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BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - 1 KR 63/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren In der Berufungsinstanz unvertretener Kläger Präzisierung eines Beweisantrags Warnfunktion eines Beweisantrags
1. Ist ein Kläger in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, gelten für Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen.
2. Unabhängig davon muss auch ein unvertretener Kläger dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht, insbesondere die gerichtliche Sachaufklärungspflicht als noch nicht als erfüllt ansieht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 03.05.2017 L 4 KR 187/16 , SG Braunschweig 16.03.2016 S 6 KR 294/11
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2332,76 Euro festgesetzt.

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