Gründe:
I
Die Klägerin, die eine gewerbliche Personalvermittlung betreibt, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von
1000 Euro aus einem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
Die Klägerin schloss am 11.7.2012 mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag. Am 8.8.2012 stellte die Beklagte der Beigeladenen
einen AVGS mit einer Geltungsdauer vom 8.8.2012 bis 7.11.2012 aus, der zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)"
im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Stadt C sowie in einem Umkreis
von 50 km berechtigte. Der AVGS enthielt mit "Nebenbestimmungen" überschriebene Hinweise unter anderem zum Ende der Gültigkeitsdauer.
Die Beigeladene hatte bereits am 7.8.2012 einen Arbeitsvertrag über eine am 13.8.2012 beginnende Tätigkeit in C geschlossen.
Für die Vermittlung der Beigeladenen beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von 1000 Euro (Schreiben vom 1.10.2012).
Sie legte ua den AVGS sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin vor, wonach die Beigeladene
durch die Klägerin vermittelt worden sei; die Beschäftigung habe die Beigeladene am 13.8.2012 aufgenommen und diese dauere
noch an. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
AVGS erfolgt sei (Bescheid vom 5.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 5.3.2013).
Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1000 Euro an die Klägerin für die Vermittlung der Beigeladenen verurteilt (Gerichtsbescheid
vom 1.2.2016). Es bestehe ein Vergütungsanspruch der Klägerin, weil der Vermittlungserfolg erst mit Aufnahme der Beschäftigung
innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS eingetreten sei. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom
19.10.2017).
Dagegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie macht als Verfahrensfehler geltend, das Urteil
sei wegen widersprüchlicher Entscheidungsgründe nicht mit den Tenor tragenden Entscheidungsgründen versehen und verstoße gegen
den Grundsatz "ne ultra petita". Das LSG stütze den Zahlungsanspruch auf einen AVGS vom 12.4.2012, obwohl es in der Begründung
ausschließlich den AVGS vom 8.8.2012 nenne. Das Urteil verletze auch materielles Recht, denn nach §
45 SGB III setze der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers voraus, dass sowohl die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
als auch die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS stattfinde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2017 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Bezugnahme auf einen AVGS vom 12.4.2012 sei ein offensichtliches Schreibversehen.
Der AVGS enthalte keine Angabe, wonach der Arbeitsvertrag im Geltungszeitraum des AVGS abgeschlossen worden sein müsse.
Auch die Beigeladene hält die Entscheidung des LSG für zutreffend, stellt aber keinen Antrag.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2013, mit welchem die Beklagte die Zahlung der ersten Rate von 1000 Euro
als Vergütung aus dem gegenüber der Beigeladenen erteilten AVGS abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung
wendet sich die Klägerin zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 und 4
SGG), denn bei der angegriffenen Entscheidung, die innerhalb des Subordinationsverhältnisses zwischen privatem Arbeitsvermittler
und Agentur für Arbeit ergeht, handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 15 ff; BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - RdNr 11).
Ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) in Form des "Fehlens der Entscheidungsgründe" iS von §
136 Abs
1 Nr
6 SGG (§
202 Satz 1
SGG iVm §
547 Nr
6 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Es reicht aus, wenn mindestens die angewandten Rechtsnormen genannt
werden und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen deren Tatbestandsmerkmale vorliegen bzw nicht
vorliegen (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - BSGE 126, 25 = SozR 4-4300 § 159 Nr 6, RdNr 14). Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des LSG gerecht, denn sowohl die
tatsächlichen als auch die rechtlichen Gründe für den Zahlungsanspruch der Klägerin als privater Arbeitsvermittlerin gegen
die Beklagte werden genannt und erörtert.
Anders als die Beklagte meint, sind die Entscheidungsgründe auch nicht deshalb unverständlich oder tragen den Urteilsausspruch
nicht, weil das LSG an einer Stelle zur Begründung des Zahlungsanspruchs auf einen AVGS vom 12.4.2012 verweist, jedoch ausschließlich
Feststellungen zu dem AVGS vom 8.8.2012 getroffen hat. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des LSG ergibt sich, dass es
sich bei diesem Verweis um ein Schreibversehen handelt. Ausgehend davon liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "ne ultra
petita" (§
123 SGG) vor, wonach es dem Gericht verwehrt ist, einer Prozesspartei mehr zuzusprechen als sie beantragt hat (vgl BSG vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 37 RdNr 17-18).
In der Sache wird durch das Berufungsurteil revisibles Recht (§
162 SGG) nicht verletzt. Das LSG hat die zulässige Berufung der Beklagten gegen den zusprechenden Gerichtsbescheid zu Recht zurückgewiesen,
denn die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 1000 Euro als erste Rate für
die Vermittlung der Beigeladenen verlangen.
Anspruchsgrundlage ist §
45 SGB III (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
- BGBl I 2854). Diese Vorschrift, die auf die zeitlich befristete Sonderregelung § 421g
SGB III (in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
20.12.2011 - BGBl I 2854, im Folgenden: aF) zurückgeht, regelt im Einzelnen, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert
werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen
(Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, §
45 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen
und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§
45 Abs
4 Satz 1
SGB III). Arbeitslose mit Anspruch auf Alg, die nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten
noch nicht vermittelt worden sind, haben Anspruch auf einen AVGS (§
45 Abs
7 Satz 1
SGB III).
Ein AVGS kann - wie vorliegend - zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung
in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§
45 Abs
4 Satz 3 Nr
2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten
Träger iS von §
45 Abs
4 Satz 3 Nr
2 SGB III beträgt die Vergütung 2000 Euro (§
45 Abs
6 Satz 3
SGB III). Diese Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§
45 Abs
6 Satz 5
SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen
(§
45 Abs
4 Satz 5
SGB III). Nach §
45 Abs
6 Satz 2
SGB III gilt §
83 Abs
2 SGB III entsprechend. Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar
entstehen (§
83 Abs
2 Satz 1
SGB III).
Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus diesen Regelungen zum AVGS ein öffentlichrechtlicher Zahlungsanspruch des
privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - RdNr 15 mwN). Dieser Zahlungsanspruch setzt im Einzelnen Folgendes voraus: Erstens die Ausstellung eines AVGS; zweitens
ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem
Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des AVGS die erfolgreiche Vermittlung
in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten
Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu § 421g
SGB III aF: BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 14 mwN; zur entsprechenden Geltung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen des neugefassten
§
45 SGB III: vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 25). Für bis einschließlich 31.12.2012 erfolgte Vermittlungen erfordert gemäß der Übergangsregelung
in §
443 Abs
3 Satz 4
SGB III ein Anspruch auf Vergütung zudem, dass der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines
Gewerbes angezeigt hat (vgl dazu Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III nF, § 45 RdNr 193, Stand August 2016; zur Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einer Gewerbeanzeige für Arbeitsvermittlung BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 77/11 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 10, RdNr 25 ff), was bezogen auf die Klägerin hier der Fall ist. Erst für Vermittlungsfälle ab dem
1.1.2013 bedarf es der Zulassung durch eine Zertifizierungsstelle, wie es der zum 1.4.2012 eingefügte §
176 Abs
1 SGB III vorsieht.
Alle diese Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte liegen vor. Wie das LSG für den Senat
bindend (§
163 SGG) festgestellt hat, ist der Beigeladenen am 8.8.2012 ein AVGS mit einem Geltungszeitraum vom 8.8.2012 bis 7.11.2012 erteilt
worden. Diesen Verwaltungsakt (vgl BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 19) hat die Beklagte nicht aufgehoben oder zurückgenommen und seine Wirksamkeit ist auch
nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise entfallen (§ 39 Abs 2 SGB X). Der AVGS wurde der Beklagten von der Klägerin nach den Feststellungen des LSG vorgelegt (§
45 Abs
4 Satz 4
SGB III).
Die Beigeladene ist auch aufgrund eines vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrages
einem daraus resultierenden Zahlungsanspruch der Klägerin ausgesetzt. Bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden
handelt es sich um einen durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten Maklervertrag iS des §
652 BGB, dessen Wirksamkeit und Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des
BGB richten, die jedoch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind, insbesondere von §§
296,
297 SGB III, die ua Regelungen zur Schriftform und zur zulässigen Vergütung treffen (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - juris RdNr 18 mwN; zu den Anforderungen an eine Vermittlung vgl nur BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 14; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 12 mwN; zu §
45 SGB III BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 25). Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass die Klägerin
und die Beigeladene am 11.7.2012 eine wirksame schriftliche Vermittlungsvereinbarung geschlossen haben und die Klägerin die
Beigeladene nach Abschluss des Vermittlungsvertrages in ein Arbeitsverhältnis - was von der Arbeitgeberin bestätigt wurde
- vermittelt hat.
Dass der Vermittlungsvertrag schon vor Ausstellung des AVGS abgeschlossen wurde, steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht
entgegen. Schon für die Vorgängervorschrift § 421g
SGB III aF galt, dass der Vermittlungsgutschein weder nach Sinn und Zweck noch nach dem Wortlaut der Regelung bereits zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Vermittlungsvertrages ausgestellt worden sein muss (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18; Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand November 2011, § 421g RdNr 43). Für die Neufassung des §
45 SGB III ist hieran festzuhalten (vgl Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, §
45 SGB III RdNr 385, Stand März 2013; Hassel in Brand,
SGB III, 8. Aufl 2018, §
45 RdNr 35; Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III nF, §
45 RdNr 173, Stand Juli 2013). Zwar ist der Wortlaut gegenüber der Vorgängervorschrift insoweit geändert, als der AVGS gemäß
§
45 Abs
4 Satz 3 Nr
2 SGB III zur Auswahl eines Trägers berechtigt, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung anbietet, während § 421g Abs 1 Satz 4
SGB III aF sich auf den "vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittler" bezog. Dass eine Auswahlentscheidung erst nach Ausstellung
des AVGS vorgenommen werden darf, kann hieraus aber nicht abgeleitet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das bisherige
Förderinstrument des Vermittlungsgutscheins im Grundsatz beibehalten bleiben, dabei jedoch flexibler und passgenauer gestaltet
sowie auf Dauer im Leistungsrecht verankert werden (dazu BT-Drucks 17/6277 S 92, 93; BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - juris RdNr 15).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die nach §
45 SGB III erforderliche erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden
auch innerhalb der Geltungsdauer des AVGS erfolgt, obwohl der Arbeitsvertrag bereits zuvor abgeschlossen wurde. Wie die Vorgängerregelung
zum Vermittlungsgutschein regelt der für den Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers maßgebende §
45 Abs
6 SGB III nach seinem Wortlaut eine ausschließlich erfolgsbezogene Vermittlungsvergütung und verknüpft diesen "Erfolg" allein mit der
Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung und deren Mindestdauer, nicht jedoch (ergänzend) mit einem Abschluss des
Arbeitsvertrages innerhalb der Geltungsdauer des AVGS (vgl §
45 Abs
6 Satz 3
SGB III). Anders als die Beklagte meint, kann der Regelung des §
45 Abs
1 Satz 1
SGB III, wonach die Berechtigten bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch die
dort aufgeführten Instrumente "unterstützen", nicht entnommen werden, dass ein Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers
neben dem "Erfolg" der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme ergänzend voraussetzt, dass auch der Arbeitsvertrag innerhalb
der Geltungsdauer des AVGS abgeschlossen worden sein muss. Hiergegen spricht entscheidend, dass sich diese Regelung auf die
Voraussetzungen bezieht, unter denen der AVGS (im Ermessenswege) ausgestellt werden kann, nicht jedoch auf den Vergütungsanspruch
des privaten Arbeitsvermittlers (vgl zur fehlenden Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des AVGS im Abrechnungsverfahren:
BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18; BSG vom 18.9.2014 - B 11 AL 54/14 B - juris RdNr 11; so auch Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, §
45 SGB III RdNr 382, Stand März 2013).
Im Übrigen hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 421g
SGB III auch bezogen auf die seit dem 1.4.2012 geltende Rechtslage fest. Nach dieser Rechtsprechung ist für den Zahlungsanspruch
des Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit allein entscheidend, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung des Arbeitslosen
innerhalb der Gültigkeitsdauer mündet (vgl bereits BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 12). Maßgeblich ist der Eintritt des Vermittlungserfolges im Sinne der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS (vgl BSG vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - juris RdNr 8; BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - juris RdNr 20; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 10; BSG vom 26.2.2018 - B 11 AL 85/17 B - juris RdNr 3). Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung - in dem erforderlichen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich
ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn; vgl BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 29 RdNr 12). Dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers steht deshalb nicht entgegen, wenn
seine Vermittlungstätigkeit bereits vor der im Gutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist, vielmehr reicht es aus, dass
der Geltungszeitraum mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme übereinstimmt (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18).
Die Anknüpfung an den Vermittlungserfolg der leistungsrechtlichen Beschäftigung entspricht Sinn und Zweck des §
45 SGB III. § 421g
SGB III aF zielte auf die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit von Arbeitslosen (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 11 mit Verweis auf BT-Drucks 14/8546 S 10). Diesen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit der Neufassung des §
45 SGB III unverändert weiter, wonach die privaten Arbeitsvermittler gemeinsam mit der Agentur für Arbeit an der Verfolgung der Ziele
des §
45 Abs
1 SGB III arbeiten (vgl BT-Drucks 17/6277 S 93), wozu die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung (§
45 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB III) und damit die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zählt. Demgegenüber führt der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht
bereits zu einem Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18), denn allein dadurch entfällt die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit trotz
rechtlicher Bindung noch nicht (vgl BSG vom 10.9.1998 - B 7 AL 96/97 R - SozR 3-4100 § 101 Nr 9 S 33 f, wonach arbeitsvertragliche Bindungen der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegenstehen,
weil sich der Arbeitslose vom Arbeitsvertrag jederzeit lösen kann).
In systematischer Hinsicht widerspricht die von der Beklagten geforderte (weitere) Voraussetzung des Abschlusses des Arbeitsvertrages
innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS im Übrigen der gesetzgeberischen Konzeption zur Stellung der privaten Arbeitsvermittler
im Gefüge der Arbeitsvermittlung (so auch Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, §
45 SGB III RdNr 385, Stand März 2013; Rademacker in Hauck/Noftz,
SGB III, K §
45 RdNr 160, Stand Mai 2012). Bereits durch § 421g
SGB III aF sollten die Möglichkeiten der Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung erweitert und damit die Vermittlung modernisiert
und passgenauer durchgeführt werden (BT-Drucks 14/8546 S 10). Arbeitslose erhielten die Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitsamtes
einen Vermittler zu beauftragen. Doch ließ die Einschaltung des privaten Vermittlers die Verpflichtung der Arbeitsagentur
zur Vermittlung des Arbeitslosen unberührt. Die Arbeitsverwaltung musste sich weiterhin um die Vermittlung und Eingliederung
des Betroffenen bemühen, weshalb Arbeitsamt und private Arbeitsvermittler im Wettbewerb stehen sollten (vgl BT-Drucks 14/8546
S 10). Dabei sollten die professionell arbeitenden Arbeitsvermittler für die arbeitnehmerorientierte Vermittlung genutzt und
damit die Ausgleichsprozesse auf dem Arbeitsmarkt beschleunigt werden (BT-Drucks 15/3674 S 10). Diese Konzeption wurde durch
die Einbeziehung des bisherigen Vermittlungsgutscheins in die Neufassung des §
45 SGB III noch weiterentwickelt, indem "die privaten Arbeitsvermittler durch die Einbindung ihrer Leistungen in die Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung zu Partnern der Agenturen für Arbeit" werden und mit diesen gemeinsam an der Erreichung der
in §
45 Abs
1 SGB III genannten Ziele arbeiten sollten (BT-Drucks 17/6277 S 93). Insofern wurde das Verhältnis zwischen zu vermittelnden Arbeitsuchenden,
privaten Arbeitsvermittlern und der Agentur für Arbeit und ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt (BT-Drucks
17/6277 S 93), wobei weiterhin ein Wettbewerb der Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen besteht (BT-Drucks 17/6277 S 92).
Dieser Stellung der privaten Arbeitsvermittler im Gefüge der Arbeitsvermittlung würde die von der Beklagten geforderte Voraussetzung
des Abschlusses des Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS nicht entsprechen. Mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten
zügigen Vermittlung zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit und Zahlung von Alg wäre es nicht vereinbar, wenn der Vermittlungsprozess
dadurch verzögert würde, dass der eingeschaltete private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung des Vertragsabschlusses oder
der Arbeitslose mit der Inanspruchnahme der privaten Arbeitsvermittlung bis zur Ausstellung eines AVGS abwarten. Sofern es
auf den Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS ankäme, könnte es von Zufälligkeiten des Einzelfalls
abhängen, ob die Vermittlungskosten vom Arbeitslosen zu tragen oder von der Agentur für Arbeit zu übernehmen sind, wenn die
Agentur für Arbeit die Ausstellung des AVGS aus vom Arbeitslosen nicht zu vertretenden Gründen verzögert. Dies verdeutlicht
der vorliegende Fall, in dem die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung des AVGS nach §
45 Abs
7 SGB III hatte und der AVGS unmittelbar nach Arbeitsvertragsschluss ausgestellt worden ist.
Die Verweise der Beklagten auf die Regelungen zur Vermittlung stützen ihre Auffassung ebenfalls nicht. Für den Zahlungsanspruch
des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit lässt sich weder aus §
35 Abs
1 Satz 2
SGB III noch aus §
35 Abs
2 Satz 1
SGB III ableiten, dass dieser auch den Abschluss des Arbeitsvertrages im Geltungszeitraum des AVGS voraussetzt. §
35 Abs
1 Satz 2
SGB III bestimmt, dass die Vermittlung ua die Zusammenführung Arbeitsuchender mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
umfasst. Nach §
35 Abs
2 Satz 1
SGB III hat die Agentur für Arbeit "darauf hinzuwirken", dass Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer
erhalten. Allerdings ist nach §
38 Abs
3 Satz 1 Nr
1 SGB III die Vermittlung durchzuführen, solange der oder die Arbeitsuchende ua Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit
beansprucht. Es reicht insofern ein nicht ruhender Anspruch auf eine der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit aus (vgl Jüttner
in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, 6. Aufl 2017, §
38 RdNr 83). Ein solcher Anspruch kann aber auch - wie hier - nach Abschluss eines Arbeitsvertrages für eine Übergangszeit noch
bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung und damit der Beginn der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers in der Zukunft
liegen. In diesem Fall dauert die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit noch fort und bis zur Beschäftigungsaufnahme
besteht weiterhin die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung, die Vermittlung durchzuführen, etwa in eine Zwischenbeschäftigung.
Dies lässt die Beklagte unberücksichtigt, soweit sie §
38 SGB III entnehmen will, dass ihre Vermittlungstätigkeit bereits dann nicht mehr stattzufinden habe, wenn ein Arbeitsvertrag unterschrieben
worden sei.
Die Entscheidung des Senats vom 23.2.2011 (B 11 AL 11/10 R - RdNr 18 ff) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn sie betraf den besonderen Fall einer von der Rechtslage abweichenden
Angabe im Vermittlungsgutschein, wonach der Arbeitsvertragsschluss innerhalb der Geltungsdauer für den Zahlungsanspruch ausreiche.
Der Senat hat in jener Entscheidung gleichwohl daran festgehalten, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses für den
Eintritt des Vermittlungserfolges entscheidend ist (vgl BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - juris RdNr 21).
Schließlich führt es nicht zu einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft durch "Mitnahmeeffekte", wenn für den
Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit ausschließlich die Beschäftigungsaufnahme im
Geltungszeitraum des AVGS maßgeblich ist. Zwar wollte der Gesetzgeber keine Vermittlung "um jeden Preis" in Kauf nehmen (vgl
BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 19 mit Verweis auf BT-Drucks 14/8546 zu Nr 34 [§ 421g]). Das AVGS-Verfahren weist jedoch
in Bezug auf den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit verschiedene Vorkehrungen auf,
um Missbräuche und Mitnahmeeffekte zu verhindern bzw zu beschränken. Dies gilt etwa für die den Arbeitslosen schützenden Regelungen
zur Schriftform, der Vergütungshöhe und weiterer Unwirksamkeitsgründe (§§
296,
297 SGB III; vgl BT-Drucks 14/8546 S 6, 7, wonach die Vorschriften dem Schutz vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen
und Unerfahrenheit sowie vor Übervorteilung dienen), die Übertragung des maklerrechtlichen Verflechtungseinwandes (vgl bereits
BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 17), die Staffelung der Vergütung in Teilbeträge, die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer
zahlbar werden (vgl BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 11) und das Erfordernis der Anzeige der Arbeitsvermittlung als Gewerbegegenstand bzw ab dem 1.1.2013 die Trägerzulassung
(vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 77/11 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 10 RdNr 27).
Demnach liegt die für den Zahlungsanspruch der Klägerin erforderliche, von ihr vermittelte Aufnahme der leistungsrechtlichen
Beschäftigung durch die Beigeladene innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS vor, denn nach den Feststellungen des LSG begann
die Tätigkeit der Beigeladenen aufgrund des von der Klägerin vermittelten Arbeitsvertrages am 13.8.2012 und damit innerhalb
der Geltungsdauer des AVGS (8.8. bis 7.11.2012). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist die für die Auszahlung
der ersten Rate erforderliche Beschäftigungsdauer von sechs Wochen ausgehend von einer Beschäftigungsaufnahme am 13.8.2012
ebenfalls erfüllt.
Die mit "Nebenbestimmungen" überschriebenen Hinweise in dem AVGS vom 8.8.2012 führen zu keinem anderen Ergebnis. Schon nach
ihrem Inhalt - ungeachtet ihres rechtlichen Charakters - stehen sie einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Auslegung
dieser dem Bewilligungsbescheid beigefügten Hinweise bzw Vorbehalte ist Teil der auch dem Revisionsgericht obliegenden Bescheidauslegung
(vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16). Maßgeblich ist, wie die Erklärung nach dem objektiven, im Ausspruch geäußerten Erklärungswillen
und Erklärungswert von einem verständigen Empfänger aufzufassen ist (vgl BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 6, juris RdNr 23), der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen
Willen (§
133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11, juris RdNr 31).
Ausgehend von diesen Maßgaben lässt sich den Hinweisen zum AVGS nicht entnehmen, dass damit (etwa unter der Zwischenüberschrift
"Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten" sowie der Überschrift "Vermittlungsvergütung") von den
gesetzlichen Vorgaben abweichende bzw diese ergänzende weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch aufgestellt wurden.
Diese Ausführungen sind aufgrund der Bezugnahme auf den AVGS und dessen Regelungen aus der Sicht eines verständigen Empfängers
allenfalls als Erläuterungen zu den Regelungen des AVGS aufzufassen, denen jedoch selbst kein Regelungsgehalt zukommt (vgl
Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 32 RdNr 5).
Auch die weiteren Hinweise unter der Zwischenüberschrift "Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen"
sind nicht so zu verstehen, dass die Geltungsdauer des AVGS vorzeitig, dh vor der Beschäftigungsaufnahme, geendet hätte. Insoweit
kommt allenfalls die Variante "Ende der Arbeitsuche" in Betracht, die im Sinne einer auflösenden Bedingung die Regelungswirkung
des AVGS entfallen lassen könnte. Die zur Auslegung heranzuziehenden dort aufgeführten Beispiele ("wenn an der Aufnahme einer
zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann") erfassen indes nicht
den Fall, dass zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, aber die Beschäftigung noch nicht tatsächlich aufgenommen worden ist.
In diesem Fall kann für die Zeit bis zur Beschäftigungsaufnahme die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung in Betracht kommen.
Die Beispiele betreffen vielmehr Fallkonstellationen, in denen keine Arbeitsbereitschaft bzw -fähigkeit (im Sinne fehlender
subjektiver bzw objektiver Verfügbarkeit) besteht. Dafür sprechen zudem die im Textzusammenhang davor genannten und ebenfalls
nicht einschlägigen Ereignisse ("Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung", "Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld",
"Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zB Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente, Mutterschutz usw"), die ebenfalls ganz überwiegend
Fälle betreffen, in denen die subjektive oder objektive Verfügbarkeit fehlt. Dafür, dass die Beigeladene bis zur Aufnahme
der Beschäftigung am 13.8.2012 nicht verfügbar gewesen wäre, bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG
keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des §
183 SGG (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - RdNr 22; BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 34-35). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn die Beigeladene
hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl §
162 Abs
3, §
154 Abs
3 Halbsatz 1
VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.