BSG, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 AL 16/16 B
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 18.12.2015 L 1 AL 51/13 , SG Trier S 1 AL 65/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.
Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine früheren
Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten
haben vielmehr mit Schreiben vom 21.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Nach §
160a Abs
2 S 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.