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BSG, Beschluss vom 20.07.2016 - 12 KR 3/16 C
Anhörungsrüge Rüge der Nichtberücksichtigung von Vortrag Berücksichtigung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen
1. Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
2. Mit dem Vorbringen, der Senat habe sich zum Revisionsvorbringen überhaupt nicht geäußert oder habe dieses (an anderer Stelle) völlig unberücksichtigt gelassen und deshalb das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, werden die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht hinreichend dargelegt.
3. Damit wird - in der im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens geforderten Weise - nicht schlüssig vorgetragen, dass dem Senat eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten zu den vom rechtlichen Standpunkt des Senats aus als entscheidungserheblich angesehenen Punkten anzulasten ist.
4. Ein Gericht ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erwägung des Vortrags von Beteiligten nicht schon gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen; je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht nämlich die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: BSG 30.09.2015 B 12 KR 15/12 R , LSG Baden-Württemberg L 11 KR 3416/10 , SG Freiburg S 14 KR 3338/07
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: