Begriff des Verfahrensmangels
Kausalität
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hypothetischer Vortrag
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) über die Nachforderung
von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.1998 bis 31.12.2003 in Höhe von 28,60 Euro, die nach einer Betriebsprüfung
durch die Beklagte auf an die Beigeladenen zu 1. und 2. gewährte Werbeprämien festgesetzt wurden.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.4.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat - trotz ihres umfänglichen Vorbingens - in der Begründung des Rechtsmittels
entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1)
oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel
geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung
der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.6.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
a) Die Klägerin wirft auf Seite 9 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Ist eine bei einem angenommenen 'einheitlichen Beschäftigungsverhältnis' in der selbständigen Tätigkeit einmalig lohnsteuerfrei
gezahlte bzw. zweimal lohnsteuerfrei gezahlte Werbeprämie eine einmalige Einnahme, eine laufende Zulage, ein Zuschlag, ein
Zuschuss sowie eine ähnliche Einnahme im Sinne des § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in den Fassungen vom 1. Januar 2002 bis 9. August 2002 bzw. 10. August 2002 bis 24. Dezember 2004?"
Das LSG habe die Frage zu Unrecht mit der Begründung verneint, die Prämien seien abhängig vom Erfolg der jeweiligen Werbetätigkeit
gewesen und nicht einmalig oder laufend angefallen. Damit habe das LSG verkannt, dass die Werbeprämie bei dem Beigeladenen
zu 1. nur einmalig, bei dem Beigeladenen zu 2. nur zweimal angefallen sei. Die Werbeprämien hätten keinen Arbeitslohncharakter,
weil sie nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einer selbständigen Nebentätigkeit erzielt worden seien.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde der Klägerin bereits unzulässig ist, weil sie außer Kraft getretenes Recht betrifft
(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8d mwN). Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass die Arbeitsentgeltverordnung mWv 1.1.2007 aufgehoben worden ist (Art 4 Abs 1 S 2 VO vom 21.12.2006, BGBl I 3385). Ob die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt, dass noch über eine erhebliche
Zahl von Fällen zu entscheiden ist (vgl Leitherer aaO), könnte zweifelhaft sein, weil sie lediglich Aktenzeichen anhängiger
sozialgerichtlicher Verfahren benennt, weitere Ausführungen dazu, insbesondere inwieweit es dort konkret um dieselbe Frage
geht, aber unterlässt.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin eine konkrete Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG formuliert. Denn sie hat schon deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Vielmehr stellt sie nur
ihre von der Rechtsauffassung des LSG abweichende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts dar. Dabei unterlässt
die Klägerin aber den zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zentralen Schritt, nämlich die Herausarbeitung
von präzise bezeichneten Merkmalen, auf die es bei einer Betrachtung der abstrakten Rechtslage ankommt. Soweit es der Klägerin
- mutmaßlich - auch bei der gestellten Frage auf die Tatsache ankommt, dass im vorliegenden Fall die Werbeprämien - im Ergebnis
- durch einen Dritten (Verlag) gewährt wurden, hätte sie diesen Aspekt herausarbeiten und unter Berücksichtigung der Rechtslage
zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit beleuchten müssen. In einem weiteren Schritt hätte sich die Klägerin anschließend
mit der Klärungsfähigkeit dieses Aspekts befassen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der Annahme des LSG, wonach sie
selbst in der vorliegenden Konstellation einer Prämiengewährung durch einen Dritten (Verlag) gleichwohl von der Werbung neuer
Abonnenten profitiert hätte. Beides unterlässt die Klägerin.
b) Auf Seite 19 der Beschwerdebegründung wirft die Klägerin folgende Frage auf:
"Scheidet die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zwischen einer abhängigen Beschäftigung als Zeitungszusteller
für das Zustellunternehmen und selbständiger Nebenbeschäftigung als Tageszeitungsabonnementswerber für das Verlagsunternehmen
aus, wenn Dritte z.B. Leser ebenfalls die Abonnement-Werbeprämie bekommen, auch wenn diese Dritten im Gegensatz zu den Zeitungszustellern
vom Verlagshaus, welches nicht die Prämien direkt an die Werbenden auszahlt, sondern an das Zustellunternehmen, keine speziellen
Argumentationshilfen/weiteres Werbematerial erhalten?"
Einziger Unterschied zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. und Dritten (Lesern) bildeten nur die vom Verlag an die Zusteller
gerichteten Werbematerialien. Diese erhielten die Zusteller allerdings nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Klägerin,
sondern als selbstständig Tätige für die D GmbH & Co. KG. In diesem Zusammenhang verkenne das LSG die Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 16), wonach abhängig von der Art der Tätigkeit eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden könne,
wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssten und die Tätigkeit
dem Arbeitgeber nützlich sei. Vorliegend habe das LSG verkannt, dass die Zusteller die Werbematerialien der D GmbH & Co. KG
nicht nutzen mussten.
Fraglich ist bereits, ob die Klägerin mit dieser Frage nicht lediglich in erster Linie eine Subsumtions- und nicht - wie erforderlich
- eine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man Letzteres zugunsten der Klägerin annähme, bestünden Zweifel, ob sie deren Klärungsbedürftigkeit
mit ihrem Hinweis auf eine Aussage in einem Urteil des BSG (BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 16) hinreichend darlegt. Denn die angeführte Aussage betrifft nur einen Aspekt ("kann eine einheitliche Beschäftigung
auch bereits dann" - BSG aaO, RdNr 16) eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses. Das BSG hat aber die rechtlichen Voraussetzungen ersichtlich nicht abschließend definiert. Jedenfalls zeigt sie insoweit nicht die
Klärungsfähigkeit ihrer Frage auf. Sie befasst sich nicht damit, dass das LSG seine Entscheidung primär auf den Umstand gestützt
hat, dass die Zusteller bereits aus ihrer Beschäftigung gegenüber Dritten (Lesern) über einen "beachtlichen Wettbewerbsvorteil"
(LSG-Urteil S 13) bei der Abonnentenwerbung verfügten. Den in der Frage in den Vordergrund gerückten Umstand, dass nur den
Zustellern Werbematerial des Verlags zur Verfügung stand, hat das LSG nur "außerdem" (LSG-Urteil S 13) herangezogen. Vor diesem
Hintergrund zeigt die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auf, dass es auf die von ihr formulierte
Frage - ihre Qualität als klärungsbedürftige Rechtsfrage unterstellt - überhaupt entscheidend ankommt.
2. Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2,
81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu §
162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung
darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens
wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene
Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Auf Seite 14 der Beschwerdebegründung macht die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
160a Abs
2 Alt 3, §
160 Abs
2 Nr
3 SGG iVm Art
103 Abs
1 GG) geltend.
a) Sie trägt zunächst vor: Hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt vollständig ausermittelt bzw hätte es darauf hingewiesen,
dass es den Beigeladenen zu 1. und 2. einen "Wissensvorsprung" dahingehend unterstelle, dass diese im Gegensatz zu Dritten,
also den Lesern, die Abonnenten geworben und Werbeprämien bekommen hätten, also, dass die Zusteller gewusst hätten, wer noch
kein Abonnent war, dann hätte sie vorgetragen, dass der jeweilige Zusteller nicht darauf angewiesen gewesen sei, sozusagen
eine Liste mit Haushalten, denen die Zeitungsabonnements zuzustellen sind, abzuarbeiten. Vielmehr habe der jeweilige Zusteller
visuell anhand von an den Briefkästen angebrachten Aufklebern erkennen können, welchem Haushalt die entsprechende Tageszeitung
zuzustellen/einzuwerfen sei. Angesichts der Aufkleber auf den Zeitungsbriefkästen der Haushalte stehe auch für jeden Nichtzusteller
fest, wer noch nicht über ein Abonnement verfüge. Bei einem entsprechenden Hinweis durch das LSG hätte sie insoweit auch Beweis
durch Zeugen angeboten.
Hierdurch bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel in einer den Vorgaben nach §
160 Abs
2 Nr
3, §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechenden Weise. Hinsichtlich ihrer Rüge der nicht hinreichenden Ausermittlung des Sachverhalts berücksichtigt sie bereits
nicht, dass nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG ein vermeintlicher Verstoß gegen §
128 Abs
1 S 1
SGG gar nicht und ein Verstoß gegen §
103 SGG nur unter speziellen Voraussetzungen gerügt werden kann. Soweit - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche
Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag
berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses
der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft
unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme
von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt selbst vor, keinen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag gestellt zu haben.
Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG habe es unterlassen, sie auf die Annahme eines "Wissensvorsprungs" der Zusteller
hinzuweisen, zeigt sie einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in der gebotenen Weise auf: Macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
128 Abs 2
SGG) geltend, weil angeblich die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wurde, zu denen er sich nicht habe
äußern können, so muss er zunächst alle Umstände darlegen, aus denen sich nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ergibt. Außerdem muss die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu enthalten, was der Beschwerdeführer
bei ausreichender Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag geeignet gewesen
wäre, das Gericht zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 696
mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht: Die Klägerin würdigt nicht hinreichend, dass das LSG
seine Entscheidung gerade nicht damit begründet hat, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur aufgrund eines exklusiven, nur
ihnen zustehenden Wissens die Werbetätigkeit überhaupt entfalten konnten. Es hat vielmehr auf Seite 15 der Urteilsgründe ausdrücklich
als wahr unterstellt, dass es auch Dritten (Lesern) möglich gewesen sei, für die Werbung von Abonnenten Geldprämien zu erlangen.
Das LSG hat allerdings einen "beachtlichen Wettbewerbsvorteil" bei den Beigeladenen zu 1. und 2. darin gesehen, dass diese
allein aufgrund ihrer Zustelltätigkeit bereits das Wissen um die Abonnenteneigenschaft erlangt hätten. Die Beschwerdebegründung
zeigt nicht auf, inwiefern die faktisch mögliche Kenntniserlangung Dritter (Leser) durch das individuelle Ablesen von Aufklebern
an Brief- und Zeitungkästen hiermit vom Aufwand der Kenntniserlangung derart gleichwertig sein sollte, dass - abweichend von
der Einschätzung des LSG - den Beigeladenen zu 1. und 2. aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin jedenfalls kein Vorteil erwachsen
konnte.
b) Die Klägerin rügt ferner, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das LSG einen Hinweis unterlassen
habe, dass es die Zahlung der Werbeprämie durch die Klägerin an die Beigeladenen für die D GmbH & Co. KG als Dokumentation
einer organisatorischen Eingliederung - der Beigeladenen - bei ihr sehe. Tatsächlich zahle sie für die GmbH & Co. KG auch
(in bar) die Werbeprämien an Nichtzusteller direkt aus und erhalte im Nachgang eine Gutschrift hierfür von dieser.
Auch insoweit zeigt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht in zulässiger Weise auf. Sie übersieht, dass das LSG den Zahlungsweg
ausdrücklich nur "weiterhin" (LSG-Urteil S 14) als Indiz für die organisatorische Eingliederung der Werbetätigkeit in die
abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. angesehen hat. Hinsichtlich des Kriteriums der organisatorischen Eingliederung
hat das LSG daneben auch (zentral) damit argumentiert, dass es Vorgaben des Verlags gegenüber der Klägerin gegeben und die
Vergrößerung des Abonnentenkreises auch im (wirtschaftlichen) Interesse der Klägerin gelegen habe.
c) Schließlich sieht die Klägerin einen Verfahrensmangel durch die - vermeintliche - Unterstellung des LSG, dass das von der
D GmbH & Co. KG an die Zusteller überlassene Werbematerial von den Zustellern zum einen tatsächlich genutzt worden sei bzw
habe genutzt werden müssen. Feststellungen hierzu gebe es aber nicht. Tatsächlich hätten die Zusteller das von dem Verlagsunternehmen
überlassene Werbematerial weder nutzen müssen, um die Abonnements zu werben noch hätten die (beigeladenen) Zusteller das Werbematerial
genutzt. Das LSG habe nicht von einer "organisatorischen Eingliederung" der Beigeladenen zu 1. und 2. bei der Werbetätigkeit
ausgehen dürfen.
Auch hinsichtlich dieses Aspekts zeigt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht in zulässiger Weise auf. Die Beschwerdebegründung
macht auf Seite 18 diesbezüglich nicht deutlich, worin die Klägerin konkret einen Verfahrensmangel sieht. Soweit sie ihn in
einem Verstoß gegen §
128 Abs
1 S 1
SGG sieht, könnte dieser nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von ihr im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Auch legt die Klägerin nicht hinreichend dar, dass
das LSG tatsächlich - wie von ihr behauptet - eine tatsächliche Nutzung bzw einen "Zwang" hierzu unterstellt hat. Auf der
von ihr zitierten Seite 13/14 des Urteils wird insoweit lediglich ausgeführt, dass den Zustellern Werbematerial "zur Verfügung
stand". Schließlich befasst sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Entscheidungserheblichkeit des von ihr behaupteten Mangels
nicht ausreichend damit, dass das LSG den Aspekt des Werbematerials nur "außerdem" (LSG-Urteil S 13) neben den aus der Zustelltätigkeit
folgenden "Wettbewerbsvorteilen" herangezogen hat. Zudem zeigt die Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auf,
dass nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des LSG die (ergänzende) Möglichkeit einer Verbesserung der Chancen der
Abonnentengewinnung gegenüber denjenigen von Dritten (Lesern) durch das exklusiv den Zustellern zur Verfügung gestellte Werbe-
und Argumentationsmaterial ausreichend sein und im Gesamtkontext für eine "organisatorische Eingliederung" sprechen könnte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen, §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Halbs 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Halbs 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.