Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums,
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Für grundsätzlich bedeutsam hält
sie folgende Rechtsfragen:
Ist der §
45 SGB III gegenüber dem § 32 Abs 2 und 3 SGB X die speziellere Norm, sodass die Voraussetzungen, unter denen der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit einer Nebenbestimmung
versehen werden darf, in §
45 SGB III abschließend geregelt sind?
Ist es der Beklagten untersagt, sich im Abrechnungsverfahren auf die rechtswidrige Nebenbestimmung nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben in Verbindung mit ihrer Fürsorgepflicht zu berufen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, die isolierte Nebenbestimmung
zurückzunehmen bzw aufzuheben?
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen zeigt sie indes nicht in der gebotenen Weise auf. Es wird nicht deutlich, warum es
unter Berücksichtigung des vom LSG zitierten Urteils des BSG vom 6.5.2008 (B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 7) und des von der Klägerin angeführten Urteils des Senats vom 11.3.2014 (B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 16 f) auf die Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung ankommen soll, soweit diese - wie hier
- jedenfalls wirksam ist, weil sie nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wurde bzw sich durch Zeitablauf erledigt hat. Ob die von der Klägerin ohne nähere
Begründung sinngemäß vertretene Rechtsauffassung zutrifft, die hier streitige auflösende Bedingung sei rechtswidrig, weil
§
45 SGB III als speziellere Norm abschließend die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen regele, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des §
183 SGG. Bei der Vergütung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher
Betätigung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung
des §
183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - juris RdNr 34). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse
aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl §
154 Abs
3 Halbsatz 1
VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.