Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
In der Berufungsinstanz unvertretener Kläger
Präzisierung eines Beweisantrags
Warnfunktion eines Beweisantrags
Gründe:
I
Die Kläger sind die Erben der bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesenen, im Klageverfahren verstorbenen M. W. (im
Folgenden: Versicherte). Die Versicherte blieb mit ihrem Begehren, ihr aufgrund von Satzungsänderungen (2009 und 2011) erhöht
geleistete Prämien für eine Mehrleistungsversicherung (Unterbringung im Zweibett-Zimmer sowie Chefarztbehandlung bei stationärer
Krankenhausbehandlung) zu erstatten (2332,76 Euro), bei der Beklagten ohne Erfolg. Die von den Klägern fortgeführte Klage
und Berufung sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das LSG hat - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Gerichtsbescheids (§
153 Abs
2 SGG) - ausgeführt, die auf die Satzung gestützten Prämienbescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, durch
Satzung zu regeln, dass ab 2009 auf der Basis einer Prämienkalkulation im Rahmen der Haushaltsplanung für das jeweils folgende
Kalenderjahr einkommensabhängige Monatsprämien in Form von einkommensunabhängigen Prämien in altersabhängigen Stufen für Aktive
und von einkommensabhängigen Prämien für Passive durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 173 Nr 1). Die von den Klägern geltend gemachten Besonderheiten im konkreten Fall der Versicherten (insbesondere ununterbrochene
Versicherung seit dem Jahr 1945) rechtfertigten keine andere Betrachtung (Urteil vom 3.5.2017).
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG; dazu 1.), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG; dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG; dazu 3.).
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
a) Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des
LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört nach ständiger Rspr des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2019 - B 1 KR 52/18 B - Juris RdNr 8 mwN). An Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags sind verminderte Anforderungen zu
stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten
war (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - Juris RdNr 5). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht
(vgl BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - RdNr 4). Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht
noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN).
Die Kläger rügen, dass das LSG ohne hinreichende Begründung den Sachverhalt nicht weiter ermittelt und ihrem Beweisantrag
nicht gefolgt sei. Sie gingen weiterhin davon aus, dass die Anhebung der Prämien für den von der Beklagten verfolgten Zweck
gar nicht erforderlich gewesen sei und hätten daher - wie schon mehrfach zuvor - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
beantragt,
"über die Frage der streitigen Erforderlichkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit der streitigen Beitragsanhebungen in dem
bereits im Berufungsschriftsatz vom 10.04.2016 auf Seite 14 - unten - am Schluss bestimmten Umfang Beweis zu erheben durch
Anhörung und Stellungnahme eines dazu gerichtlich anerkannten qualifizierten Gutachters, und da sich die Urteile des BSG vom 02.07.2017 - u.a. - auf angeblich von der Beklagten bei der Prämienkalkulation hinzugezogenen und berücksichtigten mathematischen
Sachverstands (B 1 KR 23/12 R, juris, Rz. 35; B 1 KR 25/12 R, juris, Rz. 32) stützen, diese angeblich der Beitragsneugestaltung der Beklagten zugrunde liegenden versicherungsmathematischen
Unterlagen von der Beklagten anzufordern und sie den Klägern zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen". (B.1. der Beschwerdebegründung)
Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit die beim LSG nicht anwaltlich vertretenen Kläger mit dem ersten Teil ihres Antrags
zumindest sinngemäß umschrieben haben, zu welchen Tatsachen sie Beweis angetreten haben. Der erkennende Senat muss im Übrigen
nicht entscheiden, ob die Kläger den dargestellten Darlegungsanforderungen an das Aufrechterhalten eines Beweisantrags genügen.
Jedenfalls geben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht die Rechtsauffassung des LSG wieder, aufgrund der bestimmte
Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von Beweisanträgen umfasst sind. Indem sie - die Begründung
des LSG verkürzend - vortragen, das LSG habe "allgemein unter Hinweis 'auf in der Rechtsprechung des BSG bestätigte Grundsätze' die von den Beschwerdeführern beantragten Feststellungen abgelehnt" und dabei verkannt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bei Altversicherten wie der Versicherten einer besonderen Prüfung bedürfe, greifen sie lediglich die Beweiswürdigung des LSG
an. Zudem fehlt es an einer Darlegung, weshalb das LSG sich nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu weiteren
Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 5 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - Juris RdNr 7).
b) Die Kläger bezeichnen auch sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend. Wer die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen
hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen
kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 6 mwN).
aa) Ein Beschwerdeführer kann hierbei aber nicht zulässig im Wege einer Gehörsrüge als Verfahrensfehler geltend machen, dass
das LSG seinem Vorbringen in seiner Entscheidung inhaltlich nicht gefolgt ist und sich zu Beweiserhebungen nicht veranlasst
gesehen hat. Die Beschwerdebegründung darf die insoweit einschlägigen, aber nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen nicht
umgehen (vgl BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.6.2019 - B 1 KR 50/18 B - Juris RdNr 7): Den Ausschluss der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 und §
128 Abs
1 S 1
SGG) und die besonderen Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (vgl oben, II 1. a).
Die Kläger zeigen dementsprechend einen Gehörsverstoß nicht zulässig auf, indem sie rügen, das LSG habe die versicherungsmathematischen
Unterlagen von der Beklagten nicht angefordert, sie hätten sich daher zu den in diesen Unterlagen bezeugten Tatsachen nicht
äußern können.
bb) Soweit die Kläger rügen, das LSG habe "bei der hier vorgenommenen Einschränkung des Eigentumsgrundrechts aus Art.
14 GG und dem Wechsel des - sonst - in der Sozialversicherung geltenden Solidarprinzips zum Äquivalenzprinzip" trotz entsprechenden
Vortrags nicht darüber entschieden, ob die Beklagte "zur Minimierung der neuen Beitragsbelastungen nicht auch bisherige Versicherungszeiten
durch Anrechnung und Bildung einer Alterungsrücklage zu berücksichtigen hat" (B. 3. a) der Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen
Bedeutung), bezeichnen sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ausreichend. Sie legen schon nicht dar, wieso
das LSG ihr Vorbringen nicht im Tatbestand durch die Worte zur Kenntnis genommen hat: "Den dagegen erhobenen Widerspruch (...)
begründete die Versicherte u.a. damit, dass durch die lange Versicherungszeit ein eigentumsähnlicher und entsprechend verfassungsrechtlich
geschützter Vertrauensanspruch auf eine im Alter finanzierbare Zusatzversicherung entstanden sei".
2. Wer sich - wie hier die Kläger - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar
sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Der Beschwerdeführer hat dies schlüssig darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - Juris RdNr 1). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
a) Soweit die Kläger rügen, dass "das LSG bei der Prüfung, ob bei den Beitragsänderungen Gesetzes- und Verfassungsgebote hinreichend
beachtet wurden, nur eine gruppenmäßige und keine Einzelfallbetrachtung angestellt habe, weiche es von der entgegenstehenden
'vorstehend unter B. 1. dargelegten' ständigen (Verhältnismäßigkeits-)Rechtsprechung des BVerfG und der dieser folgenden des
BSG ab" (B. 2. a) der Beschwerdebegründung), arbeiten sie schon keine konkreten Rechtssätze heraus, die das LSG einerseits und
das BVerfG und BSG andererseits aufgestellt hätten. Sie wenden sich im Kern lediglich gegen die ihrer Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung.
Entsprechendes gilt, soweit die Kläger vortragen, die "ohne Übergangs- und Härtefallregelungen verfügten abrupten Beitragserhöhungen"
belasteten die Versicherte übermäßig und unzumutbar; die anderslautende Entscheidung des LSG verstoße gegen Art
14 Abs
1 GG und weiche "von den dazu bereits im Beschluss des BVerfG vom 12.02.1986 - 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9 Rz. 47 ff., festgestellten Grundsätzen ab" (B. 2. b) der Beschwerdebegründung).
b) Die Kläger rügen ferner, indem das LSG es für rechtmäßig erachte, dass die Beitragsbescheide vom 28.1.2009 und 19.1.2011
die Prämien bereits für Januar des jeweiligen Jahres angehoben habe, weiche es von Rspr des BVerfG und des BSG ab. Die Kläger führen aus: "Nach stRspr des BVerfG verstoßen wie hier auf Satzungen beruhende belastende Verfügungen mit
echter Rückwirkung gegen Art
20 Abs
3 GG und sind grundsätzlich nichtig. Da auch die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung ersichtlich
nicht vorliegen, widerspricht das Vorgehen der Beklagten den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen (ebenso BSG B 1 KR 24/12 R, Rz. 11, und BSG B 1 K 25/12 R, Rz. 9; vgl dazu bereits Urteil des BSG vom 26.02.1992 1 RR 8/91 m.w.N., BSGE 70, 149-153)" (B. 2. c) der Beschwerdebegründung). Auch hiermit benennen die Kläger keine divergierenden Rechtssätze des LSG einerseits
und des BVerfG und BSG andererseits. Insbesondere setzen sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG selbst ausführt, die Satzung 2009 der Beklagten
ermächtige lediglich dazu, die Prämie ab dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem eine Änderung eingetreten ist, neu
festzusetzen.
3. Die Kläger legen die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich
gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtssache
klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Kläger richten ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Die Kläger sehen es als klärungsbedürftig an, ob die Beklagte "zur Minimierung der neuen Beitragsbelastungen nicht auch bisherige
Versicherungszeiten durch Anrechnung und Bildung einer Alterungsrücklage zu berücksichtigen hat" (vgl erneut B. 3. a) der
Beschwerdebegründung). Die Kläger zeigen schon die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht auf. Das Bedürfnis für die
Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt ua, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen
Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Kläger legen nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf
verbleibt. Sie gehen nicht darauf ein, dass nach der Rspr des erkennenden Senats speziell die Regelung der hier betroffenen
Mehrleistungen kraft Satzung wegen des fakultativergänzenden Charakters der Leistungen sehr weiten Gestaltungsgrenzen unterliegt
und dass die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, nicht verfassungsrechtlich
geschützt ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 173 Nr 1 RdNr 18, 26). Soweit die Kläger meinen, das BSG habe bisher lediglich die Prämienneufestsetzung zum 1.1.2009, nicht jedoch auch die zum 1.1.2011 geprüft, gehen sie nicht
darauf ein, weshalb für die erneute Prämienerhöhung andere Grundsätze gelten sollen (vgl insoweit auch BSG SozR 4-2500 § 173 Nr 1 RdNr 30).
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO. Das Interesse der Kläger ist darauf gerichtet, als Rechtsnachfolger der Versicherten (§§
58,
59 S 2
SGB I) die vermeintlich seit 2009 zu viel entrichteten Prämien erstattet zu bekommen. Die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge
(§
56 Abs
1 SGB I) sind schon mangels gemeinsamen Haushalts der Kläger mit der verstorbenen Versicherten nicht erfüllt.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Er war auf 2332,76 Euro festzusetzen. Hierzu wurden die Beteiligten angehört.