Gründe:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Nacherhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin erhält Versorgungsbezüge von der Beigeladenen zu 2. Die beklagte Krankenkasse hat gegenüber der Klägerin festgestellt,
dass die Beigeladene zu 2. bisher nicht gezahlte und nicht verjährte Beiträge auf Versorgungsbezüge aus den laufenden Versorgungsbezügen
einzubehalten und an sie abzuführen habe. Klage und Berufung blieben im Wesentlichen erfolglos.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig,
denn in der Beschwerdebegründung wird keiner der in §
160 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) genannten Zulassungsgründe iS von §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargelegt oder bezeichnet.
In der bis zum Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdebegründung wird schon nicht erklärt, welcher der in §
160 Abs
2 SGG genannten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts oder Verfahrensmangel - geltend
gemacht werden soll. In der Begründung werden Ausführungen zum Verständnis der §§
255 und
256 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) gemacht, ohne dass zu erkennen ist, welcher Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit besteht. Soweit mit diesen Ausführungen
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend gemacht werden soll, verkennt die Klägerin, dass dazu aufgezeigt werden müsste, welche Rechtsfrage sich ernsthaft
stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im
allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Dies ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Zum Vortrag der Klägerin sei im Übrigen nur angemerkt, dass nicht erkennbar ist, weshalb es rechtlich relevant sein soll,
ob die Klägerin um die Beiträge, die die Beigeladene zu 2. in den Jahren 1999 bis 2003 von den Versorgungsbezügen nicht einbehielt,
noch bereichert ist oder nicht. Außerdem verkennt die Klägerin offensichtlich die Bedeutung des Begriffs der "nachgezahlten
Versorgungsbezüge" in §
256 Abs
2 Satz 2
SGB V. Diese Vorschrift betrifft Beiträge, die auf nachgezahlte, dh für zurückliegende Zeiträume nachträglich gezahlte Versorgungsbezüge
zu erheben sind und nicht die bisher nicht erhobenen Beiträge aus laufend gezahlten Versorgungsbezügen. Nur um die bisher
unterbliebene Beitragserhebung auf in der Vergangenheit laufend gezahlte Versorgungsbezüge geht es aber im vorliegenden Rechtsstreit.
Die unzulässige Beschwerde hat der Senat verworfen (§
160a Abs
4 Satz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostentscheidung folgt aus §
193 SGG.