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BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - 12 KR 119/16 B
Sozialversicherungsbeitrag Verfassungskonformität der Vorschriften über die Beitragserhebung in der GRV Durch Kindererziehung entstehende Nachteile
1. Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung in der GRV verfassungsgemäß sind.
2. Zuletzt hat er in seinen Urteilen vom 30.09.2015 (B 12 KR 15/12 R, B 12 KR 13/13 R) darüber hinaus zur GKV festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung gemessen an dem Prüfungsmaßstab von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht verfassungswidrig sind.
3. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.
4. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er die durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile systemgerecht bereits im Leistungsrecht der GRV durch familienfördernde Elemente im Leistungsspektrum der GRV ausgeglichen hat.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
, ,
SGB VI § 161 Abs. 1
,
SGB VI § 162 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.11.2016 L 11 KR 2770/16 , SG Mannheim 11.07.2016 S 4 KR 3350/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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