Gründe:
I
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Kläger führte von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.
Mit Urteil vom 26.9.2014 (L 12 AL 3/14 WA) hat das LSG hier die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das Urteil des LSG vom 29.4.2010 abgewiesen, mit dem dieser
ein früheres Berufungsverfahren wieder aufgreifen wollte. In der Entscheidung hat das LSG die Prozessfähigkeit des Klägers
geprüft und bejaht, die Klage sei aber missbräuchlich und unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
Der Kläger hat beim BSG PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das og Urteil beantragt. Er möchte verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend
machen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die er kurz skizziert.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß
§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung
bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
a) Der Senat hielt und hält den Kläger für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in dem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung
medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, in mehreren anhängigen Verfahren die Sachverständigengutachten
des Instituts für psychiatrische Begutachtung, Prof. Dr. K. - L. T., vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R.-D.
S., H. Si., vom 29.6.2012 und vom 11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses G., Privatdozent Dr. N. V. vom 19.5.2014 beigezogen;
dies wurde den Beteiligten mitgeteilt. Der Senat ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen
Vorbringens des Klägers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig
gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen
auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnten. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB
mit dem 3. Senat des LSG (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte
zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet
zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung
des Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen.
b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger verkennt in seinen gleichlautenden und unspezifizierten
Anträgen schon, dass ein Urteil vorliegt, das seine Prozessfähigkeit ausdrücklich bejaht hat, sodass diese Frage nicht "komplett
offen" ist. Im Übrigen sind bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler des LSG ersichtlich, auf denen dessen
Entscheidung beruhen könnte.
c) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei würde bei sachgerechter und vernünftiger
Einschätzung der Prozesslage ohne PKH ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 6.7.2010
- VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo,
ZPO, 33. Aufl 2012, §
114 RdNr 7). Wie schon das LSG aufgezeigt hat, konnte der Kläger ein Rechtschutzinteresse an dem Verfahren, dessen Nichtigkeit
er festgestellt wissen möchte, nicht deutlich machen.