Verfassungsmäßigkeit der Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von den Versorgungsbezügen der Klägerin Beiträge nach
dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Die 1921 geborene Klägerin ist seit Juli 1982 Mitglied der Beklagten und seit August 1982 bei ihr als Rentnerin in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezieht neben einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der
Wehrbereichsverwaltung West ein Witwengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Im Januar 2004 betrug ihre Witwenrente 619,14 Euro und das Witwengeld 2.069,48 Euro. Aus dem Witwengeld wurden vom Versorgungsträger
bis Dezember 2003 Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des halben allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten einbehalten
und an diese abgeführt.
Nachdem sich die Klägerin mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 28.1.2004 gegen die Höhe des seit Januar 2004
auf das Witwengeld entfallenden Krankenversicherungsbeitrags gewandt hatte, stellte die Beklagte unter dem 9.2.2004 fest,
dass die Hinterbliebenenpension der Klägerin als Versorgungsbezug seit dem 1.1.2004 der Beitragsbemessung nach dem im Juli
2003 geltenden vollen allgemeinen Beitragssatz von 14,9 vH unterfielen und ihr monatlicher Krankenversicherungsbeitrag hieraus
308,35 Euro betrage. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2004 unter Hinweis darauf
zurück, dass sie das mit Wirkung ab 1.1.2004 geänderte Recht zutreffend angewandt habe und die Beitragsermittlung nach dem
vollen allgemeinen Beitragssatz deshalb nicht zu beanstanden sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der die Klägerin sinngemäß die Aufhebung des Bescheides vom 9.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.9.2004 und die Feststellung begehrt hat, dass die von ihr zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen
seit dem 1.1.2004 nach dem bis Dezember 2003 geltenden Recht zu bemessen sind, mit Urteil vom 17.8.2005 abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: §
248 SGB V in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung sei verfassungsgemäß. Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes verstoße insbesondere
nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums iS von Art
33 Abs
5 GG. Zutreffend habe die Beklagte daher die Verpflichtung der Klägerin festgestellt, ab 1.1.2004 Beiträge aus den Versorgungsbezügen
nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung von Art
2 Abs
1, Art
3 Abs
1 und Art
33 Abs
5 GG und legt ua dar: Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge von Rentnerpensionären berücksichtige
den Systemunterschied nicht, der zwischen der Altersversorgung von Ruhestandsbeamten bzw ihren Hinterbliebenen und der Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Versorgungsbezüge von Beamten dürften nicht wie Bezüge aus betrieblichen Zusatzversorgungssystemen,
sondern müssten für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung wie Renten behandelt werden, weil sie eine
existenzsichernde Vollversorgung darstellten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.8.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 9.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30.9.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der von der Klägerin zu tragende Beitrag zur Krankenversicherung aus ihrem
Witwengeld seit dem 1.1.2004 154,18 Euro beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Urteile des Senats vom 10.5.2006.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§
165,
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG einverstanden erklärt.
II. Die Revision ist unbegründet.
Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin kann eine verbindliche Entscheidung über die von ihr zu
tragenden Beiträge aus dem Witwengeld nur durch eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten und eine Feststellungsklage erreichen.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.9.2004 ist rechtmäßig. Da die Beklagte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen der Klägerin nicht von dieser selbst, sondern
nur von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge fordern darf (§
256 Abs
1 Satz 1
SGB V), hat sie im angefochtenen Bescheid zu Recht nur die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Beiträge betragsmäßig festgestellt
und den von ihr zu Grunde gelegten Beitragssatz als Berechnungselement zur Begründung für die Höhe der Beitragsfestsetzung
angeführt. Die Leistungen der Wehrbereichsverwaltung West an die Klägerin gehören als Versorgungsbezüge iS von §
226 Abs
1 Satz 1 und §
229 SGB V nach §
237 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin. Die Festsetzung des von der Klägerin zu tragenden Beitrags aus den Versorgungsbezügen
unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes beruht auf §
248 Satz 1
SGB V idF des Art 1 Nr 148 Buchst a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz [GMG] vom
14.11.2003 (BGBl I 2190 - §
248 Satz 1
SGB V nF). Danach gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1.7. geltende
allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Gegen die rechnerische Ermittlung des Betrags des
Beitrags aus den von der Beklagten zu Grunde gelegten Versorgungsbezügen in Anwendung dieser Vorschriften und unter Beachtung
des satzungsmäßigen allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten hat die Klägerin Einwände nicht erhoben. Nicht erheblich für
die Feststellung des ab 1.1.2004 von der Klägerin zu tragenden Beitrags ist die Änderung von §
248 Satz 1
SGB V durch Art 4 Nr 13a Buchst a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 (BGBl I 818) mit Wirkung vom 1.4.2005, wonach nunmehr
für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der nach §
247 Abs
1 SGB V geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt.
Die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Versorgungsbezüge sind in
der Krankenversicherung bei den Versicherungspflichtigen seit 1983 beitragspflichtige Einnahmen (§ 180 Abs 5, 6 und 8 der
Reichsversicherungsordnung [RVO] idF des Rentenanpassungsgesetzes 1982 [RAG 82] vom 1.12.1981 - BGBl I 1205). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
ist grundsätzlich mit dem
GG vereinbar (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46; Urteile des Senats vom 18.12.1984, 12 RK 11/84, BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 und 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtigen Rentnern).
Gegen die Festsetzung von Beiträgen aus ihren Versorgungsbezügen überhaupt wendet sich die Klägerin auch nicht, sondern sie
beanstandet allein die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach §
248 Satz 1
SGB V nF bei der Festsetzung des Beitrags. Diese Fassung der Vorschrift hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen
Rentnern aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bewirkt, denn nach
§
248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§
248 SGB V aF) galt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des jeweils am
1.7. geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse. Weil nach dem unveränderten §
250 Abs
1 Nr
1 SGB V die Beiträge weiterhin allein vom Mitglied zu tragen sind, trifft die Erhöhung im wirtschaftlichen Ergebnis allein das Mitglied
und verdoppelt dessen Beitragslast aus Versorgungsbezügen.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass §
248 SGB V nF, soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes eine Verdoppelung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen
bewirkt hat, verfassungswidrig ist.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung verstößt die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG.
Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289 = SozR 3-3300 § 23 Nr 3 S 9) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung
stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184).
Danach verstößt die unterschiedliche Beitragslast bei Versorgungsbezügen einerseits und Arbeitsentgelt sowie Renten andererseits,
die nunmehr aus unterschiedlichen Beitragstragungsregelungen in §
249 Abs
1, §
249a und §
250 Abs
1 Nr
1 SGB V bei Geltung desselben Beitragssatzes für diese Einkunftsarten folgt, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu 1.).
Art
3 Abs
1 GG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass die Erhebung von Beiträgen bei versicherungspflichtigen Rentnern nach
dem (vollen) allgemeinen Beitragssatz erfolgt und nicht nach einem ermäßigten Beitragssatz (dazu 2.). Schließlich durfte der
Gesetzgeber Personen wie die Klägerin gegenüber Beziehern von Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz benachteiligen (dazu 3.).
1. Versorgungsbezüge sind seit ihrer Einbeziehung in die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen gegenüber
dem Arbeitsentgelt und der Rente als beitragspflichtige Einnahme hinsichtlich des Beitragssatzes und der Beitragstragung differenziert
behandelt worden. Beim Arbeitsentgelt gab und gibt es für den Beitragssatz keine besondere Regelung, dh es galt unter der
RVO der Beitragssatz nach § 385 Abs 1
RVO, der für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld und Lohnfortzahlung maßgebend war, und es gilt seit Inkrafttreten des
SGB V der allgemeine Beitragssatz (§
241 SGB V). Hinsichtlich der Beitragstragung galt für das Arbeitsentgelt bis zum 30.6.2005, dass die hierauf erhobenen Beiträge jeweils
zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen waren (§ 381 Abs 1
RVO und §
249 Abs
1 SGB V in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung). Für die aus der Rente erhobenen Beiträge galt seit 1987 faktisch und gilt seit
Januar 1992 auch rechtlich, dass der Versicherte diese zur Hälfte zu tragen hat (§ 381 Abs 2
RVO und §
250 SGB V iVm § 1304e
RVO und § 83e Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]; seit 1.1.1992: §
249a SGB V in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung). Für Versorgungsbezüge galt seit ihrer Einbeziehung in die beitragspflichtigen
Einnahmen der Versicherungspflichtigen im Jahr 1983 bis zur hier angegriffenen Neuregelung immer nur der halbe (allgemeine)
Beitragssatz (§ 385 Abs 2a
RVO idF des RAG 82 und später §
248 SGB V aF). Die Beiträge aus Versorgungsbezügen waren immer von den Versicherungspflichtigen allein zu tragen (§ 381 Abs 2
RVO idF des RAG 82 und §
250 Abs
1 Nr
1 SGB V). Diese Regelung über die Beitragstragung bei Versorgungsbezügen beruhte auf dem Grundsatz, dass an der Beitragstragung Dritte
neben oder an Stelle des Versicherungspflichtigen nur beteiligt werden können, wenn ihre Heranziehung zur Beitragstragung
durch eine besondere Verantwortung für die Beteiligung an der Finanzierung gerechtfertigt werden kann. Bei den Versorgungsbezügen
sah der Gesetzgeber keine Berechtigung, neben dem Versicherungspflichtigen selbst einen anderen Vermögensträger, wie etwa
die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, zur Beitragstragung heranzuziehen. Bei Einführung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
sollte die aus der Beitragstragungsregelung folgende Beitragslast der Versicherungspflichtigen systemwidrig durch die besondere
Regelung über den halben Beitragssatz für Versorgungsbezüge gemindert werden. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf
des RAG 82 war dazu ausgeführt worden, für Versorgungsbezüge solle nur ein halber Beitragssatz gelten, weil auch Arbeitnehmer nur
die Hälfte der Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zu tragen hätten (BT-Drucks 9/458 S 29, 36). Die Regelung über die Beitragserhebung
bei Versorgungsbezügen durch das RAG 82, die im
SGB V in §
248 SGB V aF und §
250 SGB V insoweit zunächst fortgeführt wurde, führte damit zwar zu einer Gleichbehandlung der Versorgungsbezüge mit dem Arbeitsentgelt
aus der Sicht der beitragspflichtigen Versicherten. Ihre Beitragslast aus den verschiedenen beitragspflichtigen Einnahmearten
war rechnerisch gleich. Die Regelung führte aber zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge im Verhältnis
zum Arbeitsentgelt und der Rente aus Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, da sie Beiträge aus Versorgungsbezügen nur
in Höhe der Hälfte der Beiträge erhielten, die sie aus anderen gleich hohen beitragspflichtigen Einkünften der versicherungspflichtigen
oder versicherungsfreien Mitglieder erhielten. Mit seiner Beschränkung auf nur eine Beitragshälfte aus Versorgungsbezügen
führte §
248 SGB V aF insbesondere zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da
die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen. Darauf hat der Senat schon
früher hingewiesen (Bundessozialgericht, Urteil vom 3.9.1998, B 12 P 4/97 R, SozR 3-3300 § 55 Nr 3 S 18). Anknüpfungspunkt für die systemwidrige Ausnahmeregelung beim Beitragssatz war dabei weder ein
typischerweise geringeres Risiko wie in den §§
243,
244 SGB V noch eine typischerweise vorzufindende besondere soziale Bedürftigkeit wie in §
245 SGB V, sondern einzig und allein die Art des Einkommens.
§
248 Satz 1
SGB V nF führt jetzt zu einer Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Einkunftsarten aus der Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen,
aber aus der Sicht der Versicherungspflichtigen zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten. Diese
Ungleichbehandlung ist zunächst notwendige Folge des Umstandes, dass der Gesetzgeber die Beteiligung Dritter an der Beitragstragung
aus Versorgungsbezügen weiterhin nicht als notwendig angesehen hat.
Gegen die unterschiedliche Beitragslast, je nachdem, ob Beiträge auf Versorgungsbezüge erhoben werden oder Beiträge auf Arbeitsentgelt
oder Rente Versicherungspflichtiger, kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dies verletze Art
3 Abs
1 GG schon deshalb, weil es einen allgemeinen Grundsatz gebe, dass Versicherungspflichtige die Beiträge aus ihren beitragspflichtigen
Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, also die Beitragslast der Versicherungspflichtigen nicht höher
sein dürfe als der sich nach dem halben Beitragssatz ergebende Betrag. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Es gab und gibt
ihn nicht einmal für das Arbeitsentgelt. So waren bis zum Mai 1949 die Beiträge der Versicherungspflichtigen aus dem Arbeitsentgelt
zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer und nur zu einem Drittel vom Arbeitgeber zu tragen (vgl zur Rechtsentwicklung Peters, Handbuch
der Krankenversicherung, Vorbemerkung VI 1. zu § 380
RVO und § 381
RVO Anm 1 - Stand Januar 1987) und gilt seit dem 1.7.2005 für die Beitragslastverteilung § 241a iVm §
249 Abs
1 2. Halbsatz
SGB V idF des Art 1 Nr 1 Buchst c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl I 3445), der die Beitragslastverteilung
zu Lasten der beitragspflichtigen Versicherten geändert hat. Ebenso wenig kann aus den Finanzierungsvorschriften für die Krankenversicherung
der Rentner ein Grundsatz der hälftigen Beitragstragung aus der Rente hergeleitet werden. Die durch das Gesetz über die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) vom 12.6.1956 (BGBl I 500) geschaffenen Finanzierungsregelungen der KVdR in der
RVO sahen eine Beitragsbeteiligung der Rentner zunächst überhaupt nicht vor. Zu den Aufwendungen für die Rentner und Rentenantragsteller
hatten vielmehr allein die Träger der Rentenversicherung Beiträge zu entrichten, die nach einem durchschnittlichen Grundlohn
aller Versicherten berechnet wurden (vgl im Einzelnen § 381 Abs 2
RVO und § 385 Abs 2
RVO idF des Art 1 Nr 25 und 27 des Gesetzes über die KVdR vom 12.6.1956). Erst ab 1983 wurden die Rentner überhaupt an der Finanzierung beteiligt, indem
nunmehr die Rente beitragspflichtige Einnahme wurde, die Rentner die Beiträge hieraus allein zu tragen hatten, zu ihrer Beitragslast
allerdings einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers erhielten (§ 180 Abs 5, § 381 Abs 2, § 1304e
RVO und § 83e AVG idF des RAG 82). Dieser Zuschuss betrug zunächst 100 vH des Beitrags und wurde im Laufe der Zeit auf 50 vH des Beitrages abgeschmolzen.
Die Rentner selbst wurden für die Finanzierung der KVdR durch Zahlung von Beiträgen aus der Rente, dh einer Minderung ihrer
Rente, somit wirtschaftlich erstmals belastet, als der Zuschuss der Rentenversicherungsträger zu dem seit 1983 zu tragenden
Beitrag aus der Rente von 100 vH abgeschmolzen wurde.
Hatte der Gesetzgeber bisher bei den Versicherungspflichtigen die Beitragserhebung bei der Einkunftsart Versorgungsbezüge
auch auf den halben Beitragssatz beschränkt, so war er nicht gehalten, diese Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen
Einkunftsarten für die Zukunft beizubehalten, um damit mittelbar eine Gleichbehandlung aller Einkunftsarten bei der Beitragslast
der Versicherungspflichtigen zu erreichen. Es ist, gemessen am System des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung
iVm Art
3 Abs
1 GG, vielmehr geboten, aus Einkunftsarten, die zulässigerweise der Beitragspflicht unterworfen werden, Beiträge von den Mitgliedern
stets nach dem vollen Beitragssatz zu erheben und eine Entlastung der Mitglieder von der Tragung der Beiträge, dh der Beitragslast,
nur bei tatsächlicher Verschiebung der Beitragslast auf Dritte zuzulassen. Auch das BVerfG geht davon aus, dass durch eine
Änderung des §
248 SGB V eine Annäherung der Behandlung des Einkommens freiwilliger und pflichtversicherter Mitglieder in der KVdR zulässig ist. Es
hat diese Annäherung, auch mit dem Ziel einer stärkeren Heranziehung der beitragspflichtigen Einnahmen bei den Versicherungspflichtigen
ausdrücklich für zulässig erklärt, ohne das nahe liegende Mittel einer Erhöhung der Beitragslast auszuschließen (vgl BVerfG,
Beschluss vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68, 92 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 188).
Für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und die damit
verbundene Änderung der Ungleichbehandlung dieser Einkunftsart nunmehr zu Gunsten der beitragserhebenden Krankenkasse und
zu Lasten der Versicherungspflichtigen gibt es auch sachliche Gründe. Sie verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel,
Rentner mit Versorgungsbezügen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, um so das
solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung
zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen (BT-Drucks 15/1525 S 1, 140). §
248 SGB V nF ist nur Teil eines Bündels finanzieller Maßnahmen des GMG, mit dem den finanziellen Herausforderungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung begegnet werden soll (vgl BT-Drucks 15/1525 S 71, BT-Drucks 15/1586 S 2), sodass den Versorgungsbeziehern
nicht isoliert eine finanzielle Belastung aufgebürdet worden ist. Die Maßnahme fügt sich ein in die Rechtsentwicklung der
letzten Jahrzehnte, die von dem Grundgedanken bestimmt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes
für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl hierzu
BVerfG, Beschluss vom 13.12.2002, 1 BvR 1660/96, SozR 3-2500 § 248 Nr 6 S 30). Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Urteil vom 16.7.1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 134). Die Beitragsdeckungsquote von den Leistungen in der KVdR ist von ca 70 vH im Jahre 1973
stetig gesunken auf eine Quote von deutlich unter 50 vH im Jahre 2003 (BT-Drucks 15/1525 S 140). So standen in der KVdR im
Jahre 2002 Beiträgen in Höhe von 27.851.819 tsd Euro Leistungsausgaben in Höhe von 63.417.299 tsd Euro (44 vH) und im Jahre
2003 Beiträgen in Höhe von 29.901.708 tsd Euro Leistungsausgaben in Höhe von 66.110.714 tsd Euro (45 vH) gegenüber (Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung [BMGS]: Endgültige Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung nach der
Statistik KJ 1-2003, August 2004, S 121, 130, 141, 150). Die Änderung des §
248 SGB V ist geeignet, das Ziel einer verstärkten Beteiligung der Rentner an der Finanzierung der sie betreffenden Leistungsausgaben
zu erreichen, denn der Gesetzgeber rechnet durch die Neuregelung mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 1,6 Mrd Euro (BT-Drucks
15/1586 S 2). Tatsächlich waren im Jahre 2004 Beiträge in der KVdR in Höhe von 32.265.040 tsd Euro zu verzeichnen, was bei
Leistungsausgaben in Höhe von 64.416.046 tsd Euro eine Quote von 50 vH bedeutet (BMGS: Vorläufige Rechnungsergebnisse der
gesetzlichen Krankenversicherung nach der Statistik KV 45 - 1. bis 4. Quartal 2004, März 2005, S 163, 174).
Ein anderes Mittel stand nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zu Gebote, denn ein finanzieller Beitrag innerhalb des Systems
der KVdR in dem genannten Umfang hätte sich nicht anders realisieren lassen. Die zeitgleiche Einführung einer §
249a SGB V entsprechenden Beitragstragungsregelung dahingehend, dass die jeweilige Versorgungszahlstelle die andere Hälfte des nach
den Versorgungsbezügen zu bemessenden Beitrags zu übernehmen hätte, kam nicht in Betracht. Die besondere Verantwortung der
Zahlstellen der Versorgungsbezüge für die Finanzierung der Krankenversicherung der Leistungsempfänger lässt sich nicht begründen.
Dies hat der Gesetzgeber bereits bei Einführung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen erkannt, wie oben ausgeführt ist.
Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, zur Anhebung der Beitragsdeckungsquote bei der Gruppe der versicherungspflichtigen
Rentner unter Beibehaltung des halben Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge sämtliche Rentner zu belasten (etwa durch eine
Erhöhung des Beitragssatzes für die Renten und Versorgungsbezüge). Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die jetzige Regelung
dem Prinzip der Finanzierung im Solidarsystem nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eher entspricht und
im Regelfall auch nicht den größeren Teil der Alterseinkünfte betrifft, da bei Rentnern die betriebliche Altersversorgung
durchschnittlich nur 23 vH der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ausmachte und das durchschnittliche Alterseinkommen
derjenigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente der betrieblichen Altersversorgung bezogen,
im Jahr 2001 mit 2.761 DM mehr als doppelt so hoch lag wie das derjenigen mit nur einer gesetzlichen Rente, die durchschnittlich
1.260 DM betrug (Alterssicherungsbericht der Bundesregierung 2001, BT-Drucks 14/7640 S 83).
An der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge ändert es nichts, wenn die Belastung von Versorgungsbeziehern
im Einzelfall wie möglicherweise im Fall der Klägerin auf Grund eines hohen Anteils der Versorgung am individuellen Alterseinkommen
größer sein sollte. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig
sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl
von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2002,
1 BvR 1660/96, SozR 3-2500 § 248 Nr 6 S 30). Insofern ist zu berücksichtigen, dass es gerade in den Fällen, in denen die individuellen
Versorgungsbezüge etwa bei Bezug aus einem berufsständischem Versorgungswerk gegenüber der individuellen Rente besonders hoch
sind, die frühere hälftige Beitragslast auf Versorgungsbezüge gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz besonders problematisch
war.
Die Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen einerseits und von Arbeitsentgelt sowie der Rente andererseits bei der Beitragslast
verletzt schließlich auch nicht deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Versorgungsbezieher durch Beitragszahlungen
während ihrer Erwerbsphase das bisherige Finanzierungssystem der KVdR finanziell mitgetragen hätten. Die Zugehörigkeit zu
Solidargemeinschaften auf Dauer ist nicht nur mit dem Erwerb von Chancen, sondern auch mit gemeinsamer Risikotragung verbunden
(BVerfG, Urteil vom 16.7.1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 313 f = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135). Die gesetzliche Krankenversicherung ist geprägt vom Grundsatz der Solidarität, dh
von Finanztransfers von den leistungsfähigeren Mitgliedern zu den weniger leistungsfähigen; die Aktiven finanzieren regelmäßig
die nicht mehr aktiven Mitglieder teilweise mit. Dadurch erwerben sie - unter bestimmten Voraussetzungen - die Berechtigung,
ihrerseits nach dem Ausscheiden aus der Erwerbsphase vom System finanziell unterstützt zu werden. Keinesfalls haben sie dabei
jedoch einen Anspruch auf gleich bleibende Bedingungen, denn diese werden durch die Leistungsfähigkeit des Solidarsystems
insgesamt vorgegeben und unterliegen ständigen Schwankungen. Dieses Prinzip wird durch die Beitragsverdoppelung nicht aufgegeben.
Im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es dagegen keinen Transfer von beitragsrechtlichen
Positionen in die Zukunft.
2. Die seit 1.1.2004 geltende Fassung des §
248 SGB V verstößt auch nicht deshalb gegen Art
3 Abs
1 GG, weil die Beiträge nach dem (vollen) allgemeinen Beitragssatz und nicht nach einem ermäßigten Beitragssatz erhoben werden.
Die Klägerin erhält als Rentnerin kein Krankengeld. Für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist der Beitragssatz
nach §
243 Abs
1 SGB V zu ermäßigen. Der allgemeine Beitragssatz gilt dagegen nach §
241 Satz 3
SGB V für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder
auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Wenn der Gesetzgeber sowohl in §
247 SGB V für die Rente als auch in §
248 SGB V für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorschreibt, dass bei Versicherungspflichtigen für diese Einnahmen der allgemeine
Beitragssatz gilt, ist dies keine gleichheitswidrige Abweichung von den in den §§
241 bis
243 SGB V vorgegebenen Regelungen, die eine Differenzierung des Beitragssatzes gerade nach dem Risiko der Inanspruchnahme von Krankengeld
vorsehen. Insbesondere musste der Gesetzgeber für Personen, die als Rentner nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V versicherungspflichtig sind und als solche mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld
erwerben können, nicht etwa als Folge der Systematik der §§
241 bis
243 SGB V den ermäßigten Beitragssatz ihrer Krankenkasse festsetzen. Er konnte vielmehr für die versicherungspflichtigen Bezieher einer
Rente als Gruppe beitragsrechtliche Sonderregelungen vorsehen, wie er dies auch in der Vergangenheit immer getan hat.
Seit Einführung der KVdR im Jahre 1956 wurden die Rentner beitragsmäßig als besondere Gruppe behandelt. Für die auf Grund
von § 381 Abs 2
RVO idF des Gesetzes über die KVdR vom 12.6.1956 nach einem definierten Grundlohn zu bemessenden Beiträge galt ein besonderer
Beitragssatz, der um ein Drittel niedriger war als der für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohnes
im Falle der Arbeitsunfähigkeit (§ 385 Abs 2 letzter Satz
RVO). Mit der Einführung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wurde die Beitragssatzvorschrift dahingehend geändert,
dass jetzt höchstens der Beitragssatz galt, der für versicherungspflichtige Mitglieder galt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch
auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen hatten (§ 385 Abs 2 letzter Satz 2. Halbsatz idF des Art
1 § 1 Nr 15 Buchst a des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21.12.1967, BGBl I 1259). Mit Wirkung vom 1.7.1977 wurde in § 385 Abs 2
RVO (idF des Art 1 § 1 Nr 43 Buchst a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27.6.1977, BGBl I 1069) für die von den Rentenversicherungsträgern
zu zahlenden Leistungen ein Beitragssatz von 11,7 vH, bezogen auf die um bestimmte Anrechnungsbeträge verminderten Rentenbeträge,
festgesetzt. Mit Wirkung vom 1.1.1983 wurde durch das RAG 82 die Beitragsbemessung für pflichtversicherte Rentner völlig neu geregelt. Die Beiträge wurden nunmehr, bezogen auf den
einzelnen Rentner nach dem Zahlbetrag der Rente, des Arbeitseinkommens und der Versorgungsbezüge (§ 180 Abs 5
RVO idF des RAG 82) erhoben. Der Beitragssatz aus der Rente wurde auf 11,8 vH festgesetzt. Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen galt
der allgemeine Beitragssatz nach Maßgabe von § 385 Abs 2a
RVO. Beiträge für die Rentner waren damit, soweit nicht ein besonderer Beitragssatz vorgeschrieben wurde, stets nach dem allgemeinen
Beitragssatz oder einem Beitragssatz, der auf den Beitragssatz für Versicherte ohne Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
bezogen war, zu bemessen. Auch die in der Zeit von 1977 bis 1988 im Gesetz als Prozentbetrag festgesetzten Beitragssätze für
die Rente wurden in Anlehnung an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen festgelegt. So lag der
ab 1977 geltende Beitragssatz von 11,7 vH über dem durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenkassen für versicherungspflichtige
Mitglieder mit Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen. Letzterer betrug am 1.1.1977 11,36 vH (Bekanntmachung
des Bundesministers für Arbeit [BMA] vom 17.3.1977, BABl S 194) und blieb bis 1980 im Wesentlichen unverändert (vgl zuletzt
1.1.1980 11,36 vH, Bekanntmachung des BMA vom 29.2.1980, BABl Heft 5 S 61). Zum Zeitpunkt der Erhöhung des Beitragssatzes
auf 11,8 vH zum 1.1.1983 betrug der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz allerdings schon 12 vH (Bekanntmachung des BMA
vom 29.11.1982, BABl 1983 Heft 1 S 83) und stieg bis Oktober 1988 auf 12,90 vH (Bekanntmachung des BMA vom 23.11.1988, BABl
1989 Heft 2 S 80). Mit dem
SGB V wurde dann durch §
247 SGB V idF des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) für die Beiträge aus der Rente der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz und für die Beiträge
aus Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen nach näherer Maßgabe des §
248 SGB V wie schon zuvor nach § 385 Abs 2a
RVO der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse des Versicherungspflichtigen festgesetzt. Als Folge der Einführung
des Risikostrukturausgleichs gilt nunmehr seit dem 1.7.1997 sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch die Beiträge aus
Versorgungsbezügen nach den §§
247 und
248 SGB V idF des Art 1 Nr 8 und 9 des 3.
SGB V-Änderungsgesetzes vom 10.5.1995 (BGBl I 678) ausnahmslos der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse des Versicherungspflichtigen.
Die jetzt geltende Regelung stellt sich damit hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes als Fortsetzung seit
jeher bestehender besonderer Beitragssatzregelungen für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als
auch aus den Versorgungsbezügen dar. Sie behandelt diejenigen, die als Versicherungspflichtige eine Rente beziehen, und damit
im Wesentlichen die versicherungspflichtigen Rentner, als Gruppe und bestimmt für sie als Gruppe den Beitragssatz.
Mit der Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes wird den versicherungspflichtigen Rentnern dabei auch nicht eine systemwidrige
besondere Last, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen, auferlegt. Dies wäre allenfalls zu erörtern, wenn die Beitragseinnahmen
aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für die Rentner überstiegen. Davon kann jedoch keine Rede sein, wie oben
bereits dargestellt ist.
Der Senat sieht auch im Verhältnis zu den freiwillig versicherten Rentenbeziehern keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Diese besteht im Blick auf die zeitgleich mit §
248 SGB V in Kraft getretene Anordnung seiner entsprechenden Geltung auch für diesen Personenkreis in §
240 Abs
2 Satz 3
SGB V ohnehin allenfalls noch in tatsächlicher Hinsicht, soweit Kassen in ihrer Satzung den ermäßigten Beitragssatz des §
243 Abs
1 SGB V dennoch auch auf die Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge anwenden. Ausdrücklich im Blick hierauf ("... im Verhältnis zu
freiwillig versicherten Rentenbeziehern, denen die Krankenkasse in ihrer Satzung ... den ermäßigten Beitragssatz ... auch
auf Versorgungsbezüge einräumt ...") hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.8.2005 (B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 24) angedeutet, dass es näher liegen könnte, auch für freiwillig Versicherte als Bezieher von
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Versorgungsbezügen oder auch ab dem 65. Lebensjahr im Gesetz den allgemeinen
Beitragssatz verbindlich vorzuschreiben. Indes ist hierüber auch vorliegend nicht zu entscheiden.
3. Der Senat sieht schließlich auch keinen Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG, soweit nach §
248 Satz 2
SGB V für Versorgungsbezüge iS des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB V, dh Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, weiterhin nur der halbe allgemeine
Beitragssatz gilt. Hier ist zu berücksichtigen, dass sowohl diese Renten als auch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen,
der die Landwirte als Empfänger dieser Renten regelmäßig angehören werden, durch Zuschüsse des Bundes mitfinanziert werden
(vgl für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen § 37 Abs 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte).
Eine Erhöhung der Beitragslast aus der Rente bewirkte wegen der erhöhten Einnahmen einen verminderten Zuschussbedarf zur Krankenversicherung.
Als Folge wäre die Forderung nach entsprechender Erhöhung der im Wesentlichen nicht beitragsgedeckten Rentenleistung durch
entsprechende Erhöhung des Zuschusses zu den Aufwendungen der Alterskassen zu erwarten. Zur Vermeidung dieses Verschiebens
von Zuschüssen erscheint die jetzige Regelung nicht sachwidrig.
Soweit unter Hinweis auf die Ausführungen der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingewandt wird, die Anwendung des vollen
allgemeinen Beitragssatzes auf das Witwengeld wirke hinsichtlich der gesamten Altersversorgung, insbesondere auch hinsichtlich
der Rente "enteignend", greift dieser Einwand nicht durch. Die Eigentumsgarantie des Art
14 Abs
1 GG wird durch die Heranziehung der Versicherten mit den vollen Beiträgen aus Versorgungsbezügen nicht verletzt. Das Vermögen
als solches ist durch Art
14 Abs
1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994,
1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl BVerfG, Beschluss
vom 31.5.1990, 2 BvL 12/88 ua, BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 113). Diese Gefahr sieht der Senat bei der Erhebung von Beiträgen nach dem vollen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge nicht.
Die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge durch §
248 SGB V nF verletzt auch nicht Art
2 Abs
1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie die Klägerin trifft, die schon
bisher eine Rente bezogen haben.
Das Vertrauen der Versicherten, insbesondere der älteren Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand
einer günstigen Rechtslage ist in der Regel hoch einzuschätzen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1998, 1 BvL 6/92, BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3-2500 § 48 Nr 7 S 34; Beschluss vom 22.5.2001, 1 BvL 4/96, BVerfGE 103, 392, 404 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 S 198). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf Fortbestand der für sie günstigen
Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge bestand aber nicht. Der Gesetzgeber hat in der Krankenversicherung
in der Vergangenheit wiederholt Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht angeordnet. Er hat in der Vergangenheit mit den
von ihm beabsichtigten Einschränkungen des Zugangs zur KVdR mit der Änderung von §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) schon versucht, die Beitragslast gerade hinsichtlich der Versorgungsbezüge bei einem größeren
Kreis von Rentenbeziehern zu erhöhen. Das BVerfG hat bei der Beanstandung der Neufassung von §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V durch das GSG die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung bezeichnet (vgl BVerfG, Beschluss vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68, 92 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 188). Der Ausschluss der Bestandsrentner von der Erhöhung der Beitragslast hätte eine langdauernde
Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt und die angestrebte Erhöhung der
Einnahmen erst in vielen Jahren tatsächlich wirksam werden lassen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber
eine Gleichbehandlung aller versicherungspflichtigen Rentner angeordnet hat.
Soweit die Revision schließlich einwendet, dass "die sozialversicherungsrechtlich und fiskalisch begründete Unterwerfung der
Versorgungsbezüge von pflichtversicherten Pensionären und deren Hinterbliebenen mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1989 unter den
allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse ... die vom Versorgungssystem des Beamtenrechts gezogenen verfassungsrechtlichen
Grenzen nicht einhalte", vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Sie verweist zur Begründung ihrer Auffassung ua auf neuere
Rechtsprechung des BVerfG, etwa zur unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Absenkung von Versorgungsbezügen (vgl BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BVerfG, Urteil vom 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258), und zieht daraus den Schluss, dass es die aus Art
33 Abs
5 GG folgende, den sozialen Status des ehemaligen Beamten absichernde Fürsorgepflicht verletze, wenn Versorgungsbezüge von Beamten
oder deren Hinterbliebenen für die Beitragsbemessung in der Rentnerkrankenversicherung wie Bezüge aus betrieblichen Zusatzversorgungssystemen
mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz berücksichtigt würden. Die Revision meint, die Verdoppelung des Krankenversicherungsbeitrags,
die das Versorgungsniveau unmittelbar mindere, könne weder mit rein fiskalischen Erwägungen noch damit gerechtfertigt werden,
dass im System der beamtenrechtlichen Altersversorgung bestehende unerwünschte Vergünstigungen abgebaut würden oder Umständen
Rechnung getragen werde, die für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich seien. Sie missachte im
Gegenteil die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die darin lägen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung
neben der Grund- auch die Zusatzversorgung, wie sie durch eine betriebliche Altersvorsorge erfolgt, umfasse.
Bereits mit Urteil vom 10.5.2006 (B 12 KR 21/05 R) hat der Senat in dem vergleichbaren Fall eines Rentnerpensionärs darauf hingewiesen, dass Art
33 Abs
5 GG der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz
nicht entgegensteht. Er hatte darin offen gelassen, ob hierdurch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des ehemaligen
Beamten abgeleitete verfassungsrechtliche Prinzipien der Beamtenversorgung verletzt werden und sich für seine Auffassung tragend
auf die von dem Pensionär in der Vergangenheit zu Gunsten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffenen
Wahlentscheidungen gestützt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat für den vorliegenden Fall fest. Ob und inwieweit die
Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer soldatenrechtlichen, dh beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung
überhaupt an Art
33 Abs
5 GG zu messen wäre und welche Maßstäbe hierbei ggf zur Anwendung kommen müssten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit
bestehen indes Zweifel, ob die unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art
33 Abs
5 GG stehende Gewährleistung der Versorgungssicherung für ehemalige Beamte und ihre Hinterbliebenen durch eine Regelung im Beitragsrecht
der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt berührt sein kann und hierdurch möglicherweise bewirkte Nachteile nicht im
Recht der Beamtenversorgung oder im Beihilferecht zu kompensieren wären. Jedenfalls könnte sich die Klägerin auf eine Verletzung
der von der Revision aus dieser Verfassungsnorm hergeleiteten Grundsätze nicht berufen. Die Klägerin ist aufgrund ihrer in
der Zeit vor dem Rentenbezug getroffenen Wahlentscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung und einer zweiten - durch
Nichtausübung des ihr nach Art 56 Abs 4 GRG zustehenden Befreiungsrechts - getroffenen Wahlentscheidung für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre
1989 heute als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Diese Wahlentscheidungen können bei der verfassungsrechtlichen
Bewertung nicht nunmehr - nach einer alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner treffenden Änderung
des Beitragsrechts - unberücksichtigt gelassen werden mit der Folge, dass der Personenkreis der Rentnerpensionäre im Hinblick
auf den aus Art
33 Abs
5 GG folgenden hergebrachten Grundsatz der Amtsangemessenheit beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge im Beitragsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherung gegenüber anderen pflichtversicherten Rentnern zu privilegieren wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.