Beitragspflicht von Rentenzahlungen aufgrund einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem Versorgungswerk der Presse
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Begrenzung der Mitglieder eines Versorgungswerkes auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe
Vergleichbarkeit mit berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Rentenzahlungen aufgrund einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
aus dem Versorgungswerk der Presse (im Folgenden: VwdP) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der 1959 geborene Kläger war seit 1983 als Lokalredakteur bei dem Zeitungshaus B. beschäftigt und bezieht seit 1.12.2006 eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Er war in der GKV bei der beklagten Krankenkasse
ab diesem Zeitpunkt bis 31.3.2013 als Rentner pflichtversichert.
Der Kläger schloss im Jahr 1993 aufgrund eines zwischen der VwdP GmbH mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen bestehenden
Vertrags mit Letzterem ua freiwillig einen Lebensversicherungsvertrag "mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag, mit
Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall, mit Rentenwahlrecht, Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit" (Vers-Nr
0) sowie Ablauf zum 1.11.2019 ab. Der Kläger war Versicherungsnehmer sowie versicherte Person und finanzierte die monatlichen
Prämien durchgehend privat. Auf die vierteljährlichen Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung führte
das VwdP im Zahlstellenverfahren Beiträge zur GKV an die Beklagte für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 zunächst nicht
ab. Erstmalig ab 1.7.2011 - bis 31.3.2013 (Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten) - behielt es Krankenversicherungsbeiträge
ein und leitete diese an die Beklagte weiter.
Nachdem die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hatte, stellte dieser im August 2012 einen "Überprüfungsantrag
wegen zu Unrecht erhobener Beiträge gemäß § 44 SGB X" und wies darauf hin, dass eine "Verbeitragung" nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht in Betracht komme, wenn ein Arbeitnehmer - wie er - Versicherungsnehmer sei und die Prämien selbst gezahlt habe. Mit
Bescheid vom 28.11.2012 stellte die Beklagte erstmals die Beitragspflicht der Rentenzahlungen ua in der GKV fest, lehnte den
Antrag des Klägers auf Erstattung der für die Zeit ab 1.7.2011 einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge ab und forderte
unter Bezugnahme auf eine Aufstellung über die jeweiligen Beitragshöhen Krankenversicherungsbeiträge ab 1.8.2008 bis 30.6.2011
nach. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013 unter Hinweis darauf zurück, dass
die vom VwdP dem Kläger erbrachten Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V in der GKV beitragspflichtig seien.
Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das SG die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 22.10.2015 das erstinstanzliche
Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte
habe die Beitragspflicht der Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nicht feststellen und auf dieser Grundlage weder Krankenversicherungsbeiträge
ab 1.7.2011 einbehalten noch ab 1.8.2008 nachfordern dürfen. Die Zahlungen seien als beitragsfreie Bezüge aus einer privaten
Lebensversicherung einzustufen. Das VwdP sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS des §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V, weil es an einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises fehle. Die Zahlungen stellten auch keine
nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung dar. Das VwdP sei weder eine solche Einrichtung noch eine Pensionskasse.
Dem stehe bereits die gewählte Rechtsform als GmbH entgegen. Auch führe das VwdP die betriebliche Altersversorgung nicht selbst
durch, sondern vermittele lediglich Versicherungen zu günstigen Konditionen. Sie sei "Makler mit Inkassofunktion", ohne selbst
Anspruchsgegner zu sein. Überdies ändere die förmliche Übernahme von Aufgaben einer Zahlstelle an der Einordnung der Rentenzahlungen
als Leistungen einer privaten Lebensversicherung nichts. Die zu den Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des BVerfG
(Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und des BSG (Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) komme nicht zur Anwendung, weil keine Direktversicherung im Streit stehe und diese Rechtsprechung
auch bei Annahme einer Pensionskasse nicht relevant sei. Jedenfalls fehle es für einen institutionellen Zusammenhang an dem
erforderlichen Zusammenhang der Rentenzahlungen mit der früheren Beschäftigung, weil die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
auf freiwilliger Basis und ohne Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommen sei. Ob §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V darüber hinaus verlange, dass die Versorgung auf Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes/Unternehmens beschränkt sein müsse,
könne danach offenbleiben.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 und Nr
5 SGB V. Die streitigen Beiträge seien als solche auf beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Das VwdP sei eine Versicherungs-
und Versorgungseinrichtung iS von §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V, weil die Mitgliedschaft darin auf Angehörige bestimmter Berufe beschränkt sei. Dessen Öffnung für andere Personen bewirke
keinen Wegfall der Beschränkung, weil es für deren Aufnahme eines Verwaltungsratsbeschlusses bedürfe. Jedenfalls seien die
Rentenzahlungen an den Kläger der betrieblichen Altersversorgung nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V zuzuordnen. Das LSG lasse den Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum VwdP und der früheren Erwerbstätigkeit völlig außer
Acht. Ein solcher bestehe, weil der Zugang zu der Versorgungseinrichtung auf Angehörige der Medien- und Kommunikationsbranche
und damit eines bestimmten Wirtschaftszweiges beschränkt sei. Einer Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung stehe
nicht entgegen, dass der Kläger die Rentenzahlungen freiwillig sowie mit eigenen Mitteln erworben und er den Lebensversicherungsvertrag
mit dem Versicherungskonsortium abgeschlossen habe. Der Kläger habe die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur aufgrund
des mit dem VwdP bestehenden Rahmenvertrags abschließen können. Ferner werde die Rente vom VwdP geleistet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2013 zurückzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seine Rentenzahlungen seien Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung.
Das VwdP sei mangels Beschränkung des versicherbaren Personenkreises keine berufsständische Versorgungseinrichtung nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V und auch keine Institution nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V. Es stelle nur eine Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge dar.
II
Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LSG das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten
aufgehoben. Die Beklagte hat darin unzutreffend festgestellt, dass die vierteljährlichen Rentenzahlungen, die der Kläger wegen
Berufsunfähigkeit aus dem hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag (Vers-Nr 0) erhält, als Versorgungsbezug in der
GKV beitragspflichtig sind.
1. Im vorliegenden Rechtsstreit beitragsrechtlich zu beurteilen sind lediglich die Rentenzahlungen aus der vorgenannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
und nicht auch diejenigen aus den über das VwdP abgeschlossenen anderen Lebensversicherungsverträgen. Hinsichtlich der Lebensversicherung,
die ebenfalls in Form einer Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird (Vers-Nr 7), haben sich die Beteiligten im Berufungsverfahren
zur Frage der Beitragspflicht dem rechtskräftigen Ausgang dieses Rechtsstreits unterworfen. Nicht zu überprüfen ist auch,
ob der Kläger auf die Berufsunfähigkeitsrente Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat; insoweit ist das
Verfahren erstinstanzlich abgetrennt worden. Nicht zu befinden hat der Senat schließlich über die in den angefochtenen Bescheiden
ebenfalls enthaltenen Entscheidungen der Beklagten über die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom
1.1.2008 bis 30.6.2011 und die Beitragserstattung für die Zeit ab 1.7.2011 (bis 31.3.2013). Nach ihren Erklärungen in der
mündlichen Revisionsverhandlung gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass vorliegend nur über die Beitragspflicht
der Rentenzahlungen entschieden werden soll und sie sich hinsichtlich der Beitragsnachforderung und der Beitragserstattung
nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens richten wollen.
2. Die Entscheidung der Beklagten über die Beitragspflicht der dem Kläger gewährten Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit
in der GKV, die sie isoliert durch feststellenden Verwaltungsakt treffen durfte (vgl BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 18), ist rechtswidrig. Die vom Kläger bezogenen, vom beigeladenen VwdP vermittelten und verwalteten Versicherungsleistungen
sind keine Versorgungsbezüge nach §
229 Abs
1 S 1
SGB V, sondern stellen Erträge aus einer privaten Lebensversicherung dar, die in der GKV bei pflichtversicherten Rentnern nicht
beitragspflichtig sind.
a) Nach §
237 S 1
SGB V (in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger
- neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch die - vorliegend allein
in Betracht kommenden - "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet
sind" (§
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V) und die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" (§
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V), soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des §
229 Abs
1 S 1
SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese
Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff sowie Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN; zuletzt Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 10).
b) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine beitragspflichtigen
Renten iS von §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V sind, weil das beigeladene VwdP keine für Angehörige bestimmter Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung
ist (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 131/09 - Juris RdNr 20 und Urteil vom 10.6.2009 - L 1 KR 491/08 - Juris RdNr 22; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - L 5 KR 2603/14 - Juris RdNr 36 ff und Urteil vom 16.6.2010 - L 5 KR 4986/08 - Juris RdNr 36; Bayerisches LSG Urteil vom 6.3.2012 - L 5 KR 161/09 - Juris RdNr 20 und Urteil vom 27.6.2017 - L 5 KR 253/14; offengelassen von LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015 - L 5 KR 130/14 - Juris RdNr 21 und LSG Hamburg Urteil vom 14.1.2009 - L 1 KR 38/07 - Juris RdNr 17).
§
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V entspricht inhaltlich § 180 Abs 8 S 2 Nr 3
RVO, der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In
der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (zB Architekten, ...), der Zusatzversorgung
der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks
9/458 S 35). Zu den in §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche
Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich
begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (zum Ganzen BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74 ff, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.3.1995 - 12 RK 40/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr 6 S 22 f, und BSG Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 25/86 - SozR 2200 § 180 Nr 42 S 172 ff).
Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört
jedoch nur dann zu den in §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe
begrenzt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung
zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 3
RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe
vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen
in die in §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen iS des §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige
eines Berufes beschränkt waren (ausführlich hierzu BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 75 f).
Unter Berücksichtigung seiner satzungsmäßigen Grundlagen (dazu aa) erfüllt das beigeladene VwdP die von der Rechtsprechung
zu §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V aufgestellten Voraussetzungen nicht (dazu bb).
aa) Nach § 2 Nr 1 seiner Satzung (Stand: Juli 1993) ist Unternehmensgegenstand des VwdP, dessen Stammkapital von zahlreichen
Verbänden von (Zeitungs-)Verlegern und Journalisten gehalten wird, neben anderen Gegenständen die "Beschaffung von Versicherungen,
ohne selbst Versicherer zu sein, a) für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht
unterliegen; b) für andere für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche
Unternehmen journalistisch tätige Personen; c) für Verleger und leitende Angestellte der unter b) aufgeführten Unternehmen;
d) für Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt". Wie das LSG zur Praxis des Verwaltungsrates für den Senat bindend
festgestellt hat, wird eine solche Zustimmung für Ehepartner und Kinder von Versicherten oder Mitarbeiter des VwdP generell
erteilt, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Im Übrigen hält sich der Verwaltungsrat nach den berufungsgerichtlichen
Feststellungen für darin frei, auch der Aufnahme anderer Personen zuzustimmen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen.
Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hat das VwdP mit einem aus der A. -Lebensversicherung AG, der C. Lebensversicherung
AG und der G. Lebensversicherung AG bestehenden Versicherungskonsortium einen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund dessen das
Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VwdP genannten Personenkreise übernimmt (vgl § 1 der grundlegenden
Rahmenvereinbarung vom 31.7.1949). Darin ist ferner geregelt, dass das VwdP den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen
den Gesellschaftern einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits
vermittelt, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden (vgl § 5 Abs 4 der
Rahmenvereinbarung).
bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das VwdP bereits deshalb keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS
von §
229 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V ist, weil es - worauf das LSG abhebt - keinen der anerkannten freien Berufe erfasst. Jedenfalls sind dessen Anforderungen
nicht erfüllt, weil der Kreis der möglichen Mitglieder des VwdP nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines oder mehrerer
Berufe beschränkt ist (wie hier LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, aaO, RdNr 20, Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr
22; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 38, und Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 36; Bayerisches LSG Urteil
vom 27.6.2017, aaO). Soweit angesichts der offenen Bezeichnungen der "versicherbaren Berufe" überhaupt eine berufsspezifische
Zuordnung für möglich gehalten werden kann (zweifelnd LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 22), fehlt es
an einer Begrenzung jedenfalls aber deshalb, weil die Satzung des VwdP insoweit auch an Funktions- und nicht nur an Berufsbezeichnungen
anknüpft (zB Inhaber, Mitarbeiter in leitender Funktion, Geschäftsführer, Dozenten, vgl Merkblatt GV---0117Z0). Vor allem
steht der Annahme einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises entgegen, dass das VwdP für alle
Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt (vgl § 2 Nr 1 lit d der Satzung), Versicherungen nach seiner Satzung
beschaffen kann. Dass dieses möglicherweise auch der Optimierung von Versicherungsrisiken dient, wie die Beklagte meint, ist
dabei ohne Belang.
c) Die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente ist auch nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V in der GKV beitragspflichtig (wie hier - neben dem Berufungsgericht - LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, aaO,
RdNr 21 f, Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 23 ff; Bayerisches LSG Urteil vom 6.3.2012, aaO, RdNr 17 ff, Urteil vom 27.6.2017,
aaO; aA LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015, aaO, RdNr 21 ff; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 39
ff, und Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 37 ff).
aa) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter
Geltung der
RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5
RVO) als auch unter Geltung des
SGB V (§
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle
wie den vorliegenden - fest; der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) hat daran nichts geändert (vgl insoweit schon BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 und BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 11).
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V gehören danach alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender
Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Berufs- bzw Erwerbstätigkeit
besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage
eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 12, und BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22, mit weiteren Erläuterungen und zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Eine allgemeine
"Vermögensabschöpfung" ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
bb) Hiervon ausgehend kommt eine Beurteilung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Rente der betrieblichen
Altersversorgung nach §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V nicht etwa schon deshalb in Betracht, weil sie institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht
erfasst werden. Die Leistungsgewährung erfolgt weder durch eine Pensionskasse (dazu (1)) noch im Durchführungsweg "Direktversicherung"
(dazu (2)). Die vom Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente ist auch nicht nach allgemeinen Merkmalen mit einer Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (dazu (3)).
(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, stellt das die Leistungen auszahlende VwdP keine Pensionskasse im
Sinne des Betriebsrentenrechts (§
1b Abs
3 S 1
BetrAVG) dar (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 25, und Urteil vom 30.10.2009, aaO, RdNr 21; Bayerisches
LSG Urteil vom 6.3.2012, aaO, RdNr 17, Urteil vom 27.6.2017, aaO; aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr
40 f: "entsprechen"). Der Senat kann offenlassen, ob - wie das LSG meint - einer solchen Annahme bereits die gewährte Rechtsform
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegensteht, weil (Lebens-)Versicherungsunternehmen nach § 7 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in dieser Rechtsform nicht betrieben werden dürfen. Jedenfalls verlangt das Gesetz nach der in § 118a VAG (eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29.8.2005, BGBl I 2546) enthaltenen Legaldefinition der Pensionskasse ua, dass diese das Versicherungsgeschäft im Wege
des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt (Nr 1) und der versicherten Person ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse
eingeräumt ist (Nr 4). Beides ist hier nicht der Fall (vgl zu den rechtlichen Charakteristika einer Pensionskasse BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 13 ff).
(2) Die vom Kläger bezogenen Leistungen sind auch nicht institutionell nach dem zugrunde liegenden Versicherungstyp vom Betriebsrentenrecht
erfasst. Sie sind nicht Erträge einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen
wurde (für solche und vergleichbare Fälle - neben dem Berufungsgericht - ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.6.2010,
aaO, RdNr 37, sowie Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 39; ferner LSG Rheinland-Pfalz, aaO, RdNr 25). Nach den Feststellungen
des LSG war der Kläger selbst durchgehend Versicherungsnehmer.
(3) Lässt sich die Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung nicht schon aus einer institutionellen Betrachtung herleiten,
sind wesentliche Merkmale einer Rente iS des §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V - als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme - ein Zusammenhang zwischen dem
Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als weiteres
Merkmal der Vergleichbarkeit (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 20). Der betriebliche Zusammenhang ist dabei anhand einer objektiven Gesamtbetrachtung zu
ermitteln. Insoweit muss festgestellt werden können, dass die zu beurteilenden Leistungen zwar nicht im Einzelnen nachweisbar,
aber typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind bzw aufgrund der Beschäftigung erworben wurden.
Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht
auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter
in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 17). In welcher organisatorischen Form ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung für
seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist ohne Belang.
Hieran gemessen liegt bei objektiver Betrachtung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der dem Kläger gewährten Rente aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und seiner Beschäftigung beim Zeitungshaus B. nicht vor. Das beigeladene VwdP organisiert
keine betriebliche Altersversorgung "eigener Art" (so aber LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015, aaO, RdNr 25) (dazu (a)).
Darüber hinaus fehlt ein hinreichender Betriebsbezug, weil die vom VwdP beschafften Versicherungsleistungen typischerweise
nicht nur der Versorgung eines oder mehrerer wirtschaftlich verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen
zu dienen bestimmt sind (dazu (b)).
(a) Zutreffend bewertet der Kläger das VwdP als "Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge" im weiteren Sinne. Betriebliche
Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV wird von dieser Einrichtung nicht durchgeführt. Zwar müssen Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt
werden (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 18, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 - SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Jedoch fallen unter Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der GKV solche Einrichtungen nicht,
die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren, beispielsweise Rahmenvereinbarungen
mit ihnen abschließen, um für die Mitglieder - gerade auch im Bereich des "freiwilligen Versicherungsgeschäfts" - günstige
Gruppentarife auszuhandeln (vgl hierzu etwa die in der Vergangenheit geführten Diskussionen um die rechtlichen Befugnisse
von Krankenkassen nach §
194 Abs
1a SGB V; instruktiv insoweit Schwintowski, Die BKK 2003, 608 ff). Das Interesse einer solchen Einrichtung erschöpft sich dann regelmäßig
darin, nur den Rahmenvertrag, nicht aber betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen; ob und in welchem Umfang
ihre Mitglieder von der Bereitstellung Gebrauch machen, ist für die Einrichtung ohne Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund kommt es aus beitragsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob es sich bei dem beigeladenen VwdP im Sinne
der Terminologie des Versicherungsvertragsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs oder des VAG um einen "gebundenen Vermittler" handelt, der Versicherungsvermittlungsgeschäfte entweder für das Versicherungskonsortium
oder die Mitglieder des VwdP betreibt. Zwar hat sich das VwdP - in seiner Satzung (§ 2 Nr 1) - einerseits zum Ziel gesetzt,
für einen näher beschriebenen Personenkreis Versicherungen (nach dem Günstigkeitsprinzip) zu beschaffen, ohne selbst Versicherer
zu sein. Es wickelt - nach § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung - andererseits aber auch den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr
zwischen dem Versicherungskonsortium und den Versicherungsnehmern ab, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen
Versicherungsverträge zu werden. Zudem übernimmt es Aufgaben der Verwaltung für dieses (etwa hinsichtlich der Versicherungsscheine,
§ 8 Abs 1 der Rahmenvereinbarung) sowie - in bestimmten Zusammenhängen - einer Zahlstelle. Ob das VwdP im Hinblick darauf
zusätzlich "Geschäftsbesorger" für die Versicherungsnehmer und insoweit - als deren treuhänderähnlicher Sachwalter (vgl BGH
Urteil vom 22.5.1985 - IVa ZR 190/83 - BGHZ 94, 356, 359) - im Rechtssinne "(Versicherungs-)Makler mit Inkassofunktion" ist, wie das Berufungsgericht meint, oder zusätzlich
als gewerbsmäßiger Versicherungsvertreter für die Versicherungsunternehmen tätig wird oder im Hinblick auf die Übernahme der
Prämieneinziehung und die Bestandsverwaltung Hilfsfunktionen für diese, etwa auf der Grundlage eines Funktionsausgliederungsvertrags
(vgl § 5 Abs 3 Nr 4 VAG) wahrnimmt, ist für die Beurteilung aus der Sicht des Beitragsrechts der GKV aber ohne Belang.
Verbleiben die Kernfunktionen des Versicherungsgeschäfts also bei dem Konsortium der Versicherungsunternehmen, weil nur dieses
Vertragspartner der Mitglieder des VwdP wird, und ist Letzteres in der beschriebenen Weise nur bei der Beschaffung von Versicherungsschutz
sowie der Gewinnung von Versicherungsnehmern behilflich, so stellt es keine Versorgungseinrichtung iS des §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V dar. Seine "Mittlertätigkeit" ändert nichts daran, dass die Versicherungsunternehmen in Fällen wie dem vorliegenden, wenn
ein Versicherungsvertrag also nicht im Wege der Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, das private Lebensversicherungsgeschäft
betreiben. Erträge aus privaten Lebensversicherungen unterwirft der Gesetzgeber aber bei pflichtversicherten Rentnern in der
GKV nicht der Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob solche Versicherungen unmittelbar oder über eine Institution
wie das VwdP bei einem Versicherungsunternehmen zustande kommen.
(b) Zudem weist die dem Kläger vom VwdP gezahlte Berufsunfähigkeitsrente objektiv bei typisierender Betrachtung die für die
Annahme eines "betrieblichen" Zusammenhangs erforderliche hinreichende Verwurzelung in seiner (früheren) Beschäftigung nicht
auf. Nach der Satzung des VwdP sollen Leistungen wie diese nicht der Versorgung von Angehörigen eines oder mehrerer wirtschaftlich
miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zuzuordnender Unternehmen dienen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteil
vom 30.10.2009, aaO, RdNr 22, und Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 25; aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO,
RdNr 41, und Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 39; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015, aaO, RdNr 22). Zwar hat der Senat
zuletzt - im Hinblick auf eingetretene Rechtsänderungen - für Pensionskassen offengelassen (BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 17), ob er an seiner früheren Rechtsprechung zu dieser einschränkenden Voraussetzung bei
Pensionskassen (vgl BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77; Urteile vom 30.3.1995 - 12 RK 29/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 und - 12 RK 9/93 - SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 45; Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 - SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) weiter festhält. Jenseits einer institutionellen Abgrenzung nach der Versorgungseinrichtung
(Pensionskasse) gilt dieses Erfordernis indessen - wie bisher - ohne Einschränkung (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 16 f), andernfalls es sich nicht um "betriebliche" Altersversorgung handelt.
Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger die in der Hilfestellung durch das VwdP liegenden Vorteile (günstige Gruppentarife)
zunutze gemacht hat. Die bezogenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind jedoch - im Hinblick auf
die von der Beigeladenen vorgenommene weitreichende und offene Umschreibung im Merkblatt GV---0118Z0 "Versicherbare Wirtschaftsbereiche
Presse" (Verlagswesen, Informationsdienstleistungen, Hörfunk und Fernsehen, Herstellung von Druckerzeugnissen, Werbung und
Marktforschung, Buchhandel usw) sowie vor allem die in ihrer Satzung enthaltene "Öffnungsklausel" des § 2 Nr 1 lit d - typischerweise
nicht (mehr) "betrieblich" veranlasst. Das erscheint besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass wegen der Verbreitung
innovativer Technologien in der Medienbranche ständig neue Berufsfelder und infolgedessen neue Geschäfts- und Wirtschaftszweige
entstehen, die zu einer dynamischen Ausweitung der "versicherbaren Wirtschaftsbereiche" führen werden. Auch wenn der Zugang
zum VwdP, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nicht wie bei einer privaten Lebensversicherung jedermann eröffnet ist, ist
dessen Mitgliederkreis gleichwohl nicht in der für die Annahme "betrieblicher" Altersversorgung notwendigen Weise begrenzt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.