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BSG, Urteil vom 12.10.2017 - 11 AL 17/16
Arbeitslosengeld Ziel der Sperrzeitregelung Vorliegen eines wichtigen Grundes Altersteilzeitvereinbarung Keine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
1. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach ständiger Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat.
2. Ob sich ein Arbeitnehmer für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden; diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
3. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein.
4. Für die Fallgestaltung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG diese Rechtsprechung mit Urteil vom 21.07.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90) konkretisiert: Ein Arbeitnehmer könne sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtige, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt sei.
5. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers sei dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation sowie davon, ob bzw. wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt habe.
6. Dieser Rechtsauffassung, die in der Literatur einhellige Zustimmung erfahren hat, ist der erkennende Senat mit Urteil vom 12.09.2017 (B 11 AL 25/16 R) beigetreten.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 09.06.2016 L 1 AL 48/15 , SG Speyer 13.05.2015 S 1 AL 311/14
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: