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BSG, Urteil vom 10.10.2017 - 12 KR 3/16
Untätigkeitsklage Annahme eines Anerkenntnisses Beschränkung der Berufung
1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist auch auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines SG wenden, ein Verfahren sei erledigt.
2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in diesen Fällen allein die Frage, ob der Rechtsstreit beendet worden ist, nicht aber der streitige Anspruch in der Sache selbst Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre.
3. Bei einem Verfahren, das mit dem Ziel fortgesetzt wird, die (Nicht-)Erledigung der zunächst erhobenen Klage feststellen zu lassen, ist vielmehr auf diese ursprüngliche Klage abzustellen.
4. Andernfalls hinge der Gegenstandswert von der Entscheidung des SG über das Feststellungsbegehren ab: Stellte dieses die Erledigung des Verfahrens fest, wäre nach der Gegenansicht die Berufung ohne Zulassung statthaft; würde es das Verfahren als nicht erledigt ansehen und daher über den Anspruch in der Sache entscheiden, hinge die Statthaftigkeit der Berufung dagegen vom Gegenstandswert der Klage ab.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 18.12.2015 L 1 KR 54/15 , SG Hamburg 02.07.2015 S 2 KR 427/11
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens S 2 KR 427/11 durch angenommenes Anerkenntnis gerichtete Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2015 als unzulässig verworfen wird.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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