Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.6.2014 mit einem am 18.8.2014
eingegangenen Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde
ist antragsgemäß bis zum 29.10.2014 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 9.10.2014 haben die früheren Prozessbevollmächtigten
das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 10.10.2014 informiert und darauf hingewiesen,
dass eine Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine weitere Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde nicht
möglich ist (§
160a Abs
2 S 2
SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 29.10.2014 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.