Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 27. August 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, 1541,85 Euro - von ihm selbst getragener Eigenanteil
der Versorgung mit Goldkronen als Zahnersatz - erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg
geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig, denn über die Versorgung des Zahns
37 sei bereits rechtskräftig entschieden. Im Übrigen habe der Kläger den gesetzlich höchstmöglichen Zuschuss für die von ihm
gewählte, über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung erhalten. Die Regelversorgung wäre entsprechend dem Gutachten
von Dr. S. mit Nichtedelmetallkronen zu leisten gewesen. Das Gesetz weise verfassungskonform das Risiko der Versorgung mit
Zahnersatz nur zum Teil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu und ordne den Rest der Eigenverantwortung des Versicherten
zu, sodass es auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht ankomme (Urteil vom 27.8.2014).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und begehrt, ihm für das
Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag des Kläger auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde
ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - unter anderem - die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung
der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen -
auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem PKH-Gesuch - Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen der in
§
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Das LSG hat unter zutreffendem Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des BVerfG entschieden,
dass der Kläger den gesetzlich höchstmöglichen Zuschuss für die von ihm gewählte, über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung
erhalten hat und die Regelungen der §§
55,
56 SGB V verfassungskonform das Risiko der Versorgung mit Zahnersatz nur zum Teil der GKV, im Übrigen aber der Eigenverantwortung
des Versicherten zuordnen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist danach nicht ersichtlich. Das Bedürfnis für die Klärung
einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig
sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen
vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN). Daran fehlt es.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund
gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von ihm selbst eingelegte
Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.