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BSG, Beschluss vom 06.10.2010 - 12 KR 58/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Mündlichkeit
Der auch für das sozialgerichtliche Verfahren geltende Mündlichkeitsgrundsatz gewährt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Die Möglichkeit des Vortrags in der mündlichen Verhandlung ist die umfassendste Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bestandteil des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Form einer mündlichen Verhandlung ist auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten (oder auf Vertagung eines bereits begonnenen) Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen notwendig ist. Über einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag (oder Vertagungsantrag) des verhinderten Beteiligten hat der Vorsitzende (oder das Gericht) zu entscheiden. Entsprechende Anforderungen an die Verhaltensweise des Gerichts ergeben sich auch aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Dabei dürfen Prozessbevollmächtigte nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihrer Bitte entspricht und den Termin aufhebt, solange sie keine Antwort des Vorsitzenden auf ihre Bitte um Terminsverlegung bzw Terminsaufhebung erhalten haben. Mögliche Versäumnisse der Prozessbevollmächtigten in dieser Hinsicht lassen indessen die Pflicht des LSG unberührt, einen mit einer Begründung versehenen Antrag noch vor Beginn des Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden zu entscheiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGG § 124 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 62
,
ZPO § 227 Abs. 4
,
ZPO § 547
Vorinstanzen: SG Berlin 09.10.2007 S 81 KR 1181/06 , LSG Berlin-Brandenburg 10.06.2009 L 1 KR 615/07
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. und 3. gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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