Gründe:
I
Der Kläger begehrte zunächst die Bewilligung von Alg. Nachdem die Beklagte die Leistung bewilligt hatte, beantragte er eine
Bewilligung auf anderer rechtlicher Grundlage sowie verschiedene Feststellungen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und
die angefallenen Klagen abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei nach Abhilfe unzulässig geworden. Den Feststellungs- und weiteren
Klagebegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine zusprechende Entscheidung dem Kläger weder rechtliche noch wirtschaftliche
Vorteile bringe (Urteil des LSG vom 9.10.2014 - L 29 AL 397/12). Mit Beschluss vom 19.11.2014 (B 11 AL 17/14 BH) lehnte das BSG die Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Berufungsgerichts ab.
Mit Schriftsatz vom 30.9.2015 hat sich der Kläger im Wege einer Wiederaufnahmeklage erneut an das LSG mit dem Ziel gewandt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 26.11.2011 bis 1.4.2012 basierend auf §
125 SGB III aF bzw §
145 SGB III nF zu bewilligen. Er habe erstmals im September 2015 Einsicht in verschiedene, auch elektronische Verwaltungsakten nehmen
können. Hiernach habe keine Option für die Bewilligung von Alg I basierend auf §
145 SGB III bestanden, weshalb - notgedrungen - Alg I basierend auf §
136 SGB III bewilligt worden sei, obgleich die Beklagte im vierten Quartal 2012 und im Oktober 2014 und weiterhin im Sommer 2015 daran
festhalte, dass er dauerhaft und voll erwerbsgemindert sei. Mit Beschluss vom 23.2.2016 hat das LSG den Antrag auf Wiederaufnahme
des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen L 29 AL 397/12 als unzulässig verworfen. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage
seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Unterlagen, die der Kläger in Kopie in das Wiederaufnahmeverfahren
eingeführt habe und von denen er erst im September 2015 Kenntnis erlangt haben wolle, bislang noch nicht vorgelegen hätten
und geeignet sein sollten, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Der Kläger beantragt PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Prüfung seiner
Prozessfähigkeit und die Ruhendstellung des Antrags auf PKH. Es gehe um die Klärung der Frage, ob er im Sommer 2011 dauerhaft
und voll erwerbsgemindert gewesen sei. Auf der Grundlage des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der BA im Sommer 2011 sei
er als dauerhaft erwerbsgemindert angesehen worden (Gutachten Dr. Z.). Ausgehend von dieser Bewertung sei er ohne weitere
Begutachtung rückwirkend ab Sommer 2009 als dauerhaft und voll erwerbsgemindert erklärt worden. Der Berufungssenat hätte sich
dazu gedrängt fühlen müssen, seine Prozessfähigkeit zu prüfen. Zudem habe er mit Schreiben vom 29.2.2016 form- und fristgerecht
einen Antrag auf Korrektur des Tatbestands gestellt. Die Prüfung des Tatbestands obliege den Tatsachengerichten und könne
nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Die Revision ist jedoch auf Nichtzulassungsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts bei der
gebotenen summarischen Prüfung keine Gründe für eine Zulassung der Revision in dem Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich. Es
ist insbesondere nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg einen Verfahrensfehler, auf dem
der Beschluss des LSG beruhen könnte, rügen könnte. Soweit er die Feststellung seiner Prozessunfähigkeit begehrt, liegen weder
aktuell noch für die Zeit des gerichtlichen Verfahrens ausreichende Anhaltspunkte für eine solche vor. Hiergegen spricht schon
der ausführliche und gut verständliche Vortrag des Klägers. Die von ihm angeführten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen
befassen sich lediglich mit seinem Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt, weshalb auch der in diesem Verfahren zuständige
Senat des LSG von der Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen ist.
Aus den Inhalten des Antrags des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 29.2.2016 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die
Tatbestandsberichtigung soll verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts
wird (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
139 RdNr 2 mwN). Der Senat hat dieses Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigt.
Der Antrag auf eine "Ruhendstellung des Verfahrens" war daher als unzulässig zu verwerfen.
Damit entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).