Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 28.09.2010 - 1 KR 3/10
Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln nach den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialrechtlichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts; Anspruch gegen die Krankenkasse bei Verstoß gegen Vertragspflichten
1. Der Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln richtet sich unmittelbar nach den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialrechtlichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts (Anschluss an BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R = BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr 5).
2. Verstößt ein Apotheker bei der Abgabe einzelimportierter Fertigarzneimittel an Versicherte gegen Vertragspflichten, hat er auch dann keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkasse, wenn der Versicherte das Mittel zur Behandlung einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit beanspruchen kann.
3. Der bundesweit geltende Arzneimittellieferungsvertrag macht den Vergütungsanspruch des Apothekers gegen eine Krankenkasse für ein per Einzelimport beschafftes Arzneimittel in Einklang mit höherrangigem Recht davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Abgabe eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt oder feststeht, dass das Mittel deren Leistungspflicht unterliegt.
Fundstellen: NZS 2011, 598
Normenkette:
AMG (1976) § 73 Abs. 3
, ,
SGB V § 12 Abs. 1
, ,
SGB V § 13 Abs. 3
,
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.12.2009 L 11 KR 389/09 , SG Konstanz 25.09.2008 S 2 KR 3402/06
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2009 und des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20 051,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: