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LSG Sachsen, Urteil vom 24.05.2016 - 5 RS 765/15
Rentenberechnung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Berücksichtigung von Jahresendprämien Gerichtliche Schätzung
1. Hat ein Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre dem Grunde nach glaubhaft gemacht, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft machen können, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen.
2. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt.
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
, ,
ZPO § 287 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 16.07.2015 S 22 RS 1672/12
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 2011 in der Fassung des Bescheides vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 verurteilt, für die Jahre 1973 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:
Für das Jahr:
1973
158 Mark
1974
430 Mark
1975
469 Mark
1976
292 Mark
1977
405 Mark
1978
515 Mark
1979
548 Mark
1980
601 Mark
1981
598 Mark
1982
612 Mark
1983
683 Mark
1984
667 Mark
1985
674 Mark
1986
697 Mark
1987
703 Mark
1988
784 Mark
1989
738 Mark
1990
916 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: