Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einer durch einen Gendefekt bedingten heterozygoten Hypercholesterinämie.
Die Beklagte übernahm deswegen - auch nach zwischenzeitlicher Ablehnung 2004 - die Kosten der ambulanten LDL (Low-Density-Lipoprotein)-Apherese
(extrakorporales LDL-Eliminationsverfahren; "Blutwäsche") bis zum 28.5.2011 (rechtskräftiges Urteil des LSG vom 19.4.2011
- L 1 KR 252/07). Die Klägerin ist mit ihrem noch während dieses Rechtsstreits erneuerten Begehren, sie mit LDL-Apherese zu versorgen (Schreiben
vom 26.8.2010), bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die
Klage sei für Leistungen vor dem 29.5.2011 unzulässig, im Übrigen unbegründet. Anspruch auf eine LDL-Apherese bestehe bei
einer nicht-homozygoten, schweren Hypercholesterinämie nur, wenn auch nach einer zwölfmonatigen medikamentösen Behandlung
der LDL-Spiegel nicht ausreichend habe gesenkt werden können (Anlage I Nr 1 § 3 Abs 1 Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses [GBA] zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
[RL]). Eine solche medikamentöse Therapie habe bei der Klägerin bislang nicht stattgefunden, sei ihr aber zumutbar. Sie leide
an keiner koronaren Herzkrankheit. Ohne LDL-Apherese steige ihr Herzinfarktrisiko in den nächsten 10 Jahren um 2,72 % oder
5 % (Beschluss vom 9.12.2015).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers.
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.
Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage. Soweit sie unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 20.3.1996 (BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr 6) ausführt, der GBA sei nicht berechtigt, das gesetzliche Leistungsrecht umzugestalten oder das Leistungsspektrum zu
verkürzen, und deshalb sei das LSG nicht an die RL gebunden, fehlt es an jeglicher Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung.
Vielmehr behauptet die Klägerin lediglich, "sowohl das Urteil des SG als auch das LSG haben dies in ihren Entscheidungen [gemeint ist wohl: nicht] berücksichtigt".
2. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
a) Wer sich - wie die Klägerin - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 24.7.2015 - B 1 KR 50/15 B - Juris RdNr 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch §
153 Abs
4 S 1
SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn
es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den
Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach §
153 Abs
4 S 2
SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt
und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten
oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser
Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2014 - B 1 KR 5/14 B - RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7).
Die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin zeigt keinen Verfahrensmangel in diesem Sinne auf. Sie legt nicht
dar, sie habe nach Zugang der Anhörungsmitteilung einen solchen Beweisantrag gestellt. Sie benennt überhaupt keinen im Berufungsverfahren
gestellten Beweisantrag. Sie verweist lediglich auf den erstinstanzlich gestellten Antrag im Schriftsatz vom 10.4.2014, eine
ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob es sich hierbei um einen Beweisantrag
oder nur um eine Beweisanregung handelt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).
b) Wer - wie die Klägerin - die fehlerhafte Anwendung des §
153 Abs
4 S 1
SGG rügt und geltend macht, das LSG habe in unvorschriftsmäßiger Besetzung nur mit den Berufsrichtern entschieden (vgl zum absoluten
Revisionsgrund gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO, bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - Juris RdNr 15; ebenso zu §
158 S 2
SGG: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2), muss darlegen, dass das LSG sein pflichtgemäßes Ermessen bei der Entscheidung verletzt hat, die Berufung durch Beschluss
zurückzuweisen (§
153 Abs
4 S 1
SGG). Die Beschwerdebegründung muss dazu ausführen, wieso das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch
gemacht habe, etwa weil es der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegt habe (vgl
BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris RdNr 7 f mwN, insbesondere zu den ermessensleitenden Wertungen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung, des rechtlichen
Gehörs, der Sachverhaltsermittlung, der Hinwirkung auf eine sachgerechte Antragstellung, der Schwierigkeit des Falles und
des Anspruchs der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz). Regelmäßig liegt kein solcher Fall vor, wenn im Berufungsverfahren
lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, das LSG aber die Berufung aus den Gründen des SG-Urteils für unbegründet hält (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris RdNr 8 mwN; s ferner BSG Beschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 11 AL 165/09 B - Juris RdNr 6 f; zur groben Fehleinschätzung bei neuen rechtlichen Aspekten vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 10 f).
Die Klägerin nimmt zwar auf diese Rechtsprechung Bezug. Soweit sie hierzu vorträgt, dass der Rechtsstreit sich mehr als elf
Jahre hingezogen habe, ist dies nicht schlüssig. Sie setzt sich schon nicht damit auseinander, dass sie ihren Antrag an die
Beklagte im Jahr 2010 gestellt und ihre Klage 2011 erhoben hat, und der LSG-Beschluss aus 2015 datiert. Die Klägerin geht
auch weder darauf ein, dass das LSG die Anhörung, nach §
153 Abs
4 SGG entscheiden zu wollen, ua auf die fehlende Begründung ihrer Berufung gestützt hat, noch darauf, warum sie auch nach der Anhörung
die Berufung nicht begründet hat. Bei der Darlegung der Bedeutung des Ausgangs des Rechtsstreits setzt sie sich nicht mit
den Gründen auseinander, die das LSG für die Zumutbarkeit einer medikamentösen Behandlung des LDL-Spiegels - nicht wirksam
mit Verfahrensrügen angegriffen - festgestellt hat. Im Übrigen legt sie nicht hinreichend dar, warum das LSG trotz des schon
vom SG ermittelten Sachverhalts und der rechtlichen Prüfungsmaßstäbe einen durch die mündliche Verhandlung im Tatsächlichen zu klärenden
Sachverhalt und/oder im Rechtlichen mündlich zu erörternden schwierigen Fall hätte annehmen müssen.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.