Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Träger der Rentenversicherung
Wegfall der Arbeitsfähigkeit
Kein Anspruch auf Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung
Gründe:
I
Die Klägerin, die an einer Tumorerkrankung leidet, beantragte nach Ablauf des Krankengeldbezugs mit Wirkung zum 6.2.2018 Alg.
Zuvor hatte die DRV mit einem von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 7.12.2017 ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
abgelehnt, weil die Klägerin zwar seit dem 7.3.2016 dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, nicht jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfülle. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Alg nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von
Dr. R. vom 12.1.2018, die ein Leistungsvermögen voraussichtlich auf Dauer von täglich weniger als drei Stunden feststellte,
ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 24.7.2018; Urteil des LSG vom 15.4.2019).
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil diese bezogen auf die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache jedenfalls nicht begründet ist.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine Klärungsbedürftigkeit
fehlt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften
oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt. So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob die Feststellung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung,
ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, §
145 Abs.
1 S. 2
SGB III, den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §
145 Abs.
1 S. 1
SGB III auch dann ausschließt und die Bundesagentur für Arbeit bindet, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung vom Versicherten
angegriffen wird", hilfsweise, "ob die Bundesagentur für Arbeit in einem solchen Fall verpflichtet ist, dass Leistungsvermögen
im Wege der Amtsermittlung selbst festzustellen".
In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass die Fiktion des §
145 Abs
1 Satz 1
SGB III, also die Annahme einer Arbeitsfähigkeit nach §
138 Abs
5 Nr
1 SGB III als Teilkomponente der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit (§
137 Abs
1 Nr
1 SGB III) trotz Leistungsminderung, mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
durch den Träger der Rentenversicherung endet. Dies hat der Senat in seiner von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung
ausdrücklich betont (BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R - RdNr 12 mwN). Dass eine bestimmte Form der Entscheidung sowie ein bestimmtes Verfahren nicht Voraussetzung einer Feststellung
iS des §
145 Abs
1 SGB III ist, hat das BSG gleichfalls bereits entschieden. Es hat auch betont, dass ein Anspruch auf Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung auch dann
entfällt, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - wie hier - nicht oder noch nicht zu zahlen sei, wenn etwa
die Wartezeiten nicht erfüllt seien (vgl nur BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a AFG Nr 5; BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R - RdNr 14 mwN).
Soweit die Klägerin mit den von ihr formulierten Rechtsfragen geklärt haben möchte, ob diese Grundsätze auch dann gelten,
wenn die Feststellung der Erwerbsminderung angegriffen wird bzw inwieweit dann eine Amtsermittlungspflicht der beklagten Arbeitsverwaltung
eingreift, ist nicht erkennbar, dass diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden könnte. Dies beruht auf dem
Umstand, dass Alg erst ab 6.2.2018 begehrt wird. Die Klägerin geht davon aus, dass eine volle Erwerbsminderung ab Oktober
2017 vorlag. Entsprechend hat Dr. R. in ihrer von der Beklagten veranlassten sozialmedizinischen Stellungnahme vom 12.1.2018
ein gesundheitliches Leistungsvermögen von voraussichtlich auf Dauer täglich von nur weniger als drei Stunden zugrunde gelegt,
ohne dass die Klägerin insofern eine weitere Sachaufklärung beantragt hat.
Der Klägerin steht PKH nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.