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BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - 12 KR 37/17 B
Sozialversicherungsbeitrag Weitere Anhörungsmitteilung Unsubstantiiertes Vorbringen Neue entscheidungserhebliche Tatsachen
1. Macht ein Beteiligter von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch, ist das Berufungsgericht nicht in jedem Fall zu einer weiteren Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG verpflichtet.
2. Es braucht insbesondere nicht auf ein Vorbringen zu reagieren, das nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird.
3. Eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist muss aber dann ergehen, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert.
4. Eine neue Anhörung ist daher z.B. dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind, das Berufungsgericht aber gleichwohl dem neuen Vorbringen, insbesondere Beweisanträgen, nicht zu folgen beabsichtigt, sondern am Verfahren nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG festhalten will.
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 30.03.2017 L 5 KR 3172/16 , SG Karlsruhe 20.07.2016 S 16 KR 4202/15
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: