Bezeichnung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe:
Die klagende Arbeitgeberin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) vom 21. Dezember 2004 von den in §
160 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) aufgeführten Beschwerdegründen die Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend. Die Beschwerde
ist unzulässig, denn eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG ist nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Um eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter
Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG andererseits aufzuzeigen. Dabei muss die
Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist
und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerde zeigt schon keinen Rechtssatz des BSG auf, von dem das LSG hätte abweichen können. Soweit die Beschwerde als
Aussage des BSG angibt, "die Übergangsregelung des §
230 Abs
4 SGB VI (sei) nur dann auf dasselbe Beschäftigungsverhältnis anzuwenden, wenn die Anforderungen des früheren Werkstudentenprivilegs
weiterhin erfüllt seien", wird nicht deutlich, ob das eine allgemeine Aussage des BSG oder ein entscheidungserheblicher Rechtssatz
in der angegebenen Entscheidung des BSG vom 22. Mai 2003 (B 12 KR 24/02 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 1) gewesen ist. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, das BSG knüpfe bei Auslegung des
§
230 Abs
4 SGB VI am äußeren Erscheinungsbild an und es sei demnach "lediglich Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit über den 30. September
1996 hinaus, dass die Beigeladenen immatrikuliert sind und sie ihr studentisches Erscheinungsbild beibehalten haben", wird
erkennbar kein Rechtssatz des BSG zitiert oder behauptet, vielmehr zieht die Beschwerde eine eigene rechtliche Schlussfolgerung
aus einer Aussage des BSG.
In der Beschwerdebegründung wird aber auch kein Rechtssatz des LSG aufgezeigt, der entscheidungserheblich ist. Insoweit kann
allenfalls der Hinweis, das LSG nehme "eine Differenzierung zwischen dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und dem Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des §
7 SGB VI vor", als Angabe eines möglichen Rechtssatzes verstanden werden. Inwieweit das LSG mit dieser Unterscheidung von einer Entscheidung
des BSG abgewichen sein soll, wird jedoch nicht aufgezeigt.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung der Abweichung des LSG bei der Auslegung des §
230 Abs
4 SGB VI von den Auslegungsgrundsätzen des BSG genügt nicht, um die Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
BSG zu begründen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung zeigt vielmehr, dass die Beschwerde in Auslegung der Entscheidung
des BSG eine andere Beurteilung des konkreten Sachverhalts für zutreffend hält ohne anzugeben, von welchem konkreten Rechtssatz
des BSG das LSG mit seiner Entscheidung abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. §
197a SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, da die Streitsache vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden
ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24).