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BSG, Beschluss vom 25.04.2016 - 11 AL 94/15 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Urlaubsentgelt bei der Bemessung von Insolvenzgeld
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (hier zur Frage, ob und wie zusätzliches Urlaubsentgelt bei der Bemessung des Insolvenzgeldes berücksichtigt wird, wenn der Tarifvertrag eine Auszahlung vor Eintritt des Haupturlaubs vorsieht, für den Auszahlungszeitpunkt aber eine abweichende Regelung getroffen werden kann).
Normenkette:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.08.2015 L 16 AL 100/13 , SG Detmold S 4 AL 496/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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