Unzulässigkeit eines pauschalen Ablehnungsgesuchs gegen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Berechnung von Beiträgen
zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Insbesondere wendet sich der Kläger dagegen, dass neben seiner
Altersrente auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung der Beitragsbemessung zugrunde
gelegt wurden. Die Klage ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 4.3.2016 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat
der Kläger am 14.4.2016 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16.6.2016, ergänzt durch Schriftsatz 25.8.2016, begründet
hat. Der Begründung hat er Folgendes vorangestellt: "Vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und Stellung der Anträge
werden sämtliche Mitglieder des erkennenden Senats und deren Stellvertreter, die Mitglieder einer Systempartei (SPD, CDU,
CSU, FDP, Grüne, Linke) sind, gemäß §
42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt."
Hierzu führt er ua aus, die nach §
39 Deutsches Richtergesetz (
DRiG) den Richtern eingeräumte Befugnis zur politischen Betätigung widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen
Unabhängigkeit. Allein die Mitgliedschaft in einer "Systempartei" sei ein Ablehnungsgrund. Zudem fehle es an einer wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Senatsmitglieder, da nach einem Bericht der BILD-Zeitung (Ausgabe vom 5.4.2014) "alle 43 Richter am Bundessozialgericht
Nebentätigkeiten mit jährlichen Einkünften von im Schnitt 10.100,00 nachgehen".
II
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
Der Kläger lehnt pauschal alle Richter des 12. Senats wie auch alle weiteren Richter des BSG ab, die Mitglied der von ihm genannten Parteien sind. Das Gesuch enthält offenkundig lediglich Ausführungen, die keinerlei
sachlichen Bezug zum konkreten Verhalten der abgelehnten Richter haben. Im Kern richtet sich der Vorwurf des Klägers allein
darauf, dass die Mitgliedschaft von Richtern in diesen Parteien generell mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen
Unabhängigkeit unvereinbar sei, obwohl §
39 DRiG den Richtern die Befugnis zur politischen Betätigung einräume. Damit sind diese Ausführungen - wie auch der weitere Vortrag
des Klägers, insbesondere zur vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts
- zur Begründung einer im Einzelfall bestehenden Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss
vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 30; s auch BVerwG Beschluss vom 29.1.2014 - 7 C 13/13 - NJW 2014, 953 RdNr 7). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind
auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239, 252 f). Der Senat konnte deshalb in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.3.2016 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger hat sich in seiner Beschwerdebegründung auf keinen der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 SGG berufen. Seinem Vortrag ist auch nicht sinngemäß zu entnehmen, dass er einen dieser Gründe geltend machen wollte. Insoweit
fehlt es der Beschwerdebegründung bereits im Ansatz an einer erkennbaren inhaltlichen Ausrichtung an §
160 Abs
2 SGG oder an den zur Darlegung der dort genannten Zulassungsgründe geltenden Anforderungen (vgl hierzu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 5 ff mwN). Vielmehr beschränkt sich der Kläger fast ausschließlich auf Darlegungen zu seiner vermeintlichen Benachteiligung
gegenüber "Flüchtlingen und Asylanten". Hierauf kann jedoch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht nicht zulässig gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.