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BSG, Urteil vom 10.10.2017 - 12 KR 2/16
Beitragspflicht von Rentenzahlungen aufgrund einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem Versorgungswerk der Presse in der gesetzlichen Krankenversicherung Begrenzung der Mitglieder eines Versorgungswerkes auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe Vergleichbarkeit mit berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
1. Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist.
2. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen.
3. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen in die in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge.
4. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen i.S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt waren.
Normenkette:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 22.10.2015 L 5 KR 35/14 , SG Gelsenkirchen 19.12.2013 S 11 KR 71/13
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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