Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nach Ablauf der Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheins
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro aus einem Vermittlungsgutschein.
Am 27.5.2010 stellte die Beklagte für die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete und Arbeitslosengeld (Alg) beziehende Beigeladene
einen für die Zeit vom 27.5.2010 bis 25.8.2010 gültigen Vermittlungsgutschein über 2000 Euro nach § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) aus. Der Vermittlungsgutschein enthielt ua folgende Hinweise: "Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten
privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe
von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis
mindestens sechs Monate gedauert hat. ... ...Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der
Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage
jedoch der Tag der Einigung oder Zusage."
Am 30.6.2010 schloss die Beigeladene mit der Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und dies
als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, mit dem die Klägerin mit der
Vermittlung einer Arbeitsstelle als Produktionshelferin, Kommissioniererin oder Lagerhelferin beauftragt wurde.
Am 14.7.2010 kam auf Vermittlung der Klägerin ein Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen und der K GmbH & Co OHG - bei der
die Beigeladene vorher nicht beschäftigt war - für die Zeit vom 19.7. bis 17.12.2010 zustande. Der Arbeitsvertrag sah eine
versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vor.
Nachdem die Beigeladene am 19.7.2010 die Beschäftigung aufgenommen hatte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 7.9.2010
die Auszahlung der ersten Rate des Vermittlungsgutscheins. Sie legte der Beklagten ua den Vermittlungsgutschein, den Vermittlungsvertrag
mit der Beigeladenen, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers sowie die Gewerbeanmeldung für die
private Arbeitsvermittlung vor.
Mit Bescheid vom 9.9.2010 teilte die Beklagte, die bereits im Juli 2010 Kenntnis von einer nicht angezeigten versicherungspflichtigen
Beschäftigung der Beigeladenen im Zeitraum 25.4. bis 28.5.2010 erhalten und deshalb der Beigeladenen gegenüber die Bewilligung
von Alg mit Wirkung ab 26.4.2010 aufgehoben hatte, der Klägerin mit, dem Antrag auf Auszahlung könne nicht entsprochen werden.
Der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Die Gültigkeit
sei ua davon abhängig, wie lange ein Anspruch auf Alg bestehe. Der Anspruch der Beigeladenen sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bereits erloschen gewesen. Der gegen den Bescheid vom 9.9.2010 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid
vom 27.9.2010). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Klägerin 1000 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid
vom 17.1.2011, hinsichtlich des Aktivrubrums berichtigt mit Beschluss vom 9.3.2011).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 15.8.2012). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs
der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 421g
SGB III in der hier maßgeblichen Fassung seien erfüllt. Die Beklagte habe der Beigeladenen einen gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt
und innerhalb des Gültigkeitszeitraums habe die Klägerin die Beigeladene aufgrund eines schriftlichen Vermittlungsvertrags
in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Gültigkeit des
Vermittlungsgutscheins nicht dadurch rückwirkend erloschen, dass die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Bewilligung von
Alg mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe. Zwar sei dadurch eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins
entfallen. Um die anhaltende Rechtswirkung des Vermittlungsgutscheins einschließlich des auf ihm beruhenden Zahlungsanspruchs
zu beseitigen, habe es aber einer Rücknahme nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm §
330 Abs
2 SGB III oder einer Aufhebung nach § 48 SGB X iVm §
330 Abs
3 SGB III bedurft. Bei einem Vermittlungsgutschein handele es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X. Von den Wirkungen eines solchen Verwaltungsakts könne sich die ausstellende Behörde nur unter den Voraussetzungen der §§
45 ff SGB X lösen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 SGB X. Das LSG vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass der Vermittlungsgutschein einen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X darstelle. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in der Entscheidung vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - die gegenteilige Meinung vertreten. Es habe ausgeführt, dass es
sich bei einem Vermittlungsgutschein nicht um eine Zusicherung iS des § 34 SGB X gegenüber dem Vermittler handele, aus der sich dann die Zahlungspflicht der Beklagten ergebe. Damit habe das BSG zugleich die Rechtsauffassung vertreten, ein Vermittlungsgutschein stelle keinen Verwaltungsakt dar. Da es sich nach Auffassung
des BSG beim Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte ohnehin um einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch
handle, sei die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlungsverweigerung auch ohne Aufhebung des Vermittlungsgutscheins berechtigt
gewesen. Aus § 421g Abs 1
SGB III, der den Anspruch auf Alg als Voraussetzung für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins nenne, folge für den vorliegenden
Fall, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehe, weil der Alg-Anspruch der Beigeladenen vor Ablauf der im
Vermittlungsgutschein angegebenen Gültigkeitsdauer erloschen sei bzw gar nicht vorgelegen habe. Dieser Auffassung stehe nicht
entgegen, dass das BSG in der Entscheidung vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - ausgeführt habe, die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins
seien im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen Vermittler und Beklagter nicht mehr zu überprüfen; denn weder dem Tatbestand
noch den Gründen dieser Entscheidung lasse sich entnehmen, ob bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wirklich noch ein Alg-Anspruch
bestanden habe oder nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. August 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17.
Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§
170 Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe
von 1000 Euro hat.
Ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht, richtet sich nach § 421g
SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I 1939) erhalten hat. Danach haben
bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins, mit dem sich die Beklagte nach näherer Maßgabe
der Vorschrift verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen, der den
Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt
hat (Abs 1 S 1 und 4). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 S 6). Die Vergütung wird
in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt
(Abs 2 S 3 und 4).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber des Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer
voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich
nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuchs (
BGB) richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; BSG Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 10/07 R - Juris RdNr 11; Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 10/10 R - Juris RdNr 15; Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - Juris RdNr 19 ff; vgl auch BGH Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222). Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat danach im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die
Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher
Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb
der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
(vgl BSG aaO).
Nach den unangegriffenen und den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§
163 SGG) ist davon auszugehen und auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass jeweils unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
die Beklagte der Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein ausgestellt hat, dass ein Vermittlungsvertrag zwischen Beigeladener
und Klägerin mit daraus folgendem Zahlungsanspruch der Klägerin zustande gekommen ist, dass die Beigeladene innerhalb der
im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer durch die Klägerin erfolgreich vermittelt worden ist und dass das Beschäftigungsverhältnis
die erforderliche Mindestdauer erreicht hat. Streitig ist allein, ob das Vorbringen der Beklagten zutrifft, die Gültigkeit
des Vermittlungsgutscheins sei vom Bestehen des Anspruchs auf Alg abhängig und sie könne bei Entfallen des Alg-Anspruchs auch
ohne Aufhebung des Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Vermittler die Zahlung verweigern. Diesem Vorbringen der Beklagten
folgt der Senat nicht.
Der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist bereits zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im Abrechnungsverfahren
zwischen dem Vermittler und der Beklagten nicht mehr zu überprüfen sind und dass sich der Vermittler auf die im Gutschein
selbst angegebene Geltungsdauer verlassen darf (Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17, mit Hinweisen auf Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 421g RdNr 31, Stand April 2008, und SGb 2006, 144, 151). Der Senat hat außerdem bereits ausgeführt, dass nach Erteilung eines Vermittlungsgutscheins sich die Dauer grundsätzlich
nach § 421g Abs 1 S 6
SGB III richtet (drei Monate, vgl Beschlüsse vom 25.10.2012 - B 11 AL 34/12 B - Juris RdNr 4, und vom 26.11.2012 - B 11 AL 65/12 B - Juris RdNr 4) und dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, der Wegfall eines Alg-Anspruchs habe
unmittelbar das Erlöschen der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins zur Folge (Beschluss vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - Juris RdNr 12). Selbst wenn also der Auffassung der Beklagten, der Vermittlungsgutschein stelle keinen Verwaltungsakt iS
des § 31 SGB X dar, zu folgen wäre, ist nicht ersichtlich, welcher Einwand dem gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers entgegengehalten
werden könnte. Wäre etwa von einer Schuldübernahme nach Maßgabe der §§
414 ff
BGB auszugehen, so könnte sich die Beklagte ihrer Verpflichtung nur nach einem Rücktritt bzw Abgabe einer rechtsgestaltenden
Erklärung entziehen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.6.2013 - L 9 AL 36/12 - NZS 2013, 835, 837 f). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch unstreitig im Vermittlungsgutschein eine bestimmte Geltungsdauer unzweifelhaft
bezeichnet und auch erläutert und sie hat sich der Klägerin gegenüber erstmals nach Ablauf der angegebenen Geltungsdauer auf
das angebliche Entfallen der Gültigkeit berufen.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen folgt der Senat jedoch der Auffassung des LSG, wonach die Erteilung des Vermittlungsgutscheines
im Verhältnis zwischen der BA und dem Arbeitsuchenden einen Verwaltungsakt darstellt. Gemäß § 31 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Diese Voraussetzungen sind bei der Erteilung des Vermittlungsgutscheins erfüllt. Die Beziehungen zwischen der Beklagten und
dem den Vermittlungsgutschein beanspruchenden Arbeitnehmer sind unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Art. Mit Erteilung des
Vermittlungsgutscheins wird gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt
und dass er von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler freizustellen ist. Die Erteilung ist also auf die Feststellung
eines subjektiven Rechts der Arbeitnehmers gerichtet (vgl BSGE 97, 63, 66 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1), weshalb von einer Einzelfallregelung iS des § 31 S 1 SGB X auszugehen ist (in diesem Sinne auch ua Sächsisches LSG Urteile vom 18.3.2010 - L 3 AL 19/09 - Juris RdNr 31, und vom 26.4.2012 - L 3 AL 255/10 - Juris RdNr 24; Brandts in Niesel/Brand,
SGB III, 5. Aufl 2010, § 421g RdNr 7).
Der Ansicht, es handle sich bei der Erteilung des Vermittlungsgutscheins nur um eine Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung
der eigentlichen Sachentscheidung diene (Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand Einzelkommentierung Mai 2012, § 421g RdNr 29), ist nicht zu folgen. Denn die Beziehung zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer einerseits und das Schuldverhältnis
zwischen der Beklagten und dem Vermittler andererseits sind zu trennen (vgl BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 16). Die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung des Vermittlungsgutscheins entfaltet
bereits unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser Entscheidung muss nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung
- vorbehaltlich einer etwaigen späteren Änderung - für die weitere Abwicklung Verbindlichkeit zukommen. Deswegen kann auch
entgegen dem Vorbringen der Revision aus den Ausführungen des BSG, bei dem Vermittlungsgutschein handle es sich nicht um eine Zusicherung iS des § 34 SGB X zugunsten des Vermittlers (BSG aaO RdNr 16), nicht gefolgert werden, im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer werde nicht durch Verwaltungsakt
entschieden.
Dass die Erteilung des Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g
SGB III einen Verwaltungsakt darstellt, wird bestätigt durch die weitere Rechtsentwicklung (vgl seit 1.4.2012 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
gemäß §
45 Abs
4 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Bei der Nachfolgeregelung
ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eine verbindliche Förderzusage
enthält (BT-Drucks 17/6277 S 93; vgl auch Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl
2013, § 45 RdNr 23, 24).
Liegt somit ein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X vor, ist die Auffassung des LSG nicht zu beanstanden, dass dieser Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Vermittlungsgutscheins nicht beseitigt hat und dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch
sonstige Einwendungen nicht entgegenhalten kann, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Frage, ob der Beklagten Ansprüche
gegen die Beigeladene auf Rückabwicklung bzw Erstattung zustehen könnten, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.