Anspruch auf Arbeitslosengeld
Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit erkrankter bzw. leistungsgeminderter und tatsächlich nicht beschäftigter Arbeitnehmer
nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall
Unbeachtlichkeit von Erklärungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers als "leere Hülse"
Gründe:
I
Streitig ist ein Anspruch auf Alg vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.
Der Kläger ist seit 1989 als Facharbeiter im Produktionsbereich der E. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) tätig. Er bezog
vom 7.7.2015 bis 12.10.2015 Krankengeld (Krg), vom 13.10.2015 bis 3.11.2015 Übergangsgeld (Übg) und vom 4.11.2015 bis 31.5.2016
erneut Krg. Bereits im Februar 2016 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger fristgerecht zum 30.9.2016 gekündigt und ihn widerruflich
von der Erfüllung seiner Arbeitspflicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt (Schreiben vom 25.2.2016). Am
30.5.2016 bot der Kläger erneut seine Arbeitsleistung ab 1.6.2016 an. Er gab unter Vorlage entsprechender medizinischer Befundberichte
an, dass er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und Gehen, aber überwiegend im Sitzen, vollschichtig
ausüben könne. Die Arbeitgeberin lehnte seine Arbeitsleistung ab, weil kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Der Kläger meldete sich zum 1.6.2016 arbeitslos und beantragte Alg. Auf Rückfrage der Beklagten teilte die Arbeitgeberin mit,
dass er für den Zeitraum vom 1.6.2016 bis 20.06.2016 ein ärztliches Attest vorgelegt habe, das schweres Heben und Tragen,
Überkopfarbeiten und Ähnliches ausgeschlossen habe; eine weitere Krankmeldung sei nicht erfolgt (Telefonat vom 5.7.2016).
Am 21.6.2016 nahm der Kläger seine Arbeit auf einem anderen Arbeitsplatz, der seiner gesundheitlichen Situation entsprach,
erneut auf.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg mit der Begründung ab, dass der Kläger nur widerruflich freigestellt und somit
nicht beschäftigungslos gewesen sei (Bescheid vom 5.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2016). Das SG hat die Personalleiterin der Arbeitgeberin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.1.2017). Der Kläger
sei nicht beschäftigungslos im Sinne des
SGB III gewesen, weil er sich nicht vom Direktionsrecht seiner Arbeitgeberin gelöst habe. Auch nach der Kündigung habe er sich um
eine Wiedereingliederung bemüht. Die Arbeitgeberin habe ihn nur widerruflich freigestellt und sei bemüht gewesen, ihm eine
Weiterarbeit im Betrieb zu ermöglichen.
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22.6.2018). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, weil
er nicht arbeitslos gewesen sei. Eine Beschäftigungslosigkeit setze zwingend voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der
Freistellung tatsächlich endgültig auf seine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet und somit zu erkennen
gegeben habe, dass er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr verlange. Dies sei bei der hier vorliegenden
widerruflichen Freistellung nicht der Fall. Nach den Angaben der Personalleiterin der Arbeitgeberin hätte der Kläger jederzeit
auf einem frei werdenden Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Auch der Kläger habe betont, dass für ihn grundsätzlich leidensgerechte
Stellen vorhanden, die möglicherweise nur besetzt gewesen, seien. Letztlich habe die Arbeitgeberin sogar von ihrem Direktionsrecht
Gebrauch gemacht und ihn ab 21.6.2016 nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus leidensgerecht
beschäftigt.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des §
138 Abs
1 Nr
1 SGB III. Das Berufungsgericht verkenne, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen
Sinne geendet habe, alle Gegebenheiten des Einzelfalls maßgeblich seien. Diese seien insgesamt zu würdigen. Das LSG habe nicht
berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bereits in der Anhörung zur Kündigung im Februar 2016 darüber informiert
habe, dass es für ihn im Betrieb weder aktuell noch in den kommenden zwei bis drei Jahren eine freie Stelle gebe bzw geben
werde. Im April 2016 sei eine stufenweise Wiedereingliederung zum zweiten Mal und die Annahme seiner Arbeitsleistung ebenso
wie am 30.5.2016 abgelehnt worden. Daher komme der nur widerruflichen Freistellung im Kündigungsschreiben keine Bedeutung
zu. Bei zutreffender Würdigung dieser Tatsachen hätte das LSG zu dem Schluss gelangen müssen, dass nach den Umständen des
Einzelfalls das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne spätestens mit Ablauf des 31.5.2016 faktisch beendet
gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2018 und des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2017
sowie den Bescheid vom 5. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2016 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. bis 20. Juni 2016 zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat sich der Begründung des LSG angeschlossen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Das LSG hat seine Berufung gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2016, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger Alg für den streitigen
Zeitraum zu leisten. Zutreffend verfolgt er sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1 und Abs
4 SGG), gerichtet auf die Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Erbringung von Alg dem Grunde nach.
2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse liegen nicht vor. Insbesondere stand der Zulässigkeit der
Berufung nicht die Wertgrenze des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG in Höhe von 750 Euro entgegen. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Berufungssenat hat sich
der Beschwerdewert bei Berufungseinlegung auf 948,80 Euro belaufen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.
a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit ist §
136 Abs
1 Nr
1 SGB III iVm §§
137 ff
SGB III (sämtliche Vorschriften des
SGB III anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Dies setzt Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit
voraus. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur
für Arbeit zur Verfügung steht (§
137 Abs
1 SGB III, §
138 Abs
1 iVm Abs
5 SGB III).
b) Ein Anspruch auf Alg scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht arbeitslos iS des §
138 Abs
1 Nr
1 SGB III war, weil er weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin stand.
aa) Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung betont hat, kontextabhängig und funktionsdifferent auszulegen (vgl nur BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - juris RdNr 27; BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 18; vgl zuletzt BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr 5, RdNr 26 zum Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die
Konkretisierung des Bemessungszeitraums iS des §
150 Abs
1 Satz 1
SGB III). Funktion des für die Dauer und die Höhe des Alg-Anspruchs maßgebenden Begriffs des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
ist es, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Entsprechend geht die Rechtsprechung
des BSG davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne auch bei tatsächlicher Nichtbeschäftigung
nicht beendet ist, wenn und solange eine Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Dies gilt etwa
in Fallgestaltungen rechtlich unwirksamer Kündigungen von Arbeitsverträgen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur
Verfügung stellt, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt und dadurch in Annahmeverzug gerät (BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86 - SozR 2400 § 2 Nr 25 S 42; BSG vom 16.2.2005 - B 1 KR 19/03 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 2 RdNr 9).
Dagegen hat die hier relevante Anspruchsvoraussetzung des Fortbestehens bzw der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
iS des §
138 Abs
1 Nr
1 SGB III die Funktion, das durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfasste Risiko zu bestimmen (BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 14; Schlegel, NZA 2005, 972, 973). Der Arbeitnehmer steht - unbesehen des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses - regelmäßig nicht mehr in einem leistungsrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis, wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat, wenn also die das Beschäftigungsverhältnis
prägende persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in der faktischen Verfügungsgewalt (Direktionsrecht) des Arbeitgebers
und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt, entfällt. Dies ist nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse
im Einzelfall zu beurteilen. Erklärungen des Arbeitgebers zu seiner weiterhin bestehenden Verfügungsbefugnis und seinem Verfügungswillen
sowie des Arbeitnehmers zu einer fortbestehenden Dienstbereitschaft haben als Anzeichen einer faktischen Gebundenheit Bedeutung.
Sie können jedoch auch als "leere Hülse" unbeachtlich sein, wenn sie nicht mit den notwendig aufzuklärenden tatsächlichen
Gegebenheiten übereinstimmen (BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 4 S 7 f; BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - juris RdNr 14; BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 6 RdNr 16). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.
bb) Im Ergebnis ist das LSG von einem zutreffenden Verständnis des Rechtsbegriffs des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
ausgegangen.
Anders als die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zugrunde legt, scheidet eine Beschäftigungslosigkeit nicht zwingend
schon dann aus, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, einen Arbeitnehmer nur widerruflich von seiner Arbeitsleistung freizustellen
(vgl Fachliche Weisungen der BA zu § 138 Nr 138.1.1[3], Stand 4/2018; in diesem Sinne auch Schweiger, NZS 2013, 767 ff, 768). Zwar kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer nur widerruflichen Freistellung anweisen, seine bisherige
Tätigkeit bzw eine andere arbeitsvertraglich mögliche Tätigkeit für ihn wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer soll sich in
Bereitschaft halten. Dagegen ist der Arbeitnehmer bei einer unwiderruflichen Freistellung bis zu deren Ende, also in der Regel
bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, generell nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen
(vgl Fuhlrott/Balupuri-Beckmann, ArbRAktuell 2011, 393).
Die von der Beklagten zugrunde gelegte hervorgehobene Bedeutung einer nur widerruflichen Freistellungserklärung gegenüber
den tatsächlichen Verhältnissen kann der vom LSG wiedergegebenen Passage des Senatsurteils vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 9) nicht entnommen werden. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der eine
Freistellung nach fristloser Kündigung wegen des Vorwurfs einer Straftat erfolgte und diese Freistellung bei tatsächlicher
Nichtbeschäftigung des dortigen Klägers im Ergebnis bereits für sich ausreichend war, um das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis
zu beenden. Vor diesem Hintergrund hat der Senat betont, dass ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne "trotz
eines rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers bereits
dann nicht mehr gegeben" sei, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht werde, weil der Arbeitgeber auf seine
Verfügungsbefugnis verzichtet habe (BSG aaO). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine Beschäftigungslosigkeit stets und zwingend voraussetzt, dass der
Arbeitgeber tatsächlich und endgültig einen Verzicht auf seine Verfügungsbefugnis erklärt hat und bei einer nur widerruflichen
Freistellung das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sein könne. Vielmehr haben die Senate des BSG für Arbeitsförderungsrecht gerade für Fallgestaltungen langfristig erkrankter bzw leistungsgeminderter Arbeitnehmer, die
tatsächlich nicht mehr beschäftigt werden, entschieden, dass Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu einem Fortbestehen
eines Beschäftigungsverhältnisses als innere Tatsachen unter Berücksichtigung der nicht abschließend bestimmbaren tatsächlichen
Umstände des Einzelfalls (ua Dauer des Krg-Bezugs, längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Arbeitslosmeldung,
Rentenantragstellung, fehlende betriebliche Einsatzmöglichkeiten) zu würdigen sind (vgl BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 95 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4 S 9; BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15).
In Übereinstimmung mit der dargelegten ständigen Rechtsprechung des BSG ist das LSG ebenfalls davon ausgegangen, dass sich die Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn nach den tatsächlichen
Verhältnissen bestimmt. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht neben der Erklärung der nur widerruflichen
Freistellung durch die Arbeitgeberin auch die nach Lage des Einzelfalls relevanten tatsächlichen Umstände einbezogen. Der
Senat ist an die Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden, weil der Kläger in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen
und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§
163 SGG). Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass für ihn jederzeit ein Arbeitsplatz hätte frei werden können und die Arbeitgeberin
entsprechend dem Inhalt der nur widerruflichen Freistellung auch nach den tatsächlichen Umständen nicht auf ihr Direktionsrecht
verzichtet hat. Ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines Wegfalls der Dienstbereitschaft des Klägers hat das
Berufungsgericht gleichfalls geprüft. Es hat dies jedoch trotz dessen Arbeitslosmeldung mit der tatsächlichen Feststellung
verneint, dass er sich durchgehend um eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bemüht habe.
Soweit der Kläger meint, bei Einbeziehung weiterer Umstände (Betriebsratsanhörung im Februar 2016, Ablehnung der Wiedereingliederung
im April 2016, Weigerung der Annahme seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeberin Ende Mai 2016, Wegfall des Arbeitsentgelts
ab 1.6.2016) habe das LSG zu dem Schluss gelangen müssen, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis spätestens
mit Ablauf des Monats Mai 2016 faktisch beendet gewesen sei, rügt er sinngemäß, das LSG habe - entgegen §
128 Abs
1 Satz 1
SGG - seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert.
Nach §
164 Abs
2 Satz 3
SGG muss die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Daran
fehlt es hier. So hat der Kläger sich nicht damit befasst, dass das Berufungsgericht in den Tatbestand des angegriffenen Urteils
aufgenommen hat, dass die Arbeitgeberin noch am 30.5.2016 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt hat. Das LSG hat seine
Überzeugung, dass für den Kläger auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes jederzeit ein Arbeitsplatz hätte
frei werden können und die Arbeitgeberin nicht auf ihr Direktionsrecht verzichtet habe, aufgrund der zeitlich nachfolgenden
Vernehmung der Personalleiterin durch das SG sowie der Wiederaufnahme der Beschäftigung bereits am 21.6.2016, also unter Einbeziehung weiterer tatsächlicher Gesichtspunkte,
gebildet.
Unter Berücksichtigung des in §
128 Abs
1 Satz 1
SGG erfassten Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung kann ein Revisionsführer nicht schon mit dem Vorbringen gehört
werden, dass das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Tatsachenmaterial abweichend vom Vordergericht zu würdigen sei. Die Beweiswürdigung
eines Tatsachengerichts ist regelmäßig nur am Maßstab der Einhaltung des Prozessrechts zu messen und daraufhin zu überprüfen,
ob es die verfahrensrechtlichen Grenzen der vorgenommen Würdigung überschritten und zB gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstoßen hat (vgl etwa BSG vom 19.5.1978 - 8 RU 98/77 - juris RdNr 16; BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16). Eine derartige Rüge lässt sich der Revisionsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß
entnehmen.