Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Senats in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller hatte beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,
mit dem Ziel, die von der Antragsgegnerin eingeleitete Vollstreckung rückständiger Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
einzustellen.
Das SG hatte den Antrag mit Beschluss vom 29.06.2016 abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller erhoben Beschwerde wies der Senat
mit Beschluss vom 23.09.2016 zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 27.09.2016 zugestellt.
Am 11.10.2016 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats "die weitere sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den oben genannten Beschluss aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einzustellen." Zur Begründung hat er ausgeführt, in dem
Verfahren gebe es erhebliche Rechtsverletzungen gegen die Grundrechte und Menschenrechte. Es sei kein rechtliches Gehör gewährt
worden. Eine weitere Begründung werde bis zum 10.11.2016 folgen.
II.
1.
Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben. Der Senat legt sein Begehren aber auch als Anhörungsrüge
aus, weil er die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Das Gericht ist - als Folge des Dispositionsgrundsatzes - an
das erkennbare Rechtschutzbegehren gebunden, nicht aber an die Fassung der Rechtsmittelanträge (vgl §
123 SGG). Mit der Einführung der Anhörungsrüge ab dem 01.01.2005 ist dieser Rechtsbehelf das Mittel der Wahl, um eine aus Sicht des
Beteiligten gegebene Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen.
Grundsätzlich ist die Erhebung einer Anhörungsrüge auch gegen nicht beschwerdefähige (§
177 SGG) Endentscheidungen des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz möglich. Denn nach §
178a Abs
1 Satz 1
SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge
muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 genannten Voraussetzungen darlegen (§
178a Abs.
2 Satz 1 und 5
SGG).
Mit §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Darlegungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere
darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe.
Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angabe
der maßgeblichen Gründe ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift integraler Teil der Rüge selbst und deshalb
mit ihr dem Fristablauf nach §
178a Abs
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGG unterworfen (BSG 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C, [...]).
Vorliegend hat der Antragsteller die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwar eingehalten. Jedoch ist die erhobene Anhörungsrüge
mangels hinreichender Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes unzulässig.
Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist nach den vorstehenden Ausführungen auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs
beschränkt. Die Anhörungsrüge stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen
Prüfung des Sachverhalts zwingt. Zwar sind bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Begründungsanforderungen nicht
zu überspannen (LSG Sachsen-Anhalt 30.06.2014, L 4 AS 244/14 B RG, [...]). Die Ausführungen des Antragstellers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen
schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat. Es werden lediglich pauschal "erhebliche Rechtsverletzungen
gegen die Grundrechte und Menschenrechte" gerügt und geltend gemacht, dass kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ein
solcher allgemein gehaltener Vortrag genügt auch bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht der gebotenen Substantiierungspflicht.
2.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig.
Nach der Rspr des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen auch außerordentliche Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung
geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395). Da eine "weitere Beschwerde" gegen Beschlüsse des LSG nicht im
SGG geregelt ist, solche Beschlüsse im Gegenteil sogar in §
177 SGG als nicht mit der Beschwerde anfechtbar bezeichnet werden, kommt eine "weitere Beschwerde" erst recht nicht in Betracht.
Die weitere Beschwerde ist auch nicht als sog. Gegenvorstellung statthaft. Diese stellt eine Bitte oder Anregung an das Gericht
dar, die von ihm getroffene Entscheidung auch dann noch zu ändern oder aufzuheben, wenn Rechtsmittel in der Sache nicht mehr
gegeben sind. Nach der zum 1.1.2005 erfolgten Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a) ist eine Gegenvorstellung nur noch statthaft
gegen Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BSG 21.8.2009, B 11 AL 12/09 C, [...]; BayLSG 21.8.2015, L 11 AS 495/15 B; 24.3.2013, L 12 KA 76/12 B Er; LSG NRW 29.7.2015, L 7 AS 1245/15 B,; LSG Berlin-Brandenburg 6.12.2010, L 27 R 1086/10 B RG, alle in [...]; LSG Niedersachsen-Bremen 14.2.2012, L 11 SF 4/12 B RG, Breith 2012, 785; ThürLSG 7.8.2012, L 10 AL 685/12 B, [...]; aA ThüringLSG 14.7.2005, L 6 SB 12/05 R, [...] mwN). Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen, scheidet deshalb
aus. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung und Anordnung bzw Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage bzw der sofortigen Vollziehung eines Bescheides erwachsen ebenfalls in materielle Rechtskraft (Meßling in
Hennig,
SGG, §
86b Rn 99, 211 ff mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§
177,
178a Abs.
4 Satz 3
SGG unanfechtbar