tätigkeit handelte und nach den Angaben der Klägerin eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart war mit einer -
insoweit durch die vorliegende Arbeitsbescheinigung von P bestätigt (vgl Bl 324 Rückseite der vom LSG in Bezug genommenen
Verwaltungsakten) - zweiwöchigen Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang auf die sich
für einen Arbeitnehmer in Leiharbeitsverhältnissen ergebenden Nachteile, aber auch auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass
ein solches Arbeitsverhältnis von Bedeutung für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein kann (vgl BSG SozR 4300 §
144 Nr 7 S 8 f). Hieraus wird deutlich, dass bei der Prüfung des wichtigen Grundes iS des §
144 SGB III und der insoweit gebotenen Abwägung dem Festhalten an dem Leiharbeitsverhältnis im Vergleich zur Aufnahme einer - wenn auch
befristeten - regulären Beschäftigung grundsätzlich kein Vorrang zukommen kann. Der Klägerin war deshalb auch nicht zuzumuten,
auf die Wahrnehmung der ihr im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Möglichkeit zu verzichten, die Tätigkeit
bei DSR aufzunehmen und damit gleichzeitig die für sie ungünstigere Beschäftigung bei P aufzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.