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BSG, Urteil vom 28.09.2011 - 12 KR 9/10
Berechnung der Beiträge für freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Teilen des Ehegatteneinkommens
§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V ermächtigt die Krankenkassen unter anderem, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Allerdings bedarf es insoweit einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 240 Abs. 1
,
SGB V § 240 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 01.04.2010 S 8 KR 137/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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