Gründe:
I
In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die rückwirkende Feststellung
einer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse.
Der Kläger beantragt mit Schreiben vom 20.4.2015 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des Bayerischen LSG vom 10.3.2015 PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung hat er geltend gemacht,
die Revision sei wegen Verfahrensfehlern, Divergenz zur Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und "anderer divergenzfähiger Gerichte" ebenso wie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit seinem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des
Vorbringens des Klägers bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Anhaltspunkte für eine über den Fall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz
(Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt
werden könnte. Weder aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 20.4.2015 noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher
Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe verfahrensfehlerhaft verkannt, wann ein Verwaltungsakt vorliege, die §§ 43 bis 47 SGB X unzutreffend nicht angewandt, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und eine verfassungskonforme Auslegung des §
175 Abs
4 SGB V nicht geprüft und schließlich nicht beachtet, dass die Beigeladene zu 1. ihn (den Kläger) aus der Mitgliedschaft bereits
entlassen habe, rügt er im Kern nur eine inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils. Darauf kann auch eine von einem anwaltlichen
Bevollmächtigten verfasste Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Im Übrigen kann allein der Umstand, dass das LSG
von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, keinen Gehörsverstoß
begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird
(BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).