Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1941 geborene Kläger begann 1956 eine Ausbildung zum Maurer, schloss diese 1959 ab und war anschließend im erlernten Beruf
ein Jahr tätig. Von 1960 bis 1975 war er Zeitsoldat der Bundeswehr und im Anschluss als Landesbeamter im Vollzugsdienst einer
Justizvollzugsanstalt bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im April 1998 tätig. Nachdem er zunächst mit Wirkung zum 1.
August 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, wurde ihm im Jahr 2001 das Ruhegehalt aberkannt.
Nach Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen bezieht er seit Oktober 2001 von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.049,54 EUR. Eine bestehende private Krankenversicherung hatte bereits
1995 geendet, weil der Kläger die geschuldeten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hatte.
Die beklagte Krankenkasse stellte fest, dass der Kläger nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner versichert
sei, weil er die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfülle (Bescheid vom 3. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheid
vom 12. November 2002). Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2003 ab. Die Berufung nahm der Kläger zurück.
Den im Mai 2004 gestellten Antrag, den Bescheid vom 3. Dezember 2001 zu überprüfen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.
Juni 2004, Widerspruchsbescheid vom 7. September 2004). Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2004 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom
7. Juni 2005 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Beklagte sei bei Erlass des Bescheides vom 3.
Dezember 2001 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe das Recht zutreffend angewandt. Der Kläger erfülle
weder die Voraussetzung der Vorversicherungszeit nach §
5 Abs
1 Nr
11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) noch die des Art 56 Abs 1 iVm Abs 3 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) idF des Art 25 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG). Seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags sei er nicht mindestens 9/10 der
zweiten Hälfte dieses Zeitraums auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§
10 SGB V versichert, sondern in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens durchgehend als Beamter nach §
6 Abs
1 Nr
2 SGB V versicherungsfrei beschäftigt gewesen. Soweit es im Falle des Klägers verfassungsrechtlich geboten sein sollte, ihm einen
faktisch erreichbaren Krankenversicherungsschutz zu bieten, so könne dies nicht durch Auslegung der krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften, sondern nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts erfolgen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V und des Art
3 des Grundgesetzes (
GG). Die nach §
5 Abs 1 Nr
11 SGB V erforderlichen Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfülle er zwar nicht, weil er als Beamter
versicherungsfrei gewesen sei, im Wege der verfassungskonformen Auslegung seien jedoch die Zeiten der Nachversicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung diesen Zeiten gleichzustellen. Zumindest in den Fällen, in denen eine Nachversicherung
als Beamter zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem die Vorversicherungszeiten nicht mehr erfüllt werden könnten, läge eine gegen
den Gleichheitsgrundsatz, das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde verstoßende Benachteiligung vor. Beim Ausscheiden
aus dem Beamtenverhältnis gehe die Beihilfeberechtigung verloren, eine entsprechende private Absicherung sei nicht ohne weiteres
möglich und zudem mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, die der Krankenversicherungszuschuss des Rentenversicherungsträgers
lediglich mit einem sehr kleinen Teil abdecke. Die Rentenhöhe schließe eine Mitversicherung über seine Ehefrau aus. Er stehe
damit schlechter als ein Sozialhilfeempfänger mit Anspruch auf Krankenbehandlung. Ihm könne nicht entgegengehalten werden,
dass er den privaten Krankenversicherungsschutz selbst aufgegeben habe, weil er als Beamter nicht zum Abschluss einer privaten
Krankenversicherung verpflichtet gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des LSG sei eine dienstrechtliche Lösung nicht möglich.
Zwar sei ihm durch Entschließung des Ministerpräsidenten im Wege der Gnade ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 % des erdienten
Ruhegehaltes ab 1. Juni 2004 für die Dauer von zwei Jahren bewilligt worden, auf den seine Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet werde, dieser führe jedoch nicht zur Beihilfeberechtigung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juni 2005, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November
2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2004 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Dezember 2001 zurückzunehmen, und festzustellen, dass der Kläger seit dem
1. Oktober 2001 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2004
ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es mit diesen Bescheiden zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 3. Dezember 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002, soweit sie in ihm über die Pflichtmitgliedschaft des Klägers als Rentner
entschieden hat, zurückzunehmen. Diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig. Der Kläger ist nicht Pflichtmitglied der Beklagten
geworden, weil er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllte.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember
2001, soweit sie über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner entschieden
hat. Mit der daneben zulässig erhobenen Feststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht lediglich
in der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Der Bescheid vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte
hat darin die Rücknahme des Bescheides vom 3. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002
zu Recht abgelehnt. Der Bescheid vom 3. Dezember 2001 war nicht nach § 44 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - zurückzunehmen, denn mit ihm hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist.
Nach dem allein für eine Pflichtmitgliedschaft in Betracht kommenden §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V, hier in der seit dem 1. Januar 1993 und jedenfalls bis zum 31. März 2002 anzuwendenden Fassung des Art 1 Nr 1 des GSG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266), sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach §
10 SGB V versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung wegen des Bezugs
von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse. Vor Änderung
der Vorschrift durch das GSG zum 1. Januar 1993 setzte §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung des GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) für die Pflichtmitgliedschaft voraus, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung
nach §
10 SGB V bestanden hatte, sodass die erforderliche sog 9/10-Belegung auch mit Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung erfüllt werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 idF des GSG für mit Art
3 Abs
1 GG unvereinbar erklärt, soweit die erforderliche 9/10-Belegung nicht mehr durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt
werden konnte, jedoch auch entschieden, dass die Vorschrift dennoch bis zum 31. März 2002 angewendet werden kann und bei fehlender
Neuregelung innerhalb dieser Frist sich der Zugang zur Krankenversicherung danach nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V in der Fassung des GRG bestimmt (Beschluss vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42; vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 7. Dezember 2000, B 12 KR 29/00 R, SozR 3-2500 § 5 Nr 44).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V weder idF des GSG noch des GRG. Die Beklagte hat bereits im Bescheid vom 3. Dezember 2001 und im Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 die Voraussetzungen
der Versicherungspflicht verneint, weil der Kläger nur zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens ausschließlich privat versichert gewesen sei. Auch das LSG hat nicht festgestellt,
dass der Kläger nach erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 1956 während seines Dienstes von 1960 bis 1975 als
Zeitsoldat sowie im Anschluss daran als gemäß §
6 Abs
1 Nr
2 SGB V versicherungsfreier Landesbeamter in der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflicht- oder freiwilliges Mitglied versichert
gewesen ist, und auch der Kläger selbst behauptet nicht, seit 1960 überhaupt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
gewesen zu sein.
Die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nach §
8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) begründet weder aktuell noch für die Vergangenheit eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie dient
dem Ausgleich dafür, dass ein Versorgungsanspruch aus einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis
nicht oder nicht mehr besteht. Nachversicherte stehen zwar gemäß §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleich, eine rückwirkende generelle Gleichstellung der versicherungsfreien
Tätigkeit mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die zur rückwirkenden Versicherungspflicht auch in
der gesetzlichen Krankenversicherung führen könnte, hat der Gesetzgeber jedoch weder im
SGB VI noch im
SGB V angeordnet (vgl auch zur Rechtslage nach der
Reichsversicherungsordnung >RVO<, BSG, Urteil vom 10. Februar 1972, 1 RA 85/71, SozR Nr 7 zu § 1252
RVO).
Die von der Revision für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Auslegung des §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V dahingehend, dass Vorversicherungszeiten auch mit Zeiten der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
werden können, ist ausgeschlossen. Sie ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar, der gerade eine Mitgliedschaft
oder Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fordert und in §
5 Abs
2 SGB V differenziert Ersatztatbestände vorsieht. Die Gleichstellung von Nachversicherungszeiten in der Rentenversicherung mit Versicherungs-
oder Mitgliedszeiten in der Krankenversicherung widerspräche auch der vom Senat und dem BVerfG gebilligten Konzeption der
seit 1956 geltenden Vorschriften der
RVO und auch des
SGB V, den Zugang zur Pflichtversicherung für Rentner - mit Ausnahme des Zeitraums von 1968 bis Juni 1977 - von einer vorangegangenen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig zu machen (vgl hierzu BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81, Beschluss vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42, Urteil des Senats vom 3. September 1998, B 12 KR 21/97 R, SozR 3-2500 § 5 Nr 39) und dem Grundsatz, dass der Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rückwirkend
für vergangene Zeiträume geändert werden soll (vgl Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999, B 12 KR 12/99 R, BSGE 85, 208, 213 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 22).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Ausschluss von Rentnern, die wie der Kläger nur während der ersten Jahre der
Berufstätigkeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren und deren Beihilfeberechtigung mit Beginn des Rentenbezugs
entfällt, ohne dass der Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich ist, verfassungswidrig ist. Insbesondere ist
kein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG, Art
1 GG oder das Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG ersichtlich.
Art
3 Abs
1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher
unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er
grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze
ist jedoch erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung
stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184). Zwar wird der Kläger im Vergleich zu Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
während ihrer Erwerbstätigkeit pflichtversichert waren, ungleich behandelt, die fehlende Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung während der überwiegenden Zeit der Erwerbstätigkeit ist jedoch grundsätzlich geeignet, die Ungleichbehandlung
zu rechtfertigen. Die gesetzliche Regelung, durch die das Versicherungs- und Beitragsrecht im Rentenalter demjenigen während
des Erwerbslebens angeglichen wird, beruht auf sachgerechten Erwägungen (vgl Urteil des Senats vom 26. Juni 1996, 12 RK 12/94, BSGE 79, 1, 11 ff = SozR 3-2500 § 248 Nr 4 S 17 ff). Dementsprechend hat das BVerfG nicht beanstandet, Personen, die wie Beamte während
ihrer Erwerbsphase überwiegend weder der gesetzlichen Krankenversicherung noch der Rentenversicherung angehört haben, auch
bei geringeren Renteneinkünften typischerweise für nicht schutzbedürftig zu halten und deshalb nicht in die gesetzliche Pflichtversicherung
der Rentner aufzunehmen, weil diese während ihrer Erwerbsphase, wenn sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versichert waren, nicht zu den Kosten der Rentnerkrankenversicherung beigetragen haben. Der Ausschluss ist nur insoweit mit
Art
3 GG unvereinbar, soweit Personen nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund
einer Versicherungspflicht versichert waren. Dies betraf §
5 Abs
1 Nr
11 Satz 1
SGB V idF des Art 1 Nr 1 des GSG. Dagegen hat das BVerfG bei fehlender Neuregelung die Regelung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V idF des GRG für zulässig angesehen und eine entsprechende Anordnung getroffen (vgl BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42). Nichts anderes gilt bei Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
auch wenn hierdurch über den Rentenversicherungsträger ein finanzieller Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt,
weil weiterhin eigene Beiträge zur Krankenversicherung während der Erwerbsphase nicht entrichtet wurden.
Die Ungleichbehandlung ist auch bei Personen, die wie der Kläger die weitaus überwiegende Zeit nicht der gesetzlichen Krankenversicherung
angehörten, dann noch gerechtfertigt, wenn für sie mit Beginn des Rentenbezugs keine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung möglich ist und keine Beihilfeberechtigung oder private Krankenversicherung besteht. Das Beitrittsrecht
der Rentner zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, das seit 1. August 1956 bis 31. Dezember 1988 bei Nichterfüllung
der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bestanden hatte (§ 176 Abs 1 Nr 4 der
RVO idF des Art 1 Nr 4 Buchst a des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 >BGBl I 500< bzw seit 1. Juli 1977 nach
§ 176 Abs 1 Satz 1 Nr 9, Satz 4
RVO idF des Art 1 § 1 Nr 3 Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 >BGBl I 1069<), ist seit dem 1. Januar 1989 entfallen.
Durch das GRG wurde eine entsprechende Regelung im
SGB V bewusst nicht übernommen (vgl zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 160/161 zu § 9). Rentner, die die erforderliche Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung nicht erfüllen, sind, sofern sie
eine bestehende freiwillige Versicherung nicht fortführen können, seit 1989 auf die allgemeinen Beitrittsrechte des §
9 SGB V angewiesen und können deshalb von einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ganz ausgeschlossen sein. Auch
insofern ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die dem zu Grunde liegende grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige
Systemabgrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Zugehörigkeit während des Berufslebens gegen Verfassungsrecht
verstößt. Soweit er im Urteil vom 3. September 1998 (B 12 KR 15/97 R, USK 98137) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der Pflichtversicherung eines Rentners im Hinblick auf
Art
3 GG und aus Vertrauensschutzerwägungen geäußert hat, wenn kein Krankenversicherungsschutz erlangt werden kann, betraf dies einen
Versicherten, der anders als der Kläger die nach der Übergangsregelung des Art 56 Abs 1 GRG iVm Art 56 Abs 3 GRG erforderliche sog Halbbelegung mit Vorversicherungszeiten einer freiwilligen Krankenversicherung erfüllt hatte und damit
einen längeren Zeitraum während seines Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen war. Der Senat ist ferner nicht davon
überzeugt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, für Personen, die bisher nicht oder lediglich zu Beginn ihres Berufslebens
in geringem zeitlichen Umfang in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und nicht über eine private Krankenversicherung
verfügen, mit Beginn des Rentenbezugs die Möglichkeit der Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen.
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden,
ohne dass sie allein wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Die
Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig
kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner,
ob die Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl Urteil des Senats vom 25. Januar 2001, B 12 KR 8/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 21 S 102 f unter Hinweis auf Urteil des BVerfG vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Für die Gruppe der Rentner, die die Beihilfeberechtigung auf Grund der Aberkennung
ihres Ruhegehaltes verloren haben, kann jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum davon ausgegangen werden, dass ein auch
finanziell angemessener Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung erlangt werden kann, weil eine Anzahl von
privaten Versicherungsunternehmen auf Grund der Regelungen des §
257 Abs
2a bis
2c SGB V eine Weiter- oder Neuversicherung mit einem sog Standardtarif anbieten. Soweit auch danach wegen einer fehlenden privaten
Vorversicherung ein privater Versicherungsschutz nicht erlangt werden kann, dürfte es sich um eine Gruppe von Rentnern handeln,
die bereits während ihres Erwerbslebens und damit auch für die Zeit des Ruhegehaltsbezuges das Risiko eines jedenfalls teilweise
fehlenden Krankenversicherungsschutzes eingegangen sind. Sie haben damit das Risiko in Kauf genommen, für ihre auch bei hoher
Quote der Beihilfeberechtigung unter Umständen in erheblicher Höhe entstehenden Krankheitskosten selbst die finanziellen Mittel
aufbringen zu müssen und ggf im Krankheitsfall auf Leistungen des Sozialhilfeträgers, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung
im Wesentlichen entsprechen, angewiesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat wiederholt entschieden, dass die
Entziehung des Ruhegehalts trotz Erlöschens der Beihilfeberechtigung auch dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Beamte
danach "keine Aufnahme in eine andere Krankenkasse findet", und hat auf die Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger
im Krankheitsfall verwiesen (vgl BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000, 1 D 46/98, Buchholz 235 § 82 BDO Nr 6 mwN; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001, 2 BvR 2138/00, DVBl 2002, 406). Soweit dennoch eine verfassungswidrige Härte bejaht würde, wäre diese nicht durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
als Auffanginstitution, sondern durch den diese Härte verursachenden ehemaligen Dienstherrn des Beamten zu mildern bzw zu
beseitigen.
Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG iVm dem Schutz der Menschenwürde durch Art
1 GG ergibt sich keine Verpflichtung, der Personengruppe, zu der der Kläger gehört, den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung
zu eröffnen. Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, die
Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt indessen vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Es kann
nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Folgen von gesetzlichen Regelungen dienen (vgl BVerfG, Urteil
vom 16. Juli 1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 314 f = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135 f). Im Hinblick auf die subsidiär zu gewährenden Leistungen im Krankheitsfall durch
den Träger der Sozialhilfe ist der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde
durch den Ausschluss des Klägers von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.