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BSG, Urteil vom 12.10.2017 - 11 AL 24/16
Anspruch auf Aufnahme in die spezielle Vermittlungskartei für Schauspieler der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung nach dem SGB III nach der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung an einer privaten Filmschauspielschule Kein Ermessen der Bundesagentur für Arbeit
1. Mit dem aus § 35 SGB III folgenden Auftrag der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung nimmt die Bundesagentur für Arbeit hoheitliche Aufgaben wahr, deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat.
2. Hiermit korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Bundesagentur.
3. Dieses Recht verwirklicht sich grundsätzlich zwar nicht in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern durch die der Bundesagentur im Rahmen der Ermessensausübung verbleibenden Wahl der dafür geeignetsten Maßnahme, ggf. unter mehreren je für sich jeweils gesetzmäßigen Möglichkeiten.
3. Die Verpflichtung der Bundesagentur zum Erlass einer bestimmten (Ermessens-)Entscheidung kann aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn bezogen auf eine konkrete Vermittlungstätigkeit deren rechtsfehlerfreie Ablehnung ausgeschlossen ist.
4. Die Bundesagentur ist im Rahmen der Arbeitsvermittlung zum Erreichen der in § 35 Abs. 2 SGB III genannten Ziele der Zusammenführung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern gehalten, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben, um den Zielen zu entsprechen, wie sie in §§ 1 und 2 SGB III programmatisch niedergelegt sind, nämlich u.a. einen hohen Beschäftigungsstand zu gewährleisten und die Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern.
5. Als Träger öffentlicher Gewalt ist sie dabei - wie der Senat bereits entschieden hat - nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht und insbesondere die Wertordnung des GG unmittelbar gebunden.
Fundstellen: ArbRB 2017, 329, NZS 2017, 6
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB III § 35 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 35 Abs. 2 S. 1
,
SGB III § 37 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.03.2016 L 18 AL 7/15 , SG Berlin 14.11.2014 S 80 AL 2017/11
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2014 sowie der Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in die Kartei der ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

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