Gründe:
I
Mit Beschluss vom 9.4.2008 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Hessischen Landessozialgerichts vom 27.11.2007 als unzulässig verworfen. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
am 19.4.2008 zugestellten Beschluss hat er mit am 2.5.2008 eingegangenem Schreiben eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt,
das Verfahren fortzuführen. Der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Entgegen der Auffassung des Senats habe er eine konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm formuliert
und die unklare Rechtslage sehr deutlich gemacht. Hierauf sei der Senat nicht eingegangen, sondern habe sich vielmehr so verhalten,
als wäre dazu gar nichts vorgetragen worden. Wäre sein Vorbringen in die Senatsentscheidung einbezogen worden, hätte die Revision
zugelassen werden müssen.
II
Die Anhörungsrüge ist nach §
178a Abs
4 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht formgerecht (§
178a Abs
2 Satz 6
SGG) dargelegt hat, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach §
178a Abs
1 Satz 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr
2). Die Rüge muss nach §
178a Abs
2 Satz 6
SGG ua das Vorliegen der in Abs
1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Dargelegt ist der Gehörsverstoß als entscheidungserheblich, wenn in der Begründung
der Anhörungsrüge schlüssig ausgeführt wird, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt
haben kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4). Wird geltend gemacht, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht
oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss dies ebenfalls näher
dargelegt werden (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - dem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde
nach §
160a Abs
4 Satz 2
SGG nur eine kurze Begründung beigefügt werden muss, soweit nicht auf eine Begründung ganz verzichtet werden kann, und diese
deshalb auch nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingehen muss. Die Begründung der
Anhörungsrüge genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger legt nicht dar, woraus sich ergeben könnte, dass der Senat seine Ausführungen im Schriftsatz vom 12.1.2008 zur
Begründung seiner Beschwerde, insbesondere unter 2. auf Seite 3 zur Zulassung der Revision wegen der Bedeutung der Rechtssache,
nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9.4.2008 vielmehr in Würdigung des Inhaltes
dieses zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatzes des Klägers vom 12.1.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt worden
ist. Er ist davon ausgegangen, dass nicht hinreichend dargelegt worden ist, inwieweit objektiv noch Klärungsbedarf fortbestehen
oder erneut entstanden sein könnte und inwiefern es auf die angesprochenen Problemlagen im Rahmen der Sachentscheidung über
eine künftige Revision ankommen könnte. Hierbei hat der Senat darauf abgestellt, dass der Kläger keine hinreichend konkrete
Rechtsfrage formuliert, sondern Unklarheiten in der Praxis behauptet und sich nicht mit der Entscheidung des Senats vom 14.7.2004
(B 12 KR 7/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr 1) auseinandergesetzt hat und dass Ausführungen zur abweichenden Rechtsauffassung des Klägers diese
Begründung nicht ersetzen können.
Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe zu Unrecht seine Ausführungen dahin gewertet, dass keine konkrete Rechtsfrage
zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm formuliert worden sei, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf angebliche Gehörsverstöße
gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er hält eine von derjenigen des Senats abweichende Würdigung seines Beschwerdevorbringens
am Maßstab der Darlegungserfordernisse zur grundsätzlichen Bedeutung für richtig. Das Recht auf rechtliches Gehör gibt jedoch
keine Gewährleistung dafür, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht zur Kenntnis genommen
und entsprechend seine Rechtsauffassung gewürdigt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr 7400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes
ergibt.