Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit im Kern darüber, ob die Klägerin
als freiwillig krankenversicherte Ruhestandsbeamtin auf ihr Ruhegehalt Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen (§
248 SGB V) oder dem ermäßigten Beitragssatz (§
243 SGB V) zu entrichten hat.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.7.2015 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Klägerin stützt sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 22.10.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und die Behauptung, das LSG habe Verfahrensfehler begangen (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft auf S 2 ihrer Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Ist im Rahmen der Beitragsbemessung bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, der als ehemaliger
Beamter ausschließlich Ruhestandsbezüge als maßgebliches Einkommen für die Beitragsbemessung bezieht und der in seinem aktiven
Erwerbsleben als freiwillig Krankenversicherter stets Beiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes ohne Krankengeldberechtigung
entrichtet hat, ab dem 01.01.2009 unter Beachtung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes nach dem §
240 Abs.
2 S. 5
SGB V in Verbindung mit der entsprechenden Geltung des §
248 SGB V die Anwendbarkeit des §
243 SGB V mit einer Beitragserhebung nach dem ermäßigten Beitragssatz ausgeschlossen, weil §
248 SGB V im Verhältnis zu §
243 SGB V die speziellere Vorschrift sei?"
Auf S 6 der Beschwerdebegründung stellt sie ergänzend die Frage,
"ob über die Regelung des §
240 Abs.
2 Ziff. 5
SGB V §
248 SGB V in der angeordneten entsprechenden Geltung auch freiwillig Versicherte erfasst und dahingehend zu verstehen ist, dass auch
freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeldbezug auf ihre Versorgungsbezüge zur Beitragsentrichtung nach dem allgemeinen
Beitragssatz heranzuziehen sind".
Zur Erläuterung dieser Fragen befasst sich die Klägerin nacheinander mit der Frage beitragsrechtlicher Statuskontinuität (S
2 der Beschwerdebegründung), stellt ihre beitragsrechtliche Behandlung, "differenziert nach dem Status im aktiven Erwerbsleben
und im Ruhestand" dar (S 3 der Beschwerdebegründung), beschäftigt sich mit Auslegungsfragen zu §
248 und §
243 SGB V sowie der Verweisungsnorm des §
240 Abs
2 S 5
SGB V sowie mit dem Verhältnis der Beitragsvorschriften zueinander (S 5 ff der Beschwerdebegründung) und thematisiert unter Hinweis
auf Rechtsprechung des BVerfG (knapp) die Bedeutung des Art
3 Abs
1 GG für die "Unterwerfung" von Versorgungsbezügen unter den "vollen allgemeinen Beitragssatz" bei versicherungspflichtigen Rentnern
und freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten ohne Rentenbezug und Krankengeldanspruch (S 7 ff der Beschwerdebegründung).
Die Klägerin resümiert, dass die aufgeworfenen Fragen bisher "nicht Gegenstand bundessozialgerichtlicher Rechtsfindung" gewesen
seien.
Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dar; denn sie begründet die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise.
Hierzu gehört nämlich auch, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung deutlich macht, aus welchen rechtlichen
Gründen genau er eine von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in einem späteren Revisionsverfahren geklärt sehen möchte, also bei
der Auslegung welcher Vorschrift(en) und welchen Tatbestandsmerkmalen er (selbst) das grundsätzliche Rechtsproblem verortet
und demgemäß in concreto eine Fortentwicklung des Rechts erwartet. Insoweit obliegt es ihm, nach einer Auswertung von Gesetzeslage
und höchstrichterlicher Rechtsprechung den rechtlichen Ansatz mitzuteilen, auf den er sich zur Begründung der grundsätzlichen
Bedeutung der von ihm gestellten Fragen beziehen will. Er darf sich nicht auf die (bloße) Darlegung einer Vielzahl von in
Betracht kommenden möglichen Begründungsansätzen beschränken. So liegt der Fall aber hier. Zwar interpretiert die Klägerin
die von ihr gestellten Fragen auf S 10 der Beschwerdebegründung als solche "nach dem Umfang der Anwendbarkeit des §
248 SGB V aufgrund seiner entsprechenden Geltung nach §
240 Abs.
2 S. 5
SGB V" für freiwillig versicherte Ruhestandsbeamte. Sie lässt aber offen, auf welche der mehreren von ihr erörterten, unabhängig
voneinander bestehenden Begründungsansätze sie sich letztlich im Sinne einer offenen "Rechts"-Frage berufen will. Soll das
von der Klägerin gewünschte Ergebnis auf eine (isolierte) Betrachtung bzw Auslegung des §
248 SGB V (und des §
243 SGB V) gestützt werden (S 5 f der Beschwerdebegründung)? Soll das vom LSG angenommene, zwischen §
248 SGB V und §
243 SGB V bestehende Spezialitätsverhältnis infrage gestellt werden? Soll die Verweisungsnorm des §
240 Abs
2 S5
SGB V als lückenhaft - weil §
243 SGB V nicht in Bezug nehmend - kritisiert oder im Hinblick auf die von ihr - der Klägerin - repräsentierte Personengruppe der freiwillig
versicherten Ruhestandsbeamten ohne zusätzlichen Rentenbezug und Krankengeldanspruch einschränkend ausgelegt werden (S 6 ff
der Beschwerdebegründung)? Soll die Verweisungsregelung des §
240 Abs
2 S5
SGB V mit - dann näher zu erörternden - verfassungsrechtlichen Gründen in Zweifel gezogen werden? Hier macht die Klägerin vor dem
Hintergrund der von ihr zitierten unterschiedlichen Entscheidungen des BVerfG und des BSG nicht hinreichend deutlich, ob sie die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung auf ihre Beamtenpension
deshalb für verfassungswidrig hält, weil sie eine Anknüpfung der beitragsrechtlichen Stellung im Ruhestand an die beitragsrechtliche
Stellung im aktiven Erwerbsleben als verfassungsgeboten ansieht (S 2, 7 f der Beschwerdebegründung) oder aber weil sie ihre
Gleichbehandlung mit Beziehern einer gesetzlichen Rente, die auch Versorgungsbezüge erhalten, oder jedenfalls ihre Benachteiligung
gegenüber anderen Mitgliedern ohne Krankengeldanspruch am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes als sachlich nicht gerechtfertigt
ansieht (S 5 f, 8 ff der Beschwerdebegründung). Um den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ihrer Fragen zu stellenden
Anforderungen zu genügen, hätte die Klägerin ihre Überlegungen entsprechend strukturieren und klar ordnen sowie insoweit unter
Hinweis auf ihre jeweilige rechtliche Einbettung nachvollziehbar erörtern müssen.
2. Die Klägerin bezeichnet auch keinen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Klägerin sieht einen Verstoß des LSG gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) und das Gebot fairen Verfahrens darin, dass ihr nicht erneut rechtliches Gehör gewährt worden sei, nachdem "aufgrund einer
gerichtlichen Nachberatung auf Gerichtsseiten" im Anschluss an den durch den Berichterstatter am 7.11.2014 durchgeführten
Erörterungstermin eine "erneute Änderung der rechtlichen Meinungsbildung" mit der Folge eingetreten sei, dass ihre Berufung
letztlich zurückgewiesen wurde (S 11 ff der Beschwerdebegründung).
Dass das LSG der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung und in Befolgung des Gebots eines fairen Verfahrens
einen Hinweis auf die - von ihr angenommene - "erneute Änderung der rechtlichen Meinungsbildung" hätte geben müssen, legt
sie nicht in der gebotenen Weise dar. So begründet die Klägerin nicht substantiiert, dass die von ihr behauptete Kehrtwende
in der Rechtsauffassung des Gerichts tatsächlich eine solche war und nicht nur eine von ihr durch Interpretation eines bestimmten
gerichtlichen Verhaltens als solche empfundene. Warum nämlich aus einer richterlichen Äußerung mit dem Inhalt "Jetzt habe
ich verstanden, dass dieser Fall nicht den Tatbestand der bisherigen Massenfälle darstellt." eine Änderung der richterlichen
Meinungsbildung zu entnehmen sein soll, erklärt sie nicht hinreichend. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht genügend dar,
warum eine "erneute Änderung der richterlichen Meinungsbildung" im Anschluss an den Erörterungstermin am 7.11.2014 auch eine
solche des (gesamten) Spruchkörpers gewesen sein soll, der dann auch entschieden hat. Eine Kehrtwende in der Überzeugungsbildung
konnte, weil der Erörterungstermin nur von dem Berichterstatter durchgeführt wurde, nur eine solche des Berichterstatters
sein, so dass die Klägerin auch mit einer nicht damit übereinstimmenden Entscheidung (des gesamten Spruchkörpers) rechnen
musste, wie sie in dem gerichtlichen Hinweis vom 8.10.2014 zum Ausdruck kam (vgl zum Ganzen allgemein zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
62 RdNr 8c mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.