Gründe
I
In dem dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie ab 1.1.2013 als
Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geworden ist.
Die Klägerin beantragte 2016 wiederholt bei der Beklagten die Prüfung, ob sie aufgrund ihres Rentenbezugs ab 1.1.2013 infolge
eines Rentenantrags vom 21.7.2011 versicherungspflichtiges Mitglied geworden sei. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Feststellung
ab, weil die Klägerin das Erfordernis der Vorversicherungszeit (9/10-Belegung) zum Zeitpunkt des Rentenantrags vom 21.7.2011
nicht erfüllt habe. Das SG Augsburg hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 28.6.2017). Das Bayerische LSG hat ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Begünstigt durch die zum 1.8.2017
in Kraft getretene Neuregelung in §
5 Abs
2 Satz 3
SGB V sei die Klägerin ab 1.8.2017 als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beigeladenen zu 2. geworden. Im davor liegenden
Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.7.2017 habe jedoch keine Versicherungspflicht in der GKV bestanden, weil die Klägerin die Vorversicherungszeit
(9/10- Belegung) nicht erfüllt habe. Hierzu fehlten 251 Tage. Insbesondere stehe eine private Krankenversicherung der Klägerin
vom 1.2.2004 bis 31.7.2006 der Erfüllung der Voraussetzungen entgegen (Urteil vom 18.9.2019).
Die Klägerin beantragt mit einem abgeänderten Formular vom 15.11.2019 beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) für eine "Klage" im Verfahren mit dem Geschäftszeichen "L 4 KR 455/17". Dem Antrag war die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Unterlagen
hierzu beigefügt.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin S. ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde
voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Durchsicht der Akten und die in Ermangelung von Angaben der Klägerin zum Streitverhältnis und zu den Beweismitteln notwendige
Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf
das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
1. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit eines SG ist nach §
57 Abs
1 Satz 1
SGG in erster Linie der Wohnort des Klägers zur Zeit der Klageerhebung. Über Rechtsmittel gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung
entscheidet das jeweils zuständige LSG. Anhaltspunkte für eine Unzuständigkeit des Bayerischen LSG für eine Berufung gegen
das Urteil des SG Augsburg, bei dem die Klägerin ihre Klage erhoben hat, sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Klägerin auf
"Sitzverlegung" ist irrelevant.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Erfordernis von Vorversicherungszeiten (9/10-Belegung) für die Versicherungspflicht
als Rentner in der GKV nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V ist rechtmäßig (vgl ua BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21 mit Darstellung der Rechtsentwicklung). Soweit die Klägerin möglicherweise Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Zeiten geltend machen will, könnte ein
solches Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie dadurch "nur" eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen
Urteils behaupten würde. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision
führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).
3. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.