Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Rüge der Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter des LSG
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Mit Beschluss vom 21.1.2021, dem Kläger zugestellt am 27.1.2021, hat das LSG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem beim BSG am 23.2.2021 eingegangenen Schreiben vom selben Tag "Anhörungsrüge/Erwägungsrüge" eingelegt und beantragt, "die Beschwerde/Revision
beim BSG zuzulassen".
II
Das Rechtsmittel des Klägers richtet sich gegen den Beschluss des LSG vom 21.1.2021. Er begehrt nach dem Inhalt seines Schreibens
eine Entscheidung des BSG als der nächsten Instanz. Der Senat legt dieses Schreiben seinem Inhalt nach daher als Beschwerde aus, weil diese insoweit
einzig als Rechtsmittel in Betracht kommt.
Diese weitere (PKH-)Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG, §
17a Abs
4 Satz 4
GVG und §
202 Satz 3
SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Zu Recht hat das LSG den Kläger daher in seiner Entscheidung darüber belehrt, dass der PKH ablehnende
Beschluss nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - soweit er die Befangenheit der an der Entscheidung des LSG
beteiligten Richter rügt - beim BSG keinen Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG bezeichnen könnte. Das Verfahren vor dem LSG ist bereits beendet. Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch nicht
mehr gestellt werden; es ist dann prozessual überholt (BSG vom 16.1.2020 - B 10 ÜG 15/19 B - juris; BSG vom 29.10.2020 - B 5 R 211/20 B - juris). Über den PKH-Antrag hat das LSG mit dem hier angegriffenen Beschluss entschieden. Der Kläger hat daraufhin die Berufung
zurückgenommen und mitgeteilt, er habe an der Verfolgung des Rechtsstreits beim LSG keinerlei Interesse mehr.