Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen Divergenz
Gründe:
I
Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm über den 31. Dezember 2001 hinaus Krankengeld
auch bereits für die Zeiträume zwischen dem 8. und 21. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, im Einzelnen für die Zeiten vom
20. bis 27. August 2002, vom 8. bis 19. September 2002, vom 7. bis 21. Oktober 2002 und vom 17. bis zum 30. März 2003, in
den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua - teilweise durch Bezugnahme auf das Urteil des
Sozialgerichts - ausgeführt, der Kläger habe ab 1. Januar 2002 Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Der Satzungsgeber habe die zuvor geltende Regelung, die Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen
habe, in diesem Sinne gemäß §
44 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) mit Wirkung für die Zukunft geändert, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (Urteil vom 24. Januar 2006).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beruft sich ausdrücklich
auf Divergenz.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG.
1. Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, das LSG weiche möglicherweise von der Entscheidung des erkennenden Senats - B 1 KR 15/05 R - ab, über die am 30. Mai 2006 ohne mündliche Verhandlung beraten werden solle, legt sie eine Abweichung des LSG von höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht dar. Wer sich auf den Revisionszulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG stützt, muss nämlich entsprechend den Erfordernissen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG grundsätzlich entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen
Entscheidung andererseits gegenüberstellen und darlegen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien (vgl zB Senat, Beschluss
vom 10. April 2006 - B 1 KR 47/05 B - RdNr 7 mwN). Ist allerdings innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§
160a Abs
2 Satz 1,
2 SGG) ein Urteil ergangen, bei dem der Zulassungsgrund der Abweichung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) in Betracht kommt, ist dieses Urteil aber vor Ablauf der Begründungsfrist nicht abgesetzt worden, hat die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) Erleichterungen für das Aufzeigen einer Divergenz anerkannt (vgl näher BSG SozR 1500 § 160a
Nr 67 S 90). Voraussetzung für solche Erleichterungen ist aber stets, dass die Divergenz begründende Entscheidung innerhalb
der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam getroffen, also auf Grund mündlicher Verhandlung verkündet
oder den Beteiligten zugestellt worden ist. Ein Abweichen setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anders lautende
Entscheidung existent ist (vgl insoweit BGH NJW 2003, 2319). Ein "Nachschieben von Gründen" nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl dementsprechend BAG, Beschluss
vom 26. April 1982 - 6 ABN 4/82; BAG, Beschluss vom 14. Februar 1961 - 1 AZR 445/60 = AP Nr 18 zu § 72 ArbGG 1953 - Divergenzrevision). Dementsprechend gehen der Bundesfinanzhof (vgl zB BFH, Beschluss vom 24. August 2004 - IV B 146/03; Beschluss vom 16. Dezember 1999 - IV B 32/99 - BFH/NV 2002, 1160) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1999 - 9 B 21/99; Beschluss vom 14. Februar 1997 - 1 B 3/97; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 1 B 4/97; Beschluss vom 20. März 1985 - 3 B 83.84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Abweichung eines Urteils von einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist
veröffentlichten Urteil könne der Beschwerdeführer nur rügen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist unter
Berücksichtigung der formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung begründet worden ist. Daran fehlt
es im vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fall (vgl dazu 2.). Danach hat der Senat keinen Anlass, der Anregung der Beschwerde
zu folgen, über ihr Begehren erst nach Zustellung der Entscheidung in der Sache B 1 KR 15/05 R zu entscheiden.
2. Ausdrücklich hat sich die Beschwerde nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) berufen. Aber auch wenn man der Beschwerdebegründung sinngemäß ein solches Vorbringen entnehmen wollte, werden die dazu
notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt. Für diesen Zulassungsgrund muss gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt werden, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR
3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde hat aber schon keine Rechtsfrage
formuliert. Selbst wenn man aber aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdebegründung darauf schließen wollte, dass es um die
Rechtsfrage geht, ob es einer Krankenkasse trotz der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in §
44 Abs
2 SGB V aus höherrangigem Recht verwehrt ist, ihre Satzung mit Wirkung für die Zukunft so zu ändern, dass Ansprüche auf Krankengeld
für freiwillig versicherte Mitglieder zu einem späteren Termin als nach der bisher geltenden Regelung beginnen, wäre damit
den Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan. Wie die Beschwerdebegründung selbst ausführt, entspricht es der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine derartige Änderung der Krankenkassensatzung mit Wirkung für die Zukunft zulässig
ist (vgl Senat SozR 3-2500 § 44 Nr 4 mwN; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - B 1 KR 64/99 B; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2004 - B 1 KR 68/02 B, jeweils mwN). Ist aber eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich
nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang,
von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Beantwortung der Rechtsfrage
umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung hat insoweit lediglich
vorgetragen, es könne zumindest fraglich sein, ob die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Jahre 1993 und 1995 noch mit
den heutigen Bedingungen übereinstimmten, sodass eine Änderung der Rechtsprechung des BSG nicht ausgeschlossen sei. Dieses
Vorbringen genügt den dargelegten Anforderungen indes nicht.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 3
SGG).
4. Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.