Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger auf Kapitalleistungen
aus drei im Wege der Direktversicherung von früheren Arbeitgebern abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 11.8.2015 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Begründung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Struktur
des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.
1. Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 19.10.2015 einzig auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger trägt vor, die Grundsätze der Beschlüsse des BVerfG vom 6.9.2010 (1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) und 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) seien vom LSG "nicht zutreffend gewürdigt" worden. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar,
dass durch "Konstellationen wie die vorliegenden" entgegen der gesetzlichen Wertung faktisch "das Wahlrecht des Versicherungsnehmers,
die Direktversicherung umzuwandeln oder nicht" ausgehöhlt und zu einem Wahlrecht des Versicherers werde; seine - des Klägers
- vom Gesetz eingeräumte Dispositionsfreiheit werde hierdurch in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise "konterkariert".
Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Weder bezeichnet er hinreichend eine oder mehrere konkrete Rechtsfragen, über die in
einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, noch legt er Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit angenommener
Rechtsfragen - insbesondere zur Bedeutung seiner gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen signalisierten
Bereitschaft zur (Weiter)Finanzierung der Lebensversicherungen mit eigenen Prämien - in der gebotenen Weise dar. So setzt
er sich nicht damit auseinander, ob die von ihm zitierten Entscheidungen des BVerfG nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte
zur Beurteilung der von ihm beschriebenen "Konstellationen" geben können. Außerdem legt er nicht dar, warum Fragen der Finanzierung
der Lebensversicherungen für den zu entscheidenden Streitfall (noch) rechtserheblich sein sollen, nachdem das LSG festgestellt
hat (vgl S 7 des Urteilsabdrucks), dass es jedenfalls zu einem Versicherungsnehmerwechsel nicht gekommen ist.
Der Sache nach richtet der Kläger seine Angriffe lediglich gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz und stellt dieser seine
eigene abweichende Meinung gegenüber. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) aber nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.