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BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - 12 KR 45/15 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen
1. Wird in einer Beschwerde eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 17.04.2015 L 1 KR 171/13 , SG Frankfurt/Oder S 27 KR 11/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 204,76 Euro festgesetzt.

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