Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger litt an einem metastasierenden Nierenzellkarzinom der rechten Niere.
Der Tumor wurde einschließlich aller Metastasen erfolgreich entfernt. Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos, eine
dendritische Zelltherapie zu erhalten, und führte sie auf eigene Kosten vom 1.7.2009 bis 15.9.2010 bei dem damals als Vertragsarzt
auf gynäkologischem Fachgebiet zugelassenen Dr. N durch. Seine Klage auf Erstattung der Behandlungskosten iHv 33 530,72 Euro
ist bei SG und LSG erfolglos gewesen. Zur Begründung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Behandlung keine Zahlungspflicht des Klägers
gegenüber seinem behandelnden Arzt begründet habe. Der Arzt habe den vom Kläger zu erwartenden Kostenrahmen nicht hinreichend
bestimmt, keinen schriftlichen Behandlungsvertrag geschlossen und kein Honorar vereinbart (Urteil vom 31.5.2016).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen,
(Frage 1) "ob dem gesetzlich Krankenversicherten, welcher der betreffenden Behandlung des Arztes sein Überleben verdankt,
gegenüber der Kostenforderung des Arztes für diese Behandlung die Berufung auf die Formunwirksamkeit des Behandlungsvertrags
aus sittlichen Erwägungen und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt ist",
(Frage 2) "ob unter Abwägung der schutzwürdigen Belange der Versichertengemeinschaft einerseits und des betroffenen Krankenversicherten
andererseits letzterem unter Berücksichtigung sittlicher Erwägungen und des Grundsatzes von Treu und Glauben zugemutet werden
kann, die von ihm geleistete Vergütung von dem Arzt zurückzufordern, dessen Behandlung er sein Überleben nach schwerer Krankheit
verdankt - oder vermeintlich verdankt -, oder ob einem gesetzlich Krankenversicherten ggf. zugemutet werden kann, in vollem
Umfang die an den behandelnden Arzt, der sich als sein Lebensretter erwiesen hat - oder als solcher angesehen wird -, geleisteten
Honorarkosten selbst zu tragen, wenn er aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung nicht bereit ist, sich gegenüber dem behandelnden
Arzt auf die Formunwirksamkeit des betreffenden Behandlungsvertrags und der betreffenden Honorarregelung zu berufen",
(Frage 3) "ob die Erstattungsfähigkeit verauslagter Behandlungskosten nach §
13 Abs.
3 SGB V davon abhängig ist, dass der behandelnde Vertragsarzt vor Beginn der Behandlung den einschlägigen Kostenrahmen durch Angaben,
die über die Angabe von Analogziffern der GOÄ, eines bezifferten Kostenrahmens und einer bestimmten Zahl üblicher Behandlungswiederholungen hinaus gehen, weiter präzisiert,
und ob dies ggf. insbesondere auch im Falle von schulmedizinisch noch nicht etablierten alternativen Behandlungsmethoden bei
unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherten zu gelten hat, wenn aus Sicht des Versicherten das Interesse an
Kostensparsamkeit gegenüber dem überragenden Interesse an der baldigen ärztlichen Behandlung zum Zwecke des schieren Überlebens
der Krankheit völlig in den Hintergrund tritt",
(Frage 4) "ob (1.) das Argument des Schutzzwecks der Norm dann überhaupt ins Feld geführt werden kann, wenn der vermeintlich
zu schützende Krankenversicherte grundsätzlich bereit ist, gegenüber dem behandelnden Arzt private Zahlungsverpflichtungen
in beliebiger Höhe einzugehen, um damit letztlich sein von tödlicher Krankheit bedrohtes Leben zu retten - er also des Schutzes
vor privater finanzieller Belastung nicht bedarf -, und ob (2.) das Argument der angeblich nicht hinreichenden Bestimmtheit
des einschlägigen Kostenrahmens verwendet werden kann, wenn ein Vertragsarzt dem gesetzlich Krankenversicherten unter Hinweis
auf Analogziffern der GOÄ und unter Angabe eines bezifferten Kostenrahmens und einer bestimmten, üblichen Behandlungswiederholung Auskunft über die
zu erwartenden Kosten seiner Behandlung gibt",
(Frage 5) "ob die Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten mit dendritischen Zellen nach operativer Entfernung eines
Nierenzellkarzinoms lediglich eine Rezidivprophylaxe oder eine für die Wiederherstellung der Gesundheit eines Krankenversicherten
notwendige Heilbehandlung ist" und
(Frage 6) ob der Schutzzweck des § 18 Abs 8 Nr 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der bis zum 30.9.2013 geltenden Fassung "überhaupt in einer Konstellation einschlägig ist, in der der vermeintlich zu
schützende Krankenversicherte grundsätzlich bereit ist, gegenüber dem behandelnden Arzt private Zahlungsverpflichtungen in
beliebiger Höhe einzugehen, um damit letztlich sein von tödlicher Krankheit bedrohtes Leben zu retten - er also subjektiv
des Schutzes vor privater finanzieller Belastung nicht bedarf".
Der Kläger formuliert zu 5) schon keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine reine Tatfrage (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 5 ff; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 16/07 B - Juris RdNr 6; s ferner BSG Beschluss vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - Juris RdNr 6).
Soweit man dem Vortrag des Klägers zu 1) und 2) konkrete Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des §
242 BGB bei formnichtiger oder fehlender Honorarvereinbarung unter Berücksichtigung sittlicher Erwägungen sowie zu den Voraussetzungen
eines zivilrechtlichen Anspruchs des Vertragsarztes bei privatärztlicher Behandlung entnehmen will, fehlt es ua an der Darlegung
des Klärungsbedarfs.
Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Der Kläger geht nicht auf die ständige Rechtsprechung des BSG ein, wonach der Kostenerstattungs- und -freistellungsanspruch aus §
13 Abs
3 S 1
SGB V eine wirksame Kostenbelastung des Versicherten voraussetzt (vgl zB nur BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr 14; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 36, abgrenzend zu nicht tragenden Ausführungen des 3. Senats in BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 10; BSG SozR 4-2500 § 116b Nr 1; ebenso BSG Beschluss vom 1.12.2011 - B 3 KR 17/11 B - Juris RdNr 6). Sie fehlt etwa bei einer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) widersprechenden Pauschalrechnung mit der Folge, dass der Patient ohne positive Kenntnis der Rechtslage geleistete Zahlungen
vom Arzt selbst dann zurückfordern kann, wenn er sich mit dem Operationsergebnis zufrieden gezeigt hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 116b Nr 1 RdNr 22; BGH NJW 2006, 1879 ff; zur formnichtigen Honorarvereinbarung vgl auch BGH Urteil vom 3.11.2016 - III ZR 286/15 - Juris). Der Kläger legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung noch Klärungsbedarf verblieben sein
könnte.
Der Kläger legt zu Frage 3) jedenfalls nicht dar, wieso sie entscheidungserheblich sein soll. Er geht schon nicht darauf ein,
welche Angaben der ihn behandelnde Vertragsarzt nach den Feststellungen des LSG vor Beginn der Behandlung überhaupt gemacht
hat. Der Kläger formuliert schließlich mit den Fragen zu 4) schon keine klaren Rechtsfragen. Er legt zudem bei Frage 4 (1),
soweit sie sinngemäß den Schutzbedarf von Patienten durch Hinweispflichten betrifft, nicht den Klärungsbedarf mit Blick auf
die oben zu den Fragen 1) und 2) zitierte Rechtsprechung dar, zu Frage 4 (2) - entsprechend wie bei Frage 3) - ebenfalls nicht
die Entscheidungserheblichkeit.
Der Kläger zeigt bei der letzten Frage weder deren Klärungsbedürftigkeit noch - damit zusammenhängend - deren Entscheidungserheblichkeit
auf. Er geht schon nicht auf den Anwendungsbereich des § 18 Abs 8 Nr 2 BMV-Ä ein. Er setzt sich nicht damit auseinander, ob § 18 Abs 8 Nr 2 BMV-Ä auch die privatärztliche Liquidation von vertragsärztlichen Leistungen betrifft, wenn der Vertragsarzt eindeutig fachfremd
behandelt. Infolgedessen geht der Kläger auch nicht darauf ein, dass Dr. N außerhalb seiner im Behandlungszeitraum auf gynäkologischem
Fachgebiet bestehenden vertragsärztlichen Zulassung tätig wurde und sich aus den Feststellungen des LSG auch kein Anhaltspunkt
für eine Annex-Behandlung des Klägers ergibt.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.