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BSG, Beschluss vom 05.10.2017 - 12 KR 18/17 B
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner Grundsatzrüge Formgerechte Begründung Vereinbarkeit mit einer Norm des Verfassungsrechts Verfassungskonforme Auslegung
1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
3. Die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des Verfassungsrechts kann ebenfalls die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen.
4. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden; die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet jedenfalls dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 05.01.2017 L 1 KR 64/16 , SG Hamburg 31.03.2016 S 33 KR 1603/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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