Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 24. April 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Bewilligung von Kurleistungen im Ausland
zwei Mal pro Jahr, hilfsweise auf Zuschüsse hierzu bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat
zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen der Gewährung weder von Vorsorgeleistungen noch von Rehabilitationsmaßnahmen
seien nach dem Beweisergebnis erfüllt. Die Klägerin leide an - näher bezeichneten - Erkrankungen, die vorrangig an ihrem Wohnort
zu behandeln seien. Die begehrten Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen im Ausland seien unter Berücksichtigung
der nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten nicht erforderlich (Urteil vom 24.4.2015).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und begehrt, ihr für das
Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), ihre Beschwerde
ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Die Klägerin kann aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin - Anhaltspunkte
dafür, dass sie einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass die Klägerin einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund
gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Hierfür liegt nichts vor.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs
4 S 1
SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst
eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.