Wiederholter Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X
Verfahrensrüge
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Gründe:
I
Der Kläger verfolgt im Wege eines wiederholten Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 10.2.2000 bis 31.12.2004 nebst Zinsen. Zudem begehrt er Entschädigungen,
die Erstattung von Kosten und bestimmter Feststellungen im Zusammenhang mit der Leistungsablehnung. Klage und Berufung sind
erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.3.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen
vom 12.3.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass die vom Kläger gestellten Klageanträge überwiegend
unzulässig seien, weil ihnen die Rechtskraft früherer sozialgerichtlicher Entscheidungen entgegenstehe, bzw weil es sich um
unzulässige Elementenfeststellungsklagen oder die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen handele. Soweit die Klage
zulässig sei, stehe dem Anspruch auf Alhi für den streitbefangenen Zeitraum schon § 44 Abs 4 SGB X entgegen.
Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach
Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben könnten. Das LSG ist mit seinem Urteil auch nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht.
Schließlich ist nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann. Insbesondere auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus §
103 SGG kann die Rüge eines Verfahrensmangels nicht gestützt werden; denn diese wäre nur durchgreifend, wenn sich der Verfahrensmangel
auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 letzter Halbsatz
SGG). Hier sind schon ordnungsgemäße Beweisanträge des Klägers nicht erkennbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG sind
solche nicht gestellt worden. Auch den Schriftsätzen des Klägers vom 2.10.2013 und 5.3.2015, auf die er in der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen hat, sind keine Beweisanträge zu entnehmen, die sich unter Angabe eines konkreten Beweisthemas
auf Beweismittel der
Zivilprozessordnung beziehen würden (vgl zu den Anforderungen nur: BSG SozR 1500 § 160 Nr 45; SozR 4-1500 § 160 Nr 3 RdNr 6).
Selbst wenn man in den vom Kläger im Wesentlichen verlangten Ermittlungen zu bestimmten Vermögensanlagen und zu seinem Gesundheitszustand
ordnungsgemäße Beweisanträge sehen würde, wäre nicht ersichtlich, wieso sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus, der
insoweit maßgeblich ist (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN), zu diesen weiteren Ermittlungen hätte veranlasst sehen müssen. Denn aus der Sicht des LSG waren im Hinblick
auf § 44 Abs 4 SGB X die Vermögensverhältnisse ebenso wie der Gesundheitszustand des Klägers im streitbefangenen Zeitraum für dessen Entscheidung
ohne Bedeutung.
Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 5.8.2015 weiterhin gegen die Senatsbesetzung gewandt hat, ist hierin kein erneutes
Ablehnungsgesuch oder ein anderer neuer Antrag zu sehen. Dieses Schreiben enthält ausdrücklich nur eine Stellungnahme zur
dienstlichen Äußerung und ist vor der Zustellung der Entscheidung des Senats vom 27.7.2015 verfasst worden.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).