Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem (auf eine vertragsärztliche Verordnung der Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 17.3.2015 gestützten) Antrag auf Gewährung einer stationären psychosomatisch ausgerichteten
Rehabilitation (Reha) bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach §
40 Abs
2 SGB V seien nicht erfüllt. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine stationäre Reha aus medizinischen Gründen erforderlich und geeignet
sei, dass der Kläger reha-bedürftig und -fähig sei und dass eine positive Reha-Prognose bestehe. So sei bereits nicht nachgewiesen,
dass ambulante Krankenbehandlungen oder Reha-Maßnahmen nicht ausreichten. Der Kläger führe keine ambulanten Therapiemaßnahmen
durch und habe nach den Angaben von Dr. S. in der Verordnung vom 17.3.2015 auch in den zwölf Monaten vor der Antragstellung
im Jahr 2015 keine ambulanten Maßnahmen oder Therapien in Anspruch genommen. Zudem habe Dr. S. seinerzeit auch ambulante Maßnahmen
(Psychotherapie, Reha-Sport, Kontaktaufnahme zu Selbsthilfegruppen) für ausreichend erachtet. Auch der Medizinische Dienst
der Krankenversicherung (MDK) habe in seinem Gutachten vom 1.6.2015 Therapiemöglichkeiten vor Ort empfohlen und eine stationäre
Reha nicht als erforderlich angesehen. Aus den auf Antrag des Klägers eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte und
Therapeuten ergebe sich ebenfalls keine Notwendigkeit einer stationären Reha. Überdies sei nicht ersichtlich, dass eine stationäre
Reha überhaupt ausreichend, zweckmäßig und geeignet sei. So habe die mit Beweisanordnung beauftragte Fachärztin für Psychatrie,
Neurologie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie Dr. T. aufgrund ihres Eindrucks in dem Gespräch mit dem Kläger eine
stationäre Krankenhausbehandlung vorgeschlagen. Auch der Kläger selbst habe eine Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung
des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 25.1.2018 vorgelegt. Die Begutachtung sei aufgrund des Verhaltens
des Klägers nicht zustande gekommen. Der Kläger habe die beauftragte Gutachterin trotz Hinweises des Gerichts auf die Folgen
einer unterlassenen Mitwirkung nur insoweit von der Schweigepflicht entbunden, als sie die von ihm selbst formulierten Beweisfragen
beantworte und als sie ausschließlich mit dem "Antragsleiden Mobbingfolgekrankheiten" in Zusammenhang stehende Diagnosen mitteile.
Der Weitergabe anderweitiger Mitteilungen der Gutachterin an die Beklagte habe der Kläger ausdrücklich widersprochen. Die
Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zulasten des Klägers (LSG-Urteil vom 29.11.2018).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde allein den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, soweit er die Befugnis des LSG zur Aufklärung seiner psychischen Erkrankung in
Abrede stellt (dazu b) sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (dazu c). Sie ist jedenfalls unbegründet, soweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend gemacht wird (dazu a), und daher insgesamt zu rückzuweisen.
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN).
a) Ob die Beschwerdebegründung diesen Darlegungsanforderungen genügt, soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Amtsermittlung (§
103 SGG) mit der Begründung rügt, das LSG habe fehlerhaft den Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen erforscht, sondern das
Urteil darauf gestützt, dass die verbliebenen Unklarheiten zu Lasten des Klägers zu werten seien, kann offenbleiben. Denn
jedenfalls liegt ein solcher Verfahrensfehler nicht vor.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz setzt bei einem vor dem Berufungsgericht nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten
- wie dem Kläger - voraus, dass seinem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er in einer bestimmten Richtung
noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat (vgl BSG Beschluss vom 26.2.1992 - 7 BAr 100/91 - juris RdNr 7). Die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Amtsermittlung verringert sich aber, wenn ein Beteiligter seiner Mitwirkungsobliegenheit
nicht nachkommt (vgl BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 75/03 R - SozR 4-1500 §
144 Nr 1 RdNr 10 = juris RdNr 17). Nach §
103 Satz 1 Halbsatz 2
SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Die darin statuierte Obliegenheit
zur Mitwirkung besteht immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt - wie hier bei der vom LSG für notwendig gehaltenen medizinischen
Begutachtung - ohne Mitwirkung des Beteiligten nicht selbstständig erforschen kann. Die Mitwirkungsobliegenheit ist nicht
selbständig durchsetzbar, allerdings gehen die Folgen ihrer Verletzung zulasten des Anspruchstellers (vgl zB BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 = juris RdNr 25 mwN). So liegt es hier: Der Kläger hat es trotz Belehrung über die Rechtsfolgen durch das LSG mehrfach abgelehnt, dass die bestellte
Gutachterin Dr. T. andere als die von ihm selbst genannten Diagnosen an das Gericht oder die Beklagte weitergibt. Die Beurteilung
der Anspruchsvoraussetzungen des §
40 Abs
2 SGB V setzt hingegen jedenfalls eine umfassende Aufklärung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers voraus, wenn er - wie
hier - die Gewährung einer psychosomatisch orientierten stationären Reha begehrt.
Zwar entbindet mangelnde Mitwirkung das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen (vgl BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr 5 RdNr 14 f). Das LSG hat indes alle sonst zugänglichen Beweismittel ausgeschöpft und umfangreich gewürdigt. Soweit der Kläger insoweit
rügt, seine ursprünglich behandelnde Ärztin Dr. S. sei trotz Beweisantrags nicht angehört worden, benennt er kein entscheidungserhebliches
Beweisthema, zu dem die Ärztin hätten gehört werden sollen. Der Kläger trägt zwar vor, sie hätte bestätigen können, warum
sie zum Zeitpunkt der Verordnung eine stationäre Reha für angezeigt gehalten habe, legt aber nicht dar, welche Relevanz die
persönliche Meinung seiner behandelnden Ärztin für die Entscheidung des Rechtstreits haben soll. Eine solche Anhörung kann
die Aufklärung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs durch ein Sachverständigengutachten jedenfalls nicht ersetzen.
b) Soweit der Kläger weiter vorträgt, das LSG sei nicht befugt, seine psychischen Erkrankungen "vollumfänglich" aufzuklären,
da dies für die Beurteilung des Anspruchs auf eine stationäre Reha unerheblich sei, ist das Vorbringen unzulässig. Der Kläger
bezeichnet hiermit keinen (über den oben unter a> behandelten hinausgehenden) Verfahrensmangel, sondern er macht geltend,
das LSG habe §
40 Abs
2 SGB V hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine stationäre Reha falsch ausgelegt. Er macht damit die inhaltliche
Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall geltend. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig,
kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
c) Der Kläger legt auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit dar, dass dem LSG das Gutachten des
Facharztes H. aus der Akte der DRV Bund bei der Entscheidungsfindung nicht vorgelegen habe, obwohl er sich in seinem Vorbringen
hierauf bezogen und sein Begehren nach §
14 SGB IX auch mit seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit begründet habe. Der Kläger kann die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Sachaufklärungsrüge nicht dadurch umgehen, dass er den Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge
geltend macht (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 16.11.2017 - B 1 KR 11/17 B - juris RdNr 8). Denn Voraussetzung für den Erfolg der Rüge eines Gehörsverstoßes ist es ua, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits
alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2012 - B 1 KR 6/12 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 6 mwN). Daran fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, warum er daran gehindert gewesen sein sollte, dem LSG das genannte Gutachten
vorzulegen. Dass das Gutachten vom LSG bereits beigezogen oder sonst zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre, ergibt
sich weder aus dem Protokoll des LSG über die mündliche Verhandlung, noch sonst aus der Akte.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.