Gründe:
I
Streitig ist in der Hauptsache, ob der Kläger Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Der Kläger war als Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) und arbeitete dort nach Maßgabe der §
37 Abs
1, §
41 Abs
1, §
43 Abs
1 Strafvollzugsgesetz (
StVollzG). Für die Tätigkeit entrichtete die JVA Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nach einem Entgelt von 90 vH der Bezugsgröße
(§ 18 Abs 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) bemessen waren. Nach Entlassung aus der Strafhaft beantragte der Kläger bei der
Beklagten Alg. Diese bewilligte ihm Alg, das fiktiv nach Qualifikationsgruppe 4 bemessen wurde.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch, Klage und Berufung eingelegt. Er meint, sein Alg sei nicht fiktiv nach Qualifikationsgruppe
4 zu bemessen, sondern müsse nach dem Entgelt bemessen werden, das der Zahlung der Beiträge durch die JVA zugrunde lag, also
nach 90 vH der Bezugsgröße. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Tätigkeit während der Strafhaft, für die die
JVA Beiträge getragen habe, sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine sonstige Versicherungszeit iS des
§
26 Abs
1 Nr
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Da im Bemessungszeitraum nicht die erforderliche Zahl an Tagen mit versicherungspflichtiger Beschäftigung vorliege, sei
das Alg des Klägers fiktiv und aufgrund seiner Qualifikation nach Qualifikationsgruppe 4 zu bemessen. Das Landessozialgericht
(LSG) hat dem Kläger Mutwillenskosten von 225 Euro auferlegt.
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat nach weitgehender Wiedergabe dieses Urteils
gerügt, die §§
25,
26 und
345 Nr 3
SGB III seien verfassungswidrig. Die Beschwerde sei zuzulassen, um die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu klären, ob die Gefangenen,
welche Arbeiten leisten und dafür nach §
195 StVollzG Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit wie tatsächliche Arbeitnehmer abführen, nicht auch nach diesem Bemessungsentgelt
Alg ausgezahlt bekommen müssen.
II
Der Kläger macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Er wirft auch eine Rechtsfrage mit Breitenwirkung auf, legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, dass die aufgeworfene
Frage auch klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl zu den Begründungsanforderungen zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte es der Auseinandersetzung mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts
(BVerfG) bedurft, um aufzuzeigen, dass die Frage nach der Gleichbehandlung von Strafgefangenen einerseits und Beschäftigten
andererseits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist (vgl dazu BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 - BVerfGE 98, 169, 204). Danach ist ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Gefangene im Umfang von 90 vH der Bezugsgröße vom verfassungsrechtlichen
Resozialisierungsgebot weder gefordert noch unter dem Gesichtspunkt des
Grundgesetzes Art
3 Abs
1 geboten, sondern bedarf seinerseits - gerade unter Gleichheitsgesichtspunkten - der Rechtfertigung. Daneben hat der Kläger
auch nicht aufgezeigt, dass die von ihm aufgeworfene Frage in einem späteren Revisionsverfahren vom Senat geklärt werden müsste.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1, §
169 SGG). Da die Beschwerde zu verwerfen ist, kann die im Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht gesondert angefochten oder vom
Senat aufgehoben werden (BSG vom 21.12.1956 - 1 RA 121/56 = SozR Nr 2 zu §
192 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.