Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
20. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 20.8.2015 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2015 (wegen
Feststellung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme) zurückgewiesen worden ist.
Die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in einem Schreiben des Bundessozialgerichts
vom 22.10.2015 hingewiesen worden. Zu den zugelassenen Prozessbevollmächtigten zählen ua Rechtsanwälte und Rechtslehrer an
den näher bezeichneten Hochschulen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese Befähigung hat weder der Kläger noch
seine Mutter, die er offenbar bevollmächtigt, die allerdings ohnedies die Beschwerde nicht eingelegt hat. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist schon deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.