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BSG, Urteil vom 11.03.2009 - 12 KR 20/07
Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses während einer Fortbildung
Absolviert ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende berufsintegrierte, mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium, passt er das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung an, wird er während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt, wird die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und erhält er während der Ausbildung weiterhin Entgelt, so besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 21.04.2005 S 13 KR 127/00 , LSG Celle-Bremen 28.06.2007 L 1 KR 189/05
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.476 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: