Förderung einer Bildungsmaßnahme
Verfahrensrüge
Verletzung rechtlichen Gehörs
Genügen der Darlegungspflicht
Gründe:
I
Im Streit ist die Förderung einer von dem Kläger in der Zeit vom 1.10.2013 bis 31.7.2014 absolvierten Bildungsmaßnahme, welche
von der Beklagten abgelehnt wurde (Bescheid vom 8.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 7.1.2014). Die dagegen erhobene Klage
blieb erfolglos (Urteil des SG Cottbus vom 12.2.2015). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte unter dem 7.6.2016 einen weiteren
Bescheid erteilt. Auf Nachfrage des Klägers, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden solle, hat das LSG mitgeteilt,
es werde geprüft, ob dieser neue Bescheid gemäß §
96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sei, sobald dieser vorliege. Auf Nachfrage des LSG (Schreiben vom 7.7.2016),
ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, hat der Kläger dieses Einverständnis erteilt
(Schriftsatz vom 8.7.2016). Davon ausgehend, dass der Bescheid vom 7.6.2016 den angefochtenen Bescheid ersetzt und damit gemäß
§
96 Abs
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, hat das LSG die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen (Urteil vom 5.10.2016). Dem
Kläger stehe kein Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme entstandenen Fahrtkosten und auch
kein Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrages zu.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gerichteten Beschwerde macht der Kläger sinngemäß ua als
Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Es sei seitens des LSG kein Hinweis darüber
erteilt worden, ob der Bescheid vom 7.6.2016 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt,
zu diesem Bescheid weiter vorzutragen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) noch andere Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels
wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich)
begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 §
160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung
- ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils
besteht (BSG SozR 1500 §
160a Nr 36), denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß §
202 SGG iVm §
547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar. Zudem hat der Beschwerdeführer dazulegen, seinerseits alles getan zu haben, um sich
rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 §
160 Nr 22 S 35; Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16d mwN).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn der Kläger macht schon nicht deutlich, warum
er gehindert gewesen sein soll, zu dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 7.6.2016 weiter vorzutragen,
obwohl das LSG ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, dass dieser Bescheid nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein könnte. Auch hat er nicht alles dafür getan, rechtliches Gehör zu erlangen, wenn
er einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung zustimmt, ohne deutlich zu machen, dass aus seiner Sicht noch offen ist,
welche Bescheide Gegenstand des Verfahrens sind.
Ob das LSG den Bescheid vom 7.6.2016 zu Unrecht als einen den ursprünglich angefochtenen Bescheid vollständig ersetzenden
Bescheid angesehen hat und ihm dadurch möglicherweise ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, lässt sich anhand der Beschwerdebegründung
nicht überprüfen. Denn der Kläger teilt sowohl den Inhalt des Ausgangsbescheides als auch den des Bescheides vom 7.6.2016
nicht vollständig, sondern nur bruchstückhaft an verschiedenen Stellen der 22 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung mit.
Soweit der Kläger - sinngemäß wohl auch als Verfahrensmangel - rügt, das LSG habe auf der Grundlage des von ihm eingenommenen
Rechtsstandpunktes im Tenor nicht nur die Klage abweisen, sondern auch die Berufung zurückweisen müssen, ist nach dem Beschwerdevorbringen
nicht nachvollziehbar, warum dies das Urteil in der Sache beeinflusst haben könnte. Letzteres gilt auch für den Hinweis auf
ein weiteres noch beim SG Cottbus anhängiges Klageverfahren. Auch in diesem Punkt wäre zudem der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens und der des noch anhängigen Verfahrens genau aufzuzeigen gewesen, woran es fehlt.
Schließlich rechtfertigen die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 12 bis 22 der Beschwerdebegründung zu der aus seiner
Sicht unrichtigen Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn die Revision
dient - wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in §
160 Abs
2 SGG zeigt - nicht einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.