Erstattung der Kosten einer Thermo-Chemotherapie
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten einer Thermo-Chemotherapie (TCHT) als Sonderrechtsnachfolgerin
ihres an einem Pankreaskarzinom erkrankten und 2012 verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesenen Ehemannes
bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (drei Behandlungszyklen: vom 21.2. bis 1.3., vom 6. bis 12.4.
und vom 31.5. bis 10.6.2011; insgesamt 32 482,86 Euro). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Erstattungsanspruch
nach §
13 Abs
3 S 1
SGB V. Die Hyperthermiebehandlung gehöre nach der Anlage II Nr 42 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) zu den nicht
anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Sie sei damit von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Entsprechendes
gelte, sollte es sich um eine (teil)stationäre Behandlung gehandelt haben. Auch im stationären Bereich gelte das Qualitätsgebot.
Die TCHT habe im Zeitpunkt der Behandlung nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprochen.
Die Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts lägen ebenfalls nicht vor. Anfang 2011 habe
mit der systemischen Chemotherapie noch eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende palliativ ausgerichtete
Behandlung zur Verfügung gestanden. Auch habe keine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf einen über
die Standardtherapie hinausgehenden Erfolg bestanden (Beschluss vom 19.7.2018).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in einem
Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar
sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und die Berufungsentscheidung auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Der Beschwerdeführer hat dies schlüssig darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - Juris RdNr 1). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rspr aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Klägerin
trägt vor, das LSG stütze "seine abweisende Entscheidung - allein - auf die Ansicht, dass für den Nachweis einer spürbar positiven
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf dann regelmäßig kein Raum mehr sei, wenn der GBA nach nicht zu beanstandender Prüfung
zu einer negativen Bewertung der streitgegenständlichen Behandlungsmethode gelangt ist (S. 10 ff des angefochtenen Beschlusses
vom 19. Juli 2018)". Damit habe das LSG "den tragenden Rechtsgrundsatz aufgestellt, eine Negativbewertung einer Methode durch
den GBA entfalte stets 'Sperrwirkung' auch auf die Einzelfallprüfung (...) einer grundrechtsorientierten Auslegung der leistungsrechtlichen
Vorschriften". Die Klägerin setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass das LSG ausdrücklich offengelassen hat, ob die
Rspr des BVerfG zur grundrechtsorientierten Leistungsauslegung auch in den Fällen herangezogen werden kann, in denen eine
neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich vom GBA ausgeschlossen wurde (S 12 des Beschlusses). Ebenso wenig geht sie darauf
ein, dass das LSG ausführt, bei dem angewandten Verfahren handele es sich zu seiner Überzeugung nur um eine experimentelle
Therapie, für die sich keine Feststellung darüber treffen lasse, dass durch sie eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung
oder zumindest auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe und insofern auf das Ergebnis eines
im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens verweist (S 15 f des Beschlusses).
Im Übrigen fehlen auch hinreichende Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht.
Die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Entscheidung des LSG zum Zeitpunkt der Hyperthermiebehandlung
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode zur Verfügung stand, die einer grundrechtsorientierten
Leistungsauslegung (seit 1.1.2012: Anspruch nach §
2 Abs
1a S 1
SGB V) entgegensteht.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Da die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin kostenrechtlich privilegiert ist (§
183 S 1
SGG), findet §
197a SGG keine Anwendung (vgl BSG Beschluss vom 1.4.2019 - B 1 KR 1/19 B - Juris RdNr 8 mwN).