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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2016 - 11 KR 3764/16
Nach der zum 01.01.2005 erfolgten Einführung der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung nur noch statthaft gegen Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Eine "weitere Beschwerde" gegen Beschlüsse des LSG ist nicht statthaft.
Normenkette:
SGG § 178a
Tenor
Die Anhörungsrüge und die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23.09.2016 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: